Landtag, 32. Sitzung vom 30.06.2014, Wörtliches Protokoll - Seite 42 von 66
auch in einen solchen einzubringen.
§ 118, meine Damen und Herren, wurde heute schon angesprochen: Dabei geht es darum, dass Neubauten mit solaren Energieträgern oder anderen umweltschonenden Systemen errichtet werden müssen. Wohngebäude sind in der Bauordnung ausdrücklich ausgenommen, wobei ich nicht genau weiß, warum, denn es ist schon zu erwägen, ob man Wohngebäude und Genossenschaftsbauten hier nicht auch mit einbezieht und solare Energieträger auch für diese vorsieht. Letzten Endes wird einem nämlich nichts anderes übrig bleiben, als das vorzuschreiben und nicht auf freiwilliger Basis zu monieren. Auch die Umweltanwaltschaft hat das schließlich in einer Stellungnahme in ihrem Bericht gefordert.
Diesbezüglich gebe ich jetzt einmal Kollegen Chorherr recht. Wir zwei sind ja selten einer Meinung, aber da haben Sie vollkommen recht! Sie haben in einer Pressekonferenz sinngemäß gemeint, die Vorschriften betreffend solare Energieträger seien ein innovatives und zukunftsträchtiges Unterfangen. – Da haben Sie vollkommen recht! Da bin ich ganz auf Ihrer Seite, was eh nicht oft der Fall ist, und deshalb betone ich es auch so nachdrücklich.
Zu bemerken ist dabei natürlich: Wirtschaftlich ausgereift sind all diese Systeme letzten Endes noch nicht wirklich. Machen wir uns da nichts vor! Preisgünstige Speicherkapazitäten fehlen, soweit ich weiß, immer noch. Wir vertrauen aber auf die Forschung, dass es in naher Zukunft gelingen wird, auch kostengünstige Verfahren zu entwickeln.
In diesem Zusammenhang muss man sich klarerweise auch die Frage stellen – und das kann ich jetzt hier nicht beantworten –, wie sich dann die Kosten auf die einzelnen Wohneinheiten aufteilen werden. Grundsätzlich ist das aber eine gute Sache, und ich meine schon, dass man solare Energieträger grundsätzlich auch für Wohnhausanlagen vorsehen sollte.
Ein letzter bedenklicher Punkt in der Bauordnung ist § 6, der die berühmt-berüchtigten Notkamine betrifft. Ihr Wegfall in der Bauordnung bedeutet zugegebenermaßen eine Verbilligung, wenn auch nur um maximal rund 1 Prozent der gesamten Bausumme. Der Nachteil ist uns aber hoffentlich auch allen bewusst: Ohne Notkamine besteht bei Ausfall etwa der Fernwärme oder auch von Gas keine Heizmöglichkeit mehr, und wenn man an die Entwicklungen in der Ukraine denkt, dann ist das ja kein ganz unmögliches Szenario.
Vielleicht könnte man dieses Problem auch lösen, indem man – ich will jetzt nur zeigen, dass ich mir auch darüber Gedanken gemacht habe – zusätzliche Versorgungsschächte zum Nachrüsten für künftige Technologien vorsieht. Das wäre aber natürlich wieder so eine Art Notkamin. Man könnte aber auch daran denken, Notkamine nur dann entfallen zu lassen, wenn die Wohnhausanlage durch eine selbstständige zentrale Heizung versorgt werden kann. Aber wenn das so ist, dann wird sie ja auch so versorgt, und dann ist das eh nicht nötig. – Ich denke, dass auch diesbezüglich die Diskussion noch nicht vom Tisch ist und dass wir über all das noch einmal deutlich reden müssen.
Das, meine Damen und Herren, waren jetzt einige Punkte aus der Bauordnungsnovelle, zu denen ich Bedenken habe.
Jetzt komme ich zu den Maßnahmen, die in der Novelle vorgesehen sind, die aber so, wie sie da stehen, für uns nicht akzeptabel sind und die wir aus verschiedenen Gründen ablehnen müssen. Ich erkläre Ihnen gleich, warum.
Ich beginne mit § 1a Abs 1, der sogenannten Privatrechtsvereinbarung, nach der die Kosten der Infrastruktur dem Bauwilligen aufgebürdet werden. – Wenn ich das richtig verstanden habe – ich hoffe, ich habe das! – und wenn damit das Abschließen einer Vereinbarung mit Privatrechtlichen gemeint ist, dann ist es so: Im § 1 steht, dass es die der Gemeinde durch die Festsetzung von Grünflächen als Bauland erwachsenden Kosten betrifft. – Es bleibt aber offen, welche Kosten das konkret sind und wo hier die Grenze liegt. Diese Passage, meine Damen und Herren, ist nämlich sehr dehnbar und theoretisch auf so gut wie alles auszuweiten, was landläufig als Infrastruktur gilt.
Wenn gebaut wird, muss es im Weiteren zur Errichtung von Straßen kommen, es muss Gehsteige, Kanäle und ein Stromnetz geben, es muss aber auch Tankstellen und Supermärkte geben, denn auch das werden die neuen Bewohner in ihrer neuen Umgebung haben wollen. Und natürlich muss es ein öffentliches Verkehrsnetz vom Bus bis hin zur U-Bahn geben. All das, meine Damen und Herren, sind Einrichtungen, die im Grünland nicht, im Bauland aber sehr wohl vorhanden sein müssen, und all das ist letztlich Infrastruktur. Und bei sehr großzügiger Auslegung dieses § 1a ist all das, meine Damen und Herren, vom Bauwilligen mitzutragen. Dabei habe ich noch nicht einmal von einem sozialmedizinischen Zentrum gesprochen. – Mit dieser Überwälzung von Kosten kann meine Fraktion aber keineswegs einverstanden sein.
Ein weiterer Punkt zu Lasten der Bevölkerung ist der § 4 betreffend die befristete Widmung des Baulandes, was bedeutet, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein als Bauland gewidmetes Gebiet auch bebaut werden muss. – Eine solche Bestimmung, meine Damen und Herren, gibt es, glaube ich, in Salzburg, und in Tirol gibt es so etwas Ähnliches. Vielleicht will man damit auch nur gegen Spekulationen und gegen Spekulanten auftreten! Aber de facto handelt es sich um einen massiven Eingriff in Privatrechte, denn was ist, wenn jemand zwar Bauland besitzt, aber nicht bauen kann oder will? Der Grundbesitzer – machen wir uns da bitte nichts vor! – hat ja nur begrenzt Einfluss auf die Widmung. Und er hat auch nur begrenzt Einfluss darauf, ob befristet oder nichtbefristet gewidmet wird. Ich befürchte, dass damit der städtischen Willkür Tür und Tor geöffnet sind, und ich sehe eine große Gefahr, dass diese Bestimmung als Strafbestimmung seitens der Gemeinde missbraucht werden könnte. – Einem solchem Eingriff werden wir mit Sicherheit nicht unsere Zustimmung geben!
Bleiben wir bei den Widmungen: § 6 sieht die neue Kategorie „Förderbarer Wohnbau“ vor. Ich hatte schon die Gelegenheit, mit dem Herrn Landesrat beziehungs
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