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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 74 von 251

 

was diese Nachbarschaftsrechte sind. Denn es gibt hier in der Bauordnung den § 134a, und in dem Sinn geht es um subjektiv- öffentliche Nachbarrechte. Diese subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden beschnitten, und ich erkläre Ihnen gleich, um was es hier geht.

 

§ 134a Abs. 1 sagt: „Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer – Miteigentümer - benachbarter Liegenschaften - § 134 Abs. 3 - im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet“. - Und da muss man jetzt wirklich aufmerksam zuhören -: „a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche; b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe; c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten; d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.“ - Da gibt es noch eine Fußnote 3, die werde ich Ihnen später auch nicht vorenthalten. Aber Punkt f (Abg. Mag. (FH) Alexander Pawkowicz: Bei Emissionen!) -, bitte: „Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.“ Das ist dann Nummer 4, das werde ich Ihnen auch noch vorlesen, damit Sie sich auch alle auskennen, nämlich welche subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hier alle beschnitten werden.

 

Weiter geht’s in Abs. 2: „Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken“ - Dabei handelt es sich um Emissionen, da sollte man aufpassen, das wird in Zukunft dann nicht mehr so sein. - „und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.“- Also das alles gilt dann in Zukunft nicht, wenn Ihr Initiativantrag beschlossen wird.

 

Weiter geht‘s im Punkt Abs. 3: „Emissionen gemäß Abs. 1 lit. f sind nur solche, die auf der Grundlage eines behördlichen Bescheides zulässig sind. Durch solche Emissionen darf auf der zu bebauenden Liegenschaft keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen kann durch entsprechende Baumaßnahmen auf der zu bebauenden Liegenschaft oder mit Zustimmung des Eigentümers - aller Miteigentümer - auf der Nachbarliegenschaft entgegengetreten werden.“

 

Da gibt es auch noch weiter Fußnote 4, und da gibt es jetzt Erläuternde Bemerkungen zur Novelle von 192/34 in der Bauordnung für Wien. Ich habe da zum Glück die kommentierte Fassung, die kommentierte Gesetzesausgabe, damit sich dann auch wirklich jeder genau auskennt. Denn solche Gesetze sind ja leicht missverständlich, vor allem Gesetze, die von Ihnen geschrieben werden.

 

Aber auch Geschäftsordnungen können missverständlich interpretiert werden. Wie ich schon vorher erwähnt habe, gab es die Frage bei der Abstimmung, ob jetzt eine Abstimmung bei der Einleitung des Abstimmungsvorganges beginnt oder ob eine Abstimmung erst dann beginnt, wenn man gefragt wird, wer dafür oder dagegen ist. Der Herr Präsident hat ja schon angekündigt, dass er uns auch ein Gutachten präsentieren wird, wo dann diese vielleicht missverständliche Begrifflichkeit der Abstimmung noch genau erläutert wird.

 

Aber damit es eben solche missverständlichen Begrifflichkeiten nicht gibt, gibt es zum Glück den Herrn Geuder und den Herrn Fuchs, der hat nämlich diese kommentierte Gesetzesausgabe herausgebracht, und deshalb erläutere ich das jetzt, in seinem Kommentar: „Der Gesetzgeber hat bisher nicht ausgeführt, welche Bestimmungen der Bauordnung für Wien dem Schutz der Nachbarn dienen. Es war daher Sache der Lehre und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, diese Frage zu beantworten. Um für die weitere Zukunft auf diesem Gebiet eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden nunmehr die Bestimmungen taxativ aufgezählt, die geeignet sind, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu begründen. Durch diese Aufzählung soll die Rechtssicherheit insofern erhöht werden, als einerseits der Bauwerber weiß, welche Rechte der Nachbar zu beachten hat.“ - Die er dann vielleicht in Zukunft nicht mehr zu beachten hat.

 

Und darum geht es nämlich heute, denn Sie beschneiden diese Nachbarrechte oder subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte enorm - falls Sie es noch nicht haben, kann ich Ihnen das dann vielleicht später noch einmal vorlesen -, in Ihrem eigenen Antrag. Und Sie glauben das ja nicht, denn Sie sagen ja oft, Sie glauben uns nicht, was wir hier erzählen.

 

Weiter: „Die Aufzählung der Bestimmungen, die geeignet sind, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu begründen, orientiert sich im Wesentlichen an der bisherigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.“

 

Jetzt gibt es noch weitere Erläuternde Bemerkungen, und zwar zur Novelle im LGBl. 2001/36, die nämlich auch nicht mehr gelten, wenn Sie diesen Initiativantrag beschließen: „Durch Abs. 1 lit. f und Abs. 3 wird die Problematik der an bestehende Betrieben heranrückenden Wohnbebauung einer Regelung unterzogen. Damit wird einerseits im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sichergestellt, dass der Eigentümer des Nachbargrundes,“ - der dann in Zukunft gar nichts mehr zu sagen hat -, „auf dem sich der Betrieb befindet, Parteistellung hat.“ - Das wird ja dann alles anders, wenn Sie das weiter so beschließen. – „Andererseits sollen nur legale und sehr schwerwiegende Emissionen, welche die Gesundheit oder sogar das Leben der künftigen Bewohner gefährden, den Wohnbau unzulässig machen. Illega

 

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