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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 71 von 251

 

den könnten.“ - Diese Frage, warum man das überhaupt so machen muss, hat sich bei Ihnen überhaupt noch niemand gestellt!

 

Weiter heißt es in diesem Gutachten: Entsprechende Überlegungen gelten für die Bestimmungen über die Gebäudehöhe - zumal bei Gebäuden in Leichtbauweise wie Containern -, über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von vorhandenen Bauplätzen und über geltende Bestimmungen der Bebauungspläne hinsichtlich der Fluchtlinien. Mit anderen Worten: Selbst wenn nach Umständen ‚Notunterkünfte‘ aufgestellt werden müssten, rechtfertigt dies - zugespitzt gesprochen - noch nicht, dass diese Notunterkünfte auch noch unmittelbar an die Grundgrenze gerückt oder über die baurechtlich zulässige Gebäudehöhe hinaus errichtet werden.“

 

Da stellt sich eh schon die Frage: Wenn Sie das hier explizit ausnehmen, was wollen Sie denn da an Containermassen errichten? Können wir, wenn das explizit ausgeschlossen wird, damit rechnen, dass jetzt Container in Höhe von 20 m oder Riesencontainerdörfer mitten in der Stadt errichtet werden? Wenn Sie immer behaupten, dass Sie nicht die Absicht haben, solche riesigen Containerdörfer oder Barackendörfer zu errichten: Warum schließen Sie das dann hier explizit aus? - Das haben Sie bis heute jedenfalls in Ihren vorigen Wortmeldungen nicht beantworten können, und ich bezweifle, dass es in den nachfolgenden Wortmeldungen zu einer Klärung kommen wird! Ich glaube, Herr Deutsch hat sich noch zu Wort gemeldet, vielleicht kann er uns das dann morgen Nachmittag erklären, meine sehr geehrten Damen und Herren. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Jetzt führe ich weiter aus, nämlich Punkt 4 dieses Gutachtens: „ § 71c Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des Entwurfes dispensiert von - nicht näher bestimmten - Leistungen,“ - es gibt also wiederum eine Unbestimmtheit auch in diesem Initiativantrag - „die im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind.“ Das Gesetz ist hier wieder einmal sehr, sehr unpräzise. Vielleicht hat man da so gehudelt, dass es nicht besser gegangen ist, oder man war einfach schlampig. Eventuell hätte man einfach eine Regierungsvorlage nehmen sollen, dann kann auf einen Apparat zurückgegriffen werden, damit das besser umgesetzt wird. Aber man greift hier zu einem Initiativantrag, der schlampig und salopp, unpräzise und ungenau formuliert ist. Vielleicht will man damit nur ein mühseliges Begutachtungsverfahren ausschließen, oder man weiß schon genau von Anfang an, dass dieses Gesetz eben verfassungswidrig ist. Ich bin schon gespannt, wie uns das der Nachredner von der SPÖ morgen Nachmittag erklären wird, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Abg. Prof. Harry Kopietz: Oder morgen Abend!) Morgen Abend könnten wir auch schaffen, Herr Präsident, keine Sorge! Wir sind gewappnet!

 

Ich setze fort: „Damit sind wohl - und das Gesetz ist hier ebenfalls nicht sehr präzise“ - jedenfalls die Anliegerleistungen nach den §§ 50 ff. der Wiener Bauordnung gemeint, nämlich insbesondere unsere Kostenbeiträge zu Verkehrsflächen - § 50 leg. cit. -, Kostenbeiträge zur Herstellung von Verkehrsflächen - § 51 leg. cit. - und Ähnliche.“ - Das sollten Sie sich auch genau anschauen!

 

„Diese Freischreibung von Kostenbeiträgen zu öffentlichen Erschließungsleistungen ist sachlich nicht gerechtfertigt“ - das heißt, es versteht eigentlich niemand, und es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum das hier so geregelt ist - „und begegnet daher ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Selbst wenn man nämlich - entgegen der oben begründeten Auffassung - das Gesetzgebungsvorhaben, nämlich die Dispensierung von materiellen Anforderungen der Bauordnung, für sachlich gerechtfertigt erachten wollte, gilt dies nicht ohne Weiteres auch für bauordnungsrechtliche Kostenbeitragspflichten. Auch wenn man nämlich für die Errichtung von ‚Notunterkünften‘ aus Gründen des Zeitdruckes oder wegen deren einfacher Bauweise meint, dass Adaptierungen der Flächenwidmungspläne, der Bebauungspläne oder die Einhaltung bautechnischer Anforderungen aus Zeit- und inhaltlichen Gründen nicht machbar seien, so trifft dies jedoch nicht auf Geldzahlungspflichten zu.“

 

Sie können uns also auch nicht erklären, warum diese Unterkünfte auch von Geldzahlungspflichten ausgenommen werden. Dafür gibt es auch keine sachliche Begründung in Ihrem Initiativantrag, und es ist auch für Verfassungsjuristen nicht nachvollziehbar, warum Sie hier eine Ausnahme machen.

 

Im Gutachten heißt es weiter: „Dass es etwa dem Bund - als staatlichem ‚Organisator‘ von Notunterkünften - gerade hier an finanzieller Leistungsfähigkeit mangeln sollte, ist nicht erkennbar.“ - Der Bund könnte sich das eh leisten, warum muss er nicht zahlen? Oder ist die Stadt Wien vielleicht schon so bankrott, dass diese kleinen Geldzahlungspflichten nicht mehr geleistet werden können? - Ich weiß es nicht! (Zwischenruf von Abg. Friedrich Strobl.) Vielleicht meldet sich ja dann auch noch Herr Strobl als Finanzexperte der SPÖ-Wien zu Wort und erklärt uns, warum genau hier eine Ausnahme bei Geldzahlungspflichten gemacht wird, die für einen Privaten nicht gelten würde!

 

In dem Gutachten geht es wie folgt weiter: „Die in Rede stehende Begünstigung durch Dispensierung von Geldleistungspflichten erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt.“

 

Das waren jetzt vier Punkte, warum Ihr Gesetz hinkt und verfassungsrechtlich anfechtbar ist. Drei Punkte hat Ihnen Herr Gudenus, unser Landeshauptmann-Stellvertreter und Vizebürgermeister, erklärt, ich habe jetzt Punkt 4 erläutert, und es folgen nun noch weitere zwei Punkte.

 

Dieses Gesetz ist nämlich wirklich dilettantisch. Es wurde schon vorher erklärt, dass es sehr unpräzise, ungenau und unscharf formuliert ist, und jeder, der sich ein bisserl mit Jus auskennt, weiß: Eine Unbestimmtheit in einem Gesetz ist etwas, das einfach nicht passieren darf! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Kommen wir zu Punkt 5 dieses Gutachtens: „Schließlich sieht § 71c Abs. 7 des Entwurfes vor, dass Bescheidbeschwerden an das Verwaltungsgericht Wien - § 136 Abs. 1 Bauordnung für Wien - keine aufschieben

 

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