Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 69 von 251
WBO - Partei in einem das Grundstück XY betreffenden Bauverfahren.“ - Ich nenne das Grundstück jetzt auf Grund von Anonymität nicht, wer das Urteil haben will, kann es gerne haben. - „1. Das Baugrundstück liegt in einer Wohnzone gemäß § 7a WBO. In solchen Zonen ist der Wohnungsbestand grundsätzlich zu erhalten. Ausnahmen hat gemäß § 7a Abs. 5 in Verbindung mit § 133 Abs. 1 Z 1 WBO der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.
2. Am 30. Jänner 2012 beriet der Bauausschuss über die ausnahmsweise Zulassung der Errichtung eines Restaurants im Erdgeschoß an Stelle von 4 Wohnungen im Gesamtausmaß von 116,07 m² für das Projekt XY.“ - Ich nenne die Adresse im Rahmen der Anonymität jetzt nicht, jeder kann das aber, wie gesagt, gerne von mir haben. Und jetzt kommt es -: „Dabei ist Folgendes geschehen: Der Bauausschuss beschloss zunächst mehrheitlich die Ablehnung des Bauvorhabens. In der Folge wies ein Beamter im Rahmen einer Rechtsbelehrung darauf hin, dass die Ablehnung rechtswidrig wäre, weil ausreichend Ersatzwohnraum geschaffen würde. Daraufhin teilte ein Stimmführer der Vorsitzenden des Bauausschusses mit, dass er sich bei der Abstimmung in einem Rechtsirrtum befunden hätte. Über die Rechtmäßigkeit einer neuerlichen Abstimmung herrschte aber keine Klarheit, sodass die Bezirksvorsteherin beigezogen wurde. Diese entschied sich für eine neuerliche Abstimmung.“
Anscheinend wird dort auch mehrmals abgestimmt; das haben wir heute auch hier erlebt, dass man anscheinend so lange abstimmt, bis es passt.
Ich zitiere weiter: „Diese entschied sich für eine neuerliche Abstimmung und ‚vorsichtsweise‘ für die Sistierung des Beschlusses.“ Die haben dort halt dann sistiert.
„Daraufhin ließ die Vorsitzende des Bauausschusses darüber abstimmen, ob eine neuerliche Abstimmung erfolgen solle. Die Durchführung einer neuerlichen Abstimmung wurde bei Stimmengleichheit mit Dirimierung der Vorsitzenden beschlossen. In der Folge wurde über das Bauvorhaben neuerlich abgestimmt und auch die Zulassung der Ausnahme bei Stimmengleichheit mit Dirimierung der Vorsitzenden beschlossen.“ (Beifall und Zwischenrufe bei der FPÖ.)
Punkt III ist auch sehr wesentlich, also bitte aufpassen! - „Am 2. Februar 2012 erließ der Bauausschuss den entsprechenden Ausnahmebescheid. Gegen den die Berufung gegen diesen Bescheid - und den Baubescheid - abweisenden Bescheid der Bauoberbehörde für Wien richtet sich die vorliegende, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Richter - Art. 83 Abs. 2 B-VG - und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz - Art. 2 StGG - sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, des § 65 Wiener Stadtverfassung - im Folgenden: WStV -, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.“
Nun folgt die Begründung - ich zitiere: „IV. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: IV.1. Auf Grund des § 65 WStV sei eine neuerliche Abstimmung unzulässig gewesen. Der Bauausschuss sei nicht zuständig gewesen, eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Auch Gründe der Rechtssicherheit würden gegen eine Wiederholung der Abstimmung sprechen. Dadurch sei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ‚auf ein faires Verfahren gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG‘ verletzt worden. Die belangte Behörde habe diese Unzuständigkeit der ersten Instanz trotz des entsprechenden Berufungsvorbringens nicht aufgegriffen und keine Ermittlungen über die Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses gepflogen. Sie habe dadurch einem dem Rechtsempfinden widersprechenden, antidemokratischen und gesetzwidrigen Verhalten Vorschub geleistet und damit Willkür geübt.“ – Das wird in Zukunft wahrscheinlich öfter passieren. Darauf muss man achten!
Es geht weiter: „IV.2. Überdies sei § 65 WStV unbestimmt.“ - Wie so vieles. Wir haben ja gerade gesehen, dass auch die Geschäftsordnung sehr unbestimmt ist und man diese anscheinend immer nur auslegt. Zählt es, wenn es heißt, dass man bei der Abstimmung da sein muss, erst, wenn man sitzt oder wenn man nicht sitzt oder wenn man nach vorne kommt? Beginnt die Abstimmung bei Beginn des Abstimmungsvorgangs oder erst dann, wenn man gefragt wird? - Unserer Auffassung nach beginnt eine Abstimmung - wenn es so im Gesetz oder auch in der Geschäftsordnung steht und die Begrifflichkeit so auszulegen ist - beim Aufruf zur Abstimmung, und danach kann niemand mehr, der zu spät gekommen ist, an der Abstimmung teilnehmen. (Beifall bei der FPÖ.)
So viel also zu dieser Unbestimmtheit in der Wiener Stadtverfassung, die sich anscheinend auch bis in die Geschäftsordnung des Gemeinderates zieht.
Der Verfassungsgerichtshof führt weiter aus: „Einerseits sei nämlich unklar, ob der Bürgermeister, wenn er sistiere, verpflichtet sei, die Angelegenheit im Gemeinderat vorzulegen. Andererseits gehe im Falle der Vorlage aus der Regelung nicht klar hervor, ob der Gemeinderat die Sache selbst oder nur kassatorisch zu entscheiden hätte.
V.1. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie insbesondere den Beschwerdevorwürfen gegen die Vorgangsweise des Bauausschusses entgegentritt.“
Es geht also insgesamt um Nachbarschaftsrechte, die hier in diesem Fall beeinträchtigt wurden. Der Verfassungsgerichtshof führt weiter aus:
„Im nun vorliegenden Fall ist vor der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes in der Sitzung des Bauausschusses, der Bezirksvertretung des“ - so und so vielten - „Bezirks am 30. Jänner 2012 vorauszuschicken, dass § 133 Abs. 1 Z 1 BO den Bauausschuss der Bezirksvertretung zu Entscheidungen in einer Angelegenheit der Hoheitsverwaltung beruft. Im hier maßgeblichen Zusammenhang geht es um die Erteilung der Bewilligung einer Ausnahme vom Gebot der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen nur als Wohnung oder
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