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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 111 von 251

 

Andere hat sich nicht an die Regeln gehalten und nachträglich wird festgestellt, macht nichts, wir sanieren.

 

Was ist bei uns? Bei uns gibt es dann plötzlich auch zwei Regime, der Eine, der sich wirklich an alles halten muss, der karniefelt wird bis zuletzt, um es einmal salopp auszudrücken, und dann im staatlichen Bereich - wir werden noch hören, wie es das Gesetz genau bezeichnet - muss gar nichts sein, sechs Monate und gar nichts. Null, gar nichts. Gleichheitssatz, problematisch aus meiner Sicht. Ausgesprochen problematisch aus meiner Sicht. Nicht nur aus meiner Sicht.

 

„Bei der Gewährung der Parteistellung durch den Gesetzgeber darf keine unsachliche Beschränkung des Kreises der Parteien des Bauverfahrens erfolgen.“ - Schau an! Wir werden noch sehen, ich werde es Ihnen vorlesen, wer Partei des Bauverfahrens ist. Es gibt so etwas wie Nachbarrechte. Dazu werden wir noch kommen. „So ist eine Regelung gleichheitswidrig, die bloß den Anrainern des Baugrundstückes, nicht aber zum Beispiel jenen Eigentümerinnen und Eigentümern, deren Grundstück nur geringfügig vom Baugrundstück entfernt ist, die aber auch durch die Emission gleichermaßen betroffen sind, Parteistellung gewährt.“ - Nicht uninteressant. Ich wiederhole es: „So ist eine Regelung gleichheitswidrig, die bloß den Anrainern des Baugrundstückes,“ - also diejenigen, die unmittelbar angrenzen - „nicht aber zum Beispiel jenen Eigentümerinnen und Eigentümern, deren Grundstück nur geringfügig vom Baugrundstück entfernt ist.“ - Er ist halt nicht direkter Anrainer, sondern ein bisschen weiter weg, irgendein Stück dazwischen. Auch dem müssen Parteienrechte gewährt werden. Ich erspare es Ihnen, jetzt die Verfassungsgerichtshofzahl dazuzusagen. Das hat der Verfassungsgerichtshof 2005 festgestellt. Also, das ist schon gleichheitswidrig. Was haben wir hier jetzt? Ich kriege irgendetwas vor die Haustüre gestellt und habe überhaupt keine Rechte. Wenn das nicht gleichheitswidrig ist, dann weiß ich nicht.

 

„Den Nachbarn muss in einem Anzeigeverfahren, in welchem ihnen das Recht auf Akteneinsicht gewährt wird, zumindest hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren überhaupt vorliegen, Parteistellung eingeräumt werden.“ - Das ist ein Spezialthema. Aber auch im Anzeigeverfahren gibt es Anrainerrechte. Da muss man dann von sich aus tätig werden. Bei unserer Gesetzesvorlage gibt es gar nichts. Da hat man keine Rechte. „Auch die konkrete Ausgestaltung der Parteistellung kann dem Gleichheitssatz widersprechen. Der Beginn der Frist zur Erhebung von Einwendungen für die Nachbarn darf nicht an einem Ereignis anknüpfen, das für diese nicht erkennbar ist, wie zum Beispiel den Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns bei der Behörde.“ - Wenn ich der Baubehörde etwas anzeige, weiß ich als Nachbar, dass mein Nachbar bauen will, auch im Schnellverfahren. Also auch das wäre gleichheitswidrig. Und was haben wir in unserem Gesetz? Gar nichts. Das soll nicht gleichheitswidrig sein, meine Damen und Herren?

 

Gleichheitssatz, grundrechtliche Bezüge, zweitens Eigentumsgarantie: „Aus der Eigentumsgarantie, Art. 5 Staatsgrundgesetz“ - und so weiter, und so fort - „lässt sich das nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit beschränkbare Recht einer Eigentümerin/eines Eigentümers eines Grundstückes ableiten, dieses zu bebauen - Baufreiheit.“ - Soll so sein. Betrifft uns in dem Fall nicht so sehr. Ein bisschen anders betrifft es uns. Es ist auch eine ordentliche Einschränkung meines Eigentumsrechtes, wenn da plötzlich etwas steht. Es ist aber da wahrscheinlich nicht so gemeint. Aber, auch das wird ausgeführt in diesem Beitrag, „c) Recht auf ein faires Verfahren: Nach der Rechtsprechung des VfGH betreffend Entscheidungen über Baubewilligungen“ - nicht im Kernbereich der Civil Rights - „soweit der Anwendungsbereich von Art. 47 Abs. 2 GRC eröffnet ist, ist diese Unterscheidung entbehrlich, da sie nicht auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beziehungsweise strafrechtliche Anklagen beschränkt ist.“ - Da geht es um zivilrechtliche Ansprüche. Wir sind im baurechtlichen Verfahren. Das heißt, das Recht auf ein faires Verfahren ist durchaus, würde ich einmal behaupten, ein Thema, Grundrecht. Jetzt sind wir wieder bei den Grundrechten.

 

Dann wird ausgeführt: „Besonderheiten durch die Stellung Wiens als Stadt, Land und Gemeinde: Wien erlässt in der Funktion als Landesgesetzgeber“ - Das sind wir. - „baurechtliche Bestimmungen und vollzieht diese auch, nämlich in der Funktion als Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.“

 

„Bauordnung für Wien - Allgemeines: Ein Wiener Spezifikum ist,“ - Das ist korrekt. - „dass baurechtliche und raumordnungsrechtliche Bestimmungen in einem einzigen Regelwerk, nämlich Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch - Bauordnung für Wien - erfasst sind.“ - Auch das ist nicht unentscheidend. Wir haben alles in der Bauordnung geparkt, nämlich sowohl baurechtliche als auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen. Diese heben wir jetzt auf, also sie gelten nicht. (Abg. Armin Blind: Was brauchen wir eine Bauordnung, wenn man es einfach hinstellen kann?) Dann wird noch ausgeführt über die Bauordnung „Bauplatzschaffung und Grundabtrennung“. Da gibt es ganz genaue Regelungen. All das gilt nicht. Ich werde es Ihnen jetzt nicht vorlesen.

 

Vielleicht „Arten von Bauvorhaben“. Das ist für das Verständnis der Bauordnung nicht uninteressant. Was gibt es für Bauvorhaben? Das Ganze ist eh eine Kurzvariante. „Die Bauordnung für Wien findet im Wesentlichen auf die Errichtung, Änderung und den Abbruch von Bauwerken Anwendung. Der Begriff des Bauwerkes ist dabei sehr weitreichend zu verstehen und umfasst im Grunde nach alle baurechtlichen Herstellungen über und unter der Erde.“ - Dafür gilt das alles, nur leider nicht in unserm Fall. - „Die Bauordnung für Wien unterscheidet zwischen bewilligungspflichtigen - § 60 Bauordnung für Wien, anzeigepflichtigen - § 62, und bewilligungsfreien Bauvorhaben.“ - Dort haben wir dann noch ein paar Verfahren. - „Unabhängig davon müssen jedoch Bauführungen,“ - Zu den Ausnahmen kommen wir noch. - „somit auch jene, die bewilligungsfrei sind, den Bauvorschriften und Bebauungsvorschriften entsprechen, widrigenfalls sie zu beseitigen sind.“ - § 62a Abs. 3 Bauordnung für Wien.

 

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