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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 112 von 251

 

Also ganz entscheidende Bestimmungen. „Nach der Systematik der Regelungen kann vereinfacht gesagt werden, dass eine Bewilligungspflicht gemäß § 60 Bauordnung für Wien grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn das Bauvorhaben nicht als bauanzeigepflichtig - § 62 BO oder bewilligungsfrei - § 62a BO zu qualifizieren ist. Die §§ 62 und 62a Bauordnung für Wien gehen somit als Spezialtatbestände dem § 60 Bauordnung für Wien vor.“ - Im normalen Verfahren. In unserem Verfahren können wir das alles vergessen.

 

Was gibt es für bewilligungspflichtige Bauvorhaben? - „Die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden in § 60 Abs. 1 Bauordnung für Wien abschließend aufgezählt. Allen voran sind Neu-, Zu- und Umbauten“ - Das werden wir dann noch in unserem Gesetzesentwurf hören. Dort gilt das alles nimmer, was ich jetzt vorlese. - „von Gebäuden bewilligungspflichtig.“ - § 60 Abs. 1 lit. a BO. „Unter einem Gebäude wird ein raumbildendes Bauwerk verstanden, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Fläche abgeschlossen ist.“ - Das würde grundsätzlich schon auf uns auch zutreffen, auf unsere Containerbauten. - „Bauwerke, die diese Kriterien nicht erfüllen, fallen nicht unter § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung. Sie sind allenfalls, wenn die Voraussetzungen vorliegen, als sonstige Bauwerke, bauliche Anlagen nach § 60 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien bewilligungspflichtig.“

 

Sogar für Flugdächer gibt es eine eigene Bestimmung: „Flugdächer, die eine bebaute Fläche von mehr als 25 m2 oder eine Höhe von mehr als 2,50 m aufweisen, sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Gebäude anzusehen.“ - Für diese gilt dann natürlich auch das Regime der Bauordnung. Nicht für Bauten in unserer Gesetzesnovelle. - „Kleinere Flugdächer können allenfalls nach § 60 Abs. 1 lit. b bewilligungspflichtig sein oder nach § 62a Abs. 1 Z 13 Bauordnung für Wien bewilligungsfrei gestellt sein.“ - Das gibt es auch. Reden wir aber von kleinen Flugdächern.

 

„Ein Neubau liegt bei Errichtung neuer Gebäude vor oder wenn nach Abtragung bestimmter Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden. Ein Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder senkrechter Richtung, zum Beispiel Erweiterung des Kellers oder Aufstockung. Ein Umbau liegt vor, wenn die Raumeinteilung oder Raumwidmungen eines Gebäudes oder Geschoßes derart geändert werden, dass das Gebäude oder Geschoß nach Ausführung als ein anderes anzusehen ist. Ausgenommen davon ist der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß.“ - Da gibt es sogar ein eigenes Regime.

 

„Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, die nach der Definition des § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien keine Gebäude darstellen, ist bewilligungspflichtig, wenn zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, sie mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und sie wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren.“ - Selbst dann sind sie genehmigungspflichtig. Selbst dann gilt das Regime der Bauordnung. Damit muss man sich wirklich befassen, was darin steht, was man einhalten muss, welche Vorschriften es gibt, welche Nachbarrechte es gibt, und so weiter, und so fort. All das wird ausgehebelt. Also sehr intensiv, unsere Gesetzesinitiative.

 

„Die normierten Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ob bautechnische Kenntnisse im Sinne der Bestimmung dafür erforderlich sind, ist im Einzelfall anhand einer fachgerechten Ausführung des Bauwerks in seiner Gesamtheit objektiv zu beurteilen.“ - Soll so sein.

 

Das lasse ich Ihnen jetzt aus. Kommen wir weiter: „§ 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien statuiert die Genehmigungspflicht von Änderungen oder Instandsetzungen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken, somit nicht nur an Gebäuden.“ - Auch das ist bei uns ein Thema. Schon bestehende Bauwerke sind auch umfasst von diesem Gesetzesvorhaben, auf das ich dann noch zu sprechen komme, das vorliegt und zur Verhandlung steht. - „Er ist durch den weiteren Wortlaut des § 62 Abs. 1 Z 4 Bauordnung für Wien, der die Anzeigepflicht für bestimmte sonstige Änderungen und Instandsetzungen normiert, erheblich eingeschränkt. Vereinfacht kann gesagt werden, dass nach § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien bauliche Änderungen und Instandsetzungen an Bauwerken bewilligungspflichtig sind, die das äußere Ansehen, die Gestaltung eines Bauwerks ändern, die Umwidmung von Wohnungen betreffen oder die Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtstellplätzen auslösen. Die unter § 60 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien fallenden Bauführungen sind insofern privilegiert,“ - Da gibt es auch Erleichterungen. - „als sie auch dann zulässig sind, wenn sie den Bestimmungen des Bebauungsplanes widersprechen.“ - Soll so sein.- „Durch diese Ausnahme können zum Beispiel Dachgeschoßbauten auch an solchen Gebäuden durchgeführt werden, die auf einer gärtnerisch ausgestalteten Fläche situiert sind.“ - Das sind Details, die aber alle nicht gelten. - „Weiters ist insbesondere der Abbruch von Bauwerken, jedoch nur in der Schutzzone und in Gebieten mit Bausperre bewilligungspflichtig.“ - Sogar der Abbruch von Bauwerken ist bewilligungspflichtig im normalen Verfahren. Nicht in unserem neu privilegierten Verfahren, das da gestaltet wird. Da gilt das alles nicht.

 

„Die Änderung der Höhenlage einer Grundfläche ist bewilligungspflichtig,“ - Sogar das ist bewilligungspflichtig. - „wenn sie von Einfluss auf bestehende Bauwerke, auf eigene und benachbarte Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist.“ - § 60 Abs. 1 lit. g Bauordnung. Man sieht, da gibt es schon einige Bestimmungen der Bauordnung, die sehr detailliert sind, die aber alle in unserem Gesetzesvorhaben nicht gelten.

 

„Ferner ist seit der Bauordnungsnovelle 2014 die Anbringung von Fotovoltaikanlagen an Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 11 m bewilligungspflichtig.“ - Auch das muss man bewilligen. Das ist § 60 Abs. 1 lit. j der Bauordnung. Auch das muss bewilligt werden.

 

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