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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 113 von 251

 

Nicht aber, erraten, wenn es um Bauwerke in unserem Gesetzesvorhaben geht. Das waren die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben.

 

Es gibt auch nur anzeigepflichtige, die man bei der Behörde anzeigen muss. „Gemäß § 62 Abs. 1 Bauordnung für Wien genügt die Bauanzeige für den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, die Herstellung von Loggienverglasungen und den Austausch von Fenstern und Fenstertüren.“ - Sogar da muss man anzeigen. Die Bauordnung ist schon sehr intensiv, zumindest für einen Normalsterblichen, sage ich. Ein normaler Rechtsunterworfener muss sogar den Austausch von Fenstern und Fenstertüren gegen solche anderen Erscheinungsbildes, Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen, sowie den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen anzeigen. Das alles ist anzeigepflichtig. Selbst das zieht ein Verfahren nach sich. Man kann nicht so einfach umbauen, sondern es ist anzeigepflichtig. Man darf es nicht vergessen, sonst hat man ein Problem.

 

„Ferner sind alle Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen, anzeigepflichtig. Neu-, Zu- und Umbauten sind davon nicht erfasst. Anzeigepflichtig nach dieser Bestimmung sind etwa“ - Da wird jetzt angeführt, was unter anderem anzeigepflichtig ist. - „in der Regel die Zusammenlegung von Wohnungen,“ - Das müssen Sie bei der Baubehörde anzeigen. Aber wenn das Containerding hingestellt wird, muss gar nichts passieren. - „ebenso die Teilung einer Wohnung in zwei Wohnungen," - Das vergessen sehr viele Leute. Wir erfahren das immer wieder. Das ist nicht nur ein wohnungsrechtliches Problem, es sind nicht nur die zivilrechtlichen Gesetze, sondern es ist auch ein Problem gemäß der Bauordnung. Das sollte man nicht vergessen, sonst hat man ein Problem.

 

Was ist noch anzeigepflichtig? Die Errichtung von Zwischenwänden innerhalb einer Wohnung, meine Damen und Herren. Das mag auch nicht allen klar sein. - „die Errichtung von Zwischenwänden innerhalb einer Wohnung, die Abmauerung und in der Regel auch die Herstellung von Mauerdurchbrüchen im Gebäudeinneren, die keine Stellplatzpflicht auslöst, die Einbeziehung eines Gangteiles in eine Wohnung sowie die Entfernung von Zwischenwänden, sofern nicht infolge der Zunahme der Wohnnutzfläche die Stellplatzpflicht ausgelöst wird,“ - Da sind wir wieder bei der Genehmigung. - „Ersetzung von Mauerteilen durch Glasbausteine im Inneren des Gebäudes.“ - Meine Damen und Herren, sogar das ist anzeigepflichtig.

 

Was will ich damit ausdrücken? Unsere Bauordnung ist unglaublich detailliert geregelt und wird oftmals kritisiert. Wir sind die Letzten, die sagen, das gehört nicht novelliert. Es gehört überlegt, was von der Bauordnung noch wirklich brauchbar ist oder was man im Sinne der Rechtsunterworfenen erleichtern könnte. Das ist durchaus eine Diskussion, die zulässig ist und die wir gerne führen würden. Aber was wird denn da gemacht? Da gibt es eine Ausnahmegenehmigung. Da ist gar nichts all dieser unglaublich detaillierten Bestimmungen notwendig.

 

Es gibt auch bewilligungsfreie Bauvorhaben. Ich erspare Ihnen das und lese jetzt nicht alles vor.

 

Baubewilligungsverfahren. - Jetzt kommen wir zum Verfahren. Wir haben einmal gehört, was die Tatbestände sind. Jetzt kommen wir zum Verfahren an und für sich. Ein Praxistipp wird da angeführt. Schauen wir es uns an. „Die Baupolizei, MA 37, bietet Sprechstunden an, die unter anderem dazu dienen, Anliegen in Bezug auf geplante Bauvorhaben in technischer und rechtlicher Hinsicht bereits vor Einreichung zu erörtern.“ - Dieses Service der MA 37 ist fein. Dort kann man sich dann erkundigen. Das ist alles gar nicht so einfach, meine Damen und Herren. Was ich jetzt trocken und salopp erzähle, ist für den einzelnen Rechtsunterworfenen, der eben nicht unter diese neue Regelung des Gesetzes fällt, ein Riesenaufwand und ist für den normalen Rechtsunterworfenen auch gar nicht verständlich. Auch das muss einem klar sein. Ein Gesetz sollte auch lesbar sein. Die Bauordnung ist es vielleicht nicht wirklich. „Es ist im Hinblick auf die Komplexität der Bauvorschriften und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu empfehlen, dieses Service der Baupolizei, wenn möglich, bereits in einem früheren Planungsstadium in Anspruch zu nehmen. Ort und Zeit der Sprechstunden siehe ‚www.wien.gv.at‘.“ - Soll so sein.

 

Wie ist das Baubewilligungsverfahren gestaltet? Wie ist es strukturiert? Zum Verständnis, wie die Bauordnung bei uns aufgebaut ist, was die Bauordnung eigentlich bedeutet, halt nicht für alle: „Ansuchen um Baubewilligung: Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben, die im § 60 Abs. 1 Bauordnung für Wien aufgezählt werden, ist bei der Baubehörde schriftlich die Baubewilligung gemäß § 70 Bauordnung für Wien zu beantragen. Vergleiche aber zum Beispiel § 71 Bauordnung“ - dazu kommen wir noch - „über die Bewilligung für Bauten von vorübergehendem Bestand.“ - Da haben wir schon irgendetwas. Es wurde auch in der Diskussion schon, glaube ich, vom Herrn Landesrat einmal angemerkt, dass es so etwas Ähnliches, wie wir jetzt machen, angeblich schon gibt. Wir kommen noch dazu. Ich werde Ihnen dazu etwas erzählen.

 

„Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen anzuschließen: Baupläne in dreifacher Ausfertigung, die von einer beziehungsweise einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker verfasst und unterfertigt sein müssen, die Zustimmung der Eigentümer oder des Eigentümers, der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft, verschiedene Berechnungsnachweise, Stellplatzverpflichtungen, Anliegerleistungen, technische Nachweise, zum Beispiel statische Vorbemessung, Wärmeschutz, Schallschutz, Löschwassermenge, sowie eine Bestätigung der Planverfasserin beziehungsweise des Planverfassers, dass die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden.“ Auch das muss man halt vorleben.

 

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