Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 70 von 251
Teil einer Wohnung gemäß § 7a Abs. 5 BO. Diese Angelegenheit ist gemäß § 139 Abs. 1 BO eine solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.“ - Aha! Siehe da!
„In dieser Angelegenheit ist der Bauausschuss der Bezirksvertretung als Organ der Gemeinde Wien tätig - § 8 Abs. 1 Z 1 WStV -, die eine Stadt mit eigenem Statut ist - § 1 Abs. 1 WStV.“ - Das sollten sich vielleicht manche auch in Erinnerung rufen!
„In einem solchen behördlichen Verfahren hat der Bauausschuss gemäß Art. I Abs. 2a Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.“ Und so weiter, und so fort. Der Verfassungsgerichtshof führt dann noch weiter aus:
„Vor diesem Hintergrund sind die Vorgänge in der Sitzung des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den … Bezirk nicht als Sistierung im Sinn § 65 WStV anzusehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finden, solange eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist, auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde ‚gegeben‘ ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über Bescheide noch keine Anwendung.“
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich erspare Ihnen jetzt die weitere Begründung. Am Schluss sagt der Verfassungsgerichtshof, dass diese zulässige Beschwerde begründet ist, dass hier allerdings Fehler unterlaufen sind und dass in diesem Fall Nachbarschaftsrechte beeinträchtigt wurden.
Wenn allerdings dieser Nachbar - und darauf kommt es jetzt an, da sollte jeder von Ihnen aufpassen! - in einem Container oder in einer Baracke ist, dann hätte diese Partei dieses Verfahren gar nicht anstrengen können beziehungsweise, wenn es länger steht, nur mit aufschiebender Wirkung, und dann erhebt sich die Frage, ob sich das jemand überhaupt noch leisten kann.
Hier sehen Sie - um wieder den Vergleich mit Orwells „Animal Farm“ zu bemühen -, dass es hier wirklich mit der Demokratie weit gefehlt ist! Das Gericht hat ja gesagt, dass sich Rot-Grün immer weiter in Richtung einer Diktatur bewegt, und das kommt auch hier in diesem Bereich, den Sie durch diesen Initiativantrag neu regeln wollen, wieder einmal zur Geltung, meine sehr geehrten Damen und Herren. (Beifall bei der FPÖ.)
Es sagen ja nicht nur wir, dass dieser Initiativantrag verfassungswidrig ist, sondern das belegen auch Gutachten. Mein Vorredner, Herr Vizebürgermeister und Landeshauptmann-Stellvertreter Gudenus, hat Ihnen schon die ersten drei Punkte dieses Gutachtens erläutert. Aber dieses Gutachten endet ja nicht bei Punkt 3, sondern es gibt noch weitere Punkte, in denen dezidiert auf dieses im Zusammenhang mit Baubescheiden zustehende Nachbarschaftsrecht eingegangen wird.
Ich darf jetzt aus diesem Gutachten zitierten: „Nutzungs- und Baumaßnahmen sollen in den Fällen des § 71c Abs. 2 und Abs. 3 und 4 des Entwurfes selbst dann zulässig seien, wenn sie subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach der Wiener Bauordnung verletzen - für bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, die auf fünf Jahre befristet sind, ausdrücklich § 71c Abs. 4 2. Satz, leg. Cit.; für bewilligungsfreie Maßnahmen nach Abs. 2 ergibt sich dies bereits aus der Bewilligungsfreischreibung.“
In dem Gutachten, das Ihre Verfassungswidrigkeit belegt, heißt es weiter: „Damit werden etwa Nachbarrechte auf Einhaltung des Nachbarabstandes, auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe und auf Einhaltung des Flächenwidmungsplans – Widmungskonformität -, soweit sie durch § 134 a der Wiener Bauordnung gewährleistet werden, beschnitten.“
Das ist das, was ich Ihnen vorher schon anhand des Urteils des Verfassungsgerichtshofs erläutert habe.
Im Gutachten heißt es weiter: „Es werden also zwei Kategorien von Nachbarn geschaffen.“ - Und das widerspricht diesem Gleichheitsgrundsatz, und darum sagen auch wir, dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist.
Ich zitiere wiederum das Gutachten: „Im Allgemeinen können Nachbarn von Bauvorhaben die ihnen durch § 134 a Wiener Bauordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte wahrnehmen und durchsetzen; bei Bauvorhaben im Sinne von § 71c Abs. 2 und 3 des Entwurfes werden den Nachbarn diese Nachbarrechte aber vorenthalten. Diese Differenzierung wäre nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gäbe. Eine solche sachliche Rechtfertigung“ - ich zitierte dieses Gutachten weiter - „ist jedoch nicht ersichtlich.“ Das heißt, Sie können hier keine sachliche Rechtfertigung vorlegen.
„Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass es dem Gesetzgebungsvorhaben allgemein an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt.“ - Das haben wir schon erörtert. Der Herr Vizebürgermeister und Landeshauptmann-Stellvertreter Gudenus hat das, wie Sie vernehmen konnten, wenn Sie aufgepasst haben, zu Punkt 1 schon vorgebracht.
Das heißt, es gibt also mehrere Punkte allein in Ihrem Initiativantrag, die verfassungsrechtlich bedenklich sind. Und erinnern Sie sich: Es ist schon einmal sogar eine Regierungsvorlage gekommen, und zwar betreffend die Errichtung des Landesverwaltungsgerichtshofs, die wir dann novellieren beziehungsweise weiter bearbeiten mussten. Schon damals haben wir Bedenken gehegt, dass dieses Gesetz vielleicht nicht gesetzeskonform ist. Hätten Sie auf uns gehört, dann hätten wir uns einiges erspart. Und genau eine solche Blamage, die dann vielleicht in ein paar Monaten auf Sie zukommt, wollen wir Ihnen auch heute ersparen. (Beifall bei der FPÖ.)
Deswegen gehen wir heute besonders genau auf diesen Initiativantrag ein. - Ich darf Ihnen weiter aus diesem Gutachten vortragen: „Selbst man wenn jedoch die Regelungsabsicht des Gesetzgebungsvorhabens an sich als sachlich gerechtfertigt qualifizieren wollte, ist nicht einzusehen, warum zur Errichtung solcher ‚Notunterkünfte‘ beispielsweise auch der baurechtliche Nachbarabstand unterschritten werden muss oder, umgekehrt formuliert, warum nicht trotz Einhaltung der allgemeinen baurechtlichen Abstandsvorschriften zu Gunsten von Nachbarn hinreichend Notunterkünfte bereitgestellt wer
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