Landtag, 40. Sitzung vom 02.07.2015, Wörtliches Protokoll - Seite 7 von 53
befürworte das insbesondere bei jungen Menschen, da ich glaube, dass es in diesem Bereich vor allem auch aus pädagogischen Gründen gut, wichtig und richtig ist, eher mit Sachleistungen als mit Geldleistungen zu operieren. Hinsichtlich der Gutscheinfrage meine ich, dass man sich genau anschauen muss, wofür Gutscheine ausgegeben werden sollen. – Ich kann mir sehr wohl vorstellen, dass wir zum Beispiel als Teil in der Mindestsicherung Bildungsgutscheine statt dem Äquivalent in Euro ausgeben.
Wichtig ist mir dabei, dass das nicht unter dem Prätext läuft, dass es sich dabei sozusagen um eine geheime Verringerung dieser Leistung handelt, denn dafür stehe ich keinesfalls! Ich bin aber grundsätzlich für alle Fragen offen, wenn es darum geht, sich zu überlegen, wie wir noch besser dafür sorgen können, dass Menschen mit dieser Unterstützung dazu befähigt werden, wieder aus der Mindestsicherung herauszukommen und ein eigenständiges Leben zu leben.
Ich sage aber dazu, dass das gewissermaßen auch immer eine Gratwanderung zwischen einem paternalistischen Zugang und der Motivation zu Eigenständigkeit ist. Ich möchte daher jetzt nicht Ja oder Nein dazu sagen. Aber wir können darüber diskutieren.
Es ist bei dem Jugendpaket, das ich präsentiert habe, ein wichtiger Punkt, dass es gerade bei den jungen Erwachsenen mehr Sachleistungen und weniger Geldleistungen geben soll, und zwar unter der Annahme, dass das, wenn man es vernünftig macht, wahrscheinlich mehr Geld kostet, als nur Geld herzugeben. Man muss dann aber natürlich auch den zweiten Teil des Satzes nach dem Beistrich sagen, ich glaube jedoch, dass wir in diese Richtung weiterdenken sollten. Ergänzen möchte ich aber dazu noch: Ich meine damit nicht Billa-Gutscheine! Das ist nicht das, was ich möchte!
Präsidentin Marianne Klicka: Danke für die Beantwortung, Frau Stadträtin.
Wir kommen nun zur 4. Frage (FSP - 02057-2015/0001 - KFP/LM). Sie wird von Herrn Abg Wolfgang Seidl gestellt und ist an die Frau amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal gerichtet. [Vor Kurzem eröffnete Ecke Max-Winter-Platz/Wolfgang-Schmälzl-Gasse im Stuwerviertel (Leopoldstadt) ein Laufhaus. Dieses Laufhaus liegt keine 10 m von einer Schule (ONMS Max-Winter-Platz) entfernt. Weder die dort wohnende Bevölkerung noch die Direktion der Schule oder auch der sozialdemokratische Bezirksvorsteher Karlheinz Hora sind erfreut über dieses zusätzliche Rotlichtlokal. Wann werden Sie eine Adaptierung des Prostitutionsgesetzes vornehmen, damit Rotlichtlokale und Laufhäuser nicht mehr in unmittelbarer Nähe von Schulen eröffnen können?)
Frau Stadträtin! Ich ersuche Sie um die Beantwortung.
Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Danke schön. Einen schönen guten Morgen! Herr Abg Seidl!
Das Wiener Prostitutionsgesetz sieht sehr umfangreiche Voraussetzungen für den Betrieb von Prostitutionslokalen vor, die im Besonderen dem Schutz der Anrainerinnen und der Anrainer sowie dem Schutz der Kinder und der Jugendlichen vor unzumutbaren Wahrnehmungen und Belästigungen, die mit dem Betrieb eines Prostitutionslokals einhergehen könnten, dienen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf ein Prostitutionslokal in Wien nicht betrieben werden.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird von der Landespolizeidirektion Wien von Amts wegen in einem sehr strikten Ermittlungsverfahren geprüft. Prostitutionslokale müssen unter anderem einen unmittelbaren und gesonderten Zugang zu den öffentlichen Flächen aufweisen. Zudem hat die Bundespolizeidirektion Wien per Verordnung auch noch nähere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und von Anrainerinnen und Anrainern zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen durch den Betrieb eines Prostitutionslokals erlassen. In diesem Zusammenhang ist im Besonderen der Schutz vor der Wahrnehmung von Vorgängen in solchen Prostitutionslokalen zu nennen, der durch die verpflichtende Einrichtung eines Sichtschutzes in dieser Verordnung hervorgehoben wird.
Das betreffende Prostitutionslokal, im Hinblick auf welches Sie mich heute fragen, wurde von der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 5. März 2015 gemäß § 7 des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 bewilligt. An der betreffenden Hausfassade ist lediglich ein Türschild in der Größe von zirka 35 x 30 cm mit neutralem Inhalt und einem dezenten Druckbild angebracht, und darüber hinaus ist das Gebäude als Prostitutionslokal nicht wahrnehmbar.
Bislang hat auch die Landespolizeidirektion Wien, weil natürlich gerade über dieses Lokal auch in der Öffentlichkeit stark diskutiert wurde, immer und immer wieder Kontrollen in diesem Lokal durchgeführt. Es gab aber keine Beanstandungen. Und wie man auch der medialen Berichterstattung entnehmen kann, sind selbst die Lehrerinnen und Lehrer der besagten Schule der Auffassung, dass man das Vorhandensein dieses Laufhauses grundsätzlich nicht bemerkt.
Ich möchte mich nicht darauf einlassen, wenn man das jetzt auf Grund von Medienberichten diskutieren will. Aus meiner Sicht wird in diesem Fall mit der Regelung und den Verordnungen, die wir haben, den Vorschriften entsprochen. Das verdeutlicht gerade das Beispiel dieses Prostitutionslokals: Gemäß den Regelungen des Wiener Prostitutionsgesetzes können wir den Schutz von Anrainerinnen und Anrainern sowie von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf den Betrieb eines Prostitutionslokals gewährleisten. Das ist auch aus Sicht der Wiener Polizeidirektion umfassend gewährleistet. Und die genannten gesetzlichen Maßnahmen und Kontrollen scheinen mir in ihrer Gesamtheit in jedem Fall sehr zweckmäßig und zielführend zu sein.
Wenn Sie jetzt auf eine Veränderung der Regelung anspielen, dann muss ich sagen: Das hatten wir doch schon einmal! Und wir wissen seit 2011, dass wir mit der jetzigen Regelung eine weit besser administrierbare Lösung gefunden haben, die weit weniger schwierige rechtliche Fragen aufwirft. Die örtliche Einschränkung der Einrichtung von Prostitutionslokalen mit diesen
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