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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 75 von 251

 

le Emissionen sind ohnehin nach dem für den Betrieb maßgeblichen Vorschriften, zum Beispiel der Gewerbeordnung, zu unterbinden. Die Diktion lehnt sich an jene der Gewerbeordnung 1994 an, sodass es damit praktisch auch ausgeschlossen ist, dass der Betriebsinhaber später gewerberechtliche Auflagen erhält, die seine Betriebsführung unterbinden beziehungsweise erschweren. Die Abwägung der Interessen an der Wohnbebauung einerseits und des Betriebes und seine Erhaltung andererseits führt zu dem hier beschriebenen Emissionsmaß für Wohnungen, das jenem nach § 6 Abs. 6 oder 8 vorgeht.“

 

Sie können auch vergleichen, wenn Sie mir folgen, auf § 6 Abs. 18: Außerdem soll es möglich sein, die Gefährdungen durch konkrete bauliche Maßnahmen, nämlich Einhausungen oder Schallschutzwände und dergleichen, auf der zu bebauenden Liegenschaft und nur mit Zustimmung des Eigentümers auf der Nachbarliegenschaft auszuschalten. Betriebserweiterungen sind zulässig, doch sind im Baufalle wie bisher allfällige Belästigungen zu prüfen.

 

Korrespondierende Bestimmungen finden Sie auch in § 6 Abs. 18 und § 128 Abs. 2 Z 7. Von den Anmerkungen, die ich vorher erwähnt habe, gehe ich jetzt nur auf Punkt 1 und 2 ein, denn es gibt noch andere Bestimmungen: Die Anmerkung Punkt 1 134a Abs. 1 wurde mit der Novelle - des Landesgesetzblattes, für diejenigen, die es nicht gewusst haben, das war die Novelle - 1992/34 neu eingefügt. - Auch das darf man in dem Fall nicht vergessen: Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Baubewilligungsverfahrens sind nunmehr dem Typus nach erschöpfend aufgezählt, nämlich: in der Rechtsprechung wurden bisher Nachbarrechte in größerem Umfang bejaht, etwa bei Rutschgefahr, bei Statikfragen, bei Emissionen, eine ausdrückliche Regelung dieser schwierigen Abgrenzungsfragen durch den Gesetzgeber ist zu begrüßen.

 

Sie sehen also, dass dieser § 134a, nämlich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Ihren Initiativantrag komplett ausgehebelt werden. Wie Sie ja selbst schreiben, gilt ja das Gesetz dann nicht mehr. Das heißt, grundsätzlich könnte ich jetzt einfach aufschlagen, den Finger hier drauflegen, und ich spreche noch immer zur Sache, weil dieses Gesetz dann nicht mehr gilt. So möchte ich das ja nicht machen, aber ich möchte Ihnen dennoch nicht das Thema der Bausperre vorenthalten. Denn dieses Thema ist sehr wichtig, vor allem in sensiblen Gebieten, wie zum Beispiel auch Döbling eines ist. Sie wissen ja sicher, da gibt es immer Streitigkeiten, ob da jetzt was gebaut werden darf oder nicht. Da gibt es eine Bausperre, die verhängt wird, dann gibt es immer die Debatte, ist das eingeflogen oder ist das umgerissen worden. In Neustift gab es ein Haus, da haben sie dann soweit abgegraben, bis eigentlich nur mehr die Mauer stand, sodass theoretisch meine sechsjährige Tochter nur daran ankommen hätte müssen und das wäre eingebrochen. Dann war immer die Frage nach diesem Windhauch, der dieses Haus im Rahmen einer Bausperre dann komplett vernichtet hat, ob das dann gewollt ist oder nicht.

 

Aber die Frage, ob es eine Bausperre gibt, stellt sich nämlich dann gar nicht, wenn Ihr Gesetz in Kraft tritt. Und die Bausperre möchte ich jetzt für alle, die es nicht wissen, auch noch erklären, da mir das auch ein persönliches Anliegen ist.

 

§ 8 Abs. 1: „Für das von Bebauungsplänen nicht erfasste Stadtgebiet besteht bis zur Festsetzung dieser Pläne Bausperre. Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen gemäß § 70 zu erteilen, wobei Neu-, Zu- und Umbauten, die Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des äußersten Erscheinungsbildes von Bauwerken, Veränderungen der Höhenlage von Grundflächen sowie Grundabteilungen nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen sind.“

 

Da gibt es Ausnahmen, nämlich: „1. Das Vorhaben muss mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar sein und darf das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen.“- Das ist ja so weit so löblich (Abg. Mag. (FH) Alexander Pawkowicz: Ja, das ist wichtig!) Bei der Frage, ob, wenn jetzt hier ein Container aufgestellt wird, das jetzt das Stadtbild beeinträchtigt oder nicht, sage ich, es beeinträchtigt. Aber wissen Sie was, diese Frage stellt sich gar nicht mehr, da dieser Paragraph dann gar nicht mehr gilt. Somit hebeln Sie ja wieder die Rechtsordnung aus, ob etwas ins Stadtbild passt oder nicht. Ich sage Ihnen ganz persönlich, ich fand schon Containerschulen schiach. Dort gab es immer wieder Beschwerden von Lehrern, bei denen es geheißen hat, im Sommer ist es zu heiß, im Winter ist es zu kalt, die Deckenhöhen sind zu nieder, die Kinder fühlen sich nicht wohl, ein Lernen ist dort gar nicht möglich. Da gab es nur Kritik bei diesen Containerschulen, und jetzt auf einmal, trotz dieser Kritik … Ich meine, die Kinder stecken immer noch darin, was ich nicht gut finde, die gehören ja alle abgebaut und es gehört endlich einmal ein neues Schulbaupaket oder überhaupt ein Schulbauplan ins Leben gerufen. (Beifall bei der FPÖ.) Jedenfalls sind diese Container schiach, passen nicht ins Stadtbild, aber jetzt ist es möglich, auf Grund Ihrer Gesetzesänderung wird § 8.1.1 ausgehebelt. Es ist vollkommen egal, ob so ein Container in das Stadtbild passt oder nicht.

 

Aber ich darf es Ihnen noch weiter vorlesen, denn es ist nicht unerheblich, was Sie hier alles aushebeln: „Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen.“ - Das ist dann auch wurscht. Das heißt, wir werden dann gar nicht mehr gefragt. Wenn normalerweise etwas dem Stadtbild widerspricht, würde der Gemeinderat gefragt werden. Das heißt, das ist ja schon wieder eine Frechheit und eine Beschneidung des Parlamentarismus, dass jetzt sogar der Gemeinderat nicht mehr gefragt wird. Wenn etwas als Bausperre nicht ins Ortsbild passt, das Ortsbild beeinträchtigt, wird einfach die Meinung des Gemeinderates nicht eingeholt. Und das darf ja Ihnen auch allen nicht egal sein, Sie sind ja keine Regierungsmitglieder, Sie sind ja genauso Ge

 

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