Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 115 von 251
„Eine zweckmäßigere Flächenwidmung, zum Beispiel die Möglichkeit der Herstellung eines Kinderspielplatzes in ausreichender Größe, und deren Situierung an einer sonnigen Seite der Liegenschaft.“ Das wäre dann also ein Praxisbeispiel.
„Eine zweckmäßigere oder zweckgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, zum Beispiel durch die bessere Anbindung des Gebäudes an die für das Gebäude errichteten Pflichtstellplätze, durch nachträgliche Baumaßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz oder den nachträglichen Einbau eines Badezimmers oder eines Aufzuges.“ Also das alles muss man im Verfahren darlegen, warum das eben eine Ausnahme sein soll.
„Die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes, die Einhaltung schützenswerten Baumbestandes.“ Also sogar das kann eine Ausnahmebewilligung darstellen: Wenn der Baum dasteht, dann muss man eben rundherum bauen. So detailliert ist unsere Bauordnung - nicht immer, oder bald nicht mehr!
„Mit ein und derselben Baumaßnahme können auch mehrere positive Effekte verbunden sein.“ Soll so sein, das lese ich Ihnen jetzt nicht vor.
„Sonderregelungen bestehen in Schutzzonen. Hier dürfen Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplans nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.“ Auch nicht uninteressant.
„Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der beantragten Abweichungen. Die Tatbestände gemäß § 69 BO für Wien sind als Ausnahmebestimmungen jedoch restriktiv zu interpretieren und die durch die Abweichungen hervorgerufenen positiven Effekte jedenfalls von der Bauwerberin/vom Bauwerber darzulegen.“ Also das alles sollte ich da in mein Bauansuchen hineinschreiben.
„Für ein Bauvorhaben können mehrere Ausnahmen in Anspruch genommen werden, sofern für jede Ausnahme die Voraussetzungen vorliegen.“ Soll so sein. Also, das alles geht oder geht nicht. Alle diese Regelungen muss ich einhalten, muss ich beachten, muss ich professionell überprüfen lassen, muss ich in mein Bauvorhaben hineinschreiben - wenn ich ein Normalsterblicher bin!
„Über die Ausnahmebewilligung entscheidet der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.“ Das haben wir heute auch schon gehört. Also da kommt die Bezirksvertretung beziehungsweise der Bauausschuss, das ist dann sogar ein Organ als solches; nicht die Bezirksvertretung, sondern der Bauausschuss ist das Organ.
„Der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, prüft im Ermittlungsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen. Der Akt wird dann dem Bauausschuss zur Vornahme der Interessensabwägungen ...“ - Also da ist ja schon etwas, das äußert Kollege Schock, du hast das schon gesagt. Viele von uns kennen das, die schon Bezirksräte waren. Na ja, im Bauausschuss wird dann darüber verhandelt: Ist das gut? Brauchen wir das im Bezirk? Ist das gescheit, ist das nicht gescheit? Gibt es irgendwelche Ausbauten von Dachgeschoßen? Und so weiter, und so fort.
Also: „Der Akt wird dann dem Bauausschuss zur Vornahme der Interessensabwägung und zur Entscheidung über die beantragten Ausnahmen vorgelegt. Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung allerdings bereits den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 BO für Wien, ist es vom Magistrat der Stadt Wien abzuweisen.“ - Dann kommt es also gar nicht zum Bezirk. - „Ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen gilt in diesem Falle als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt.“ So streng sind unsere Bauvorschriften - allerdings nur für einen Normalsterblichen, sage ich wieder.
So, jetzt kommen wir zum Punkt „Drittens“ unseres Kapitels „Baurecht“ in meinem Buch. (Abg. Dominik Nepp: Der ist wichtig!) Das ist ein ganz entscheidender Punkt! Der ist tatsächlich wichtig, der heißt nämlich: „Parteien des Baubewilligungsverfahrens“. Also, jetzt geht es ans Eingemachte: Wer ist Partei? (Abg. Armin Blind: Nachher keiner mehr!) Nachher keiner mehr, ganz genau, in unserem Gesetzesvorhaben ist das alles aufgehoben! Das gibt es nicht mehr. Uninteressant, weg - für die Normalsterblichen. Wir gehen einmal davon aus, wir sind normalsterblich.
„Parteien des Bewilligungsverfahrens. Gemäß § 134 BO für Wien kommt im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes folgenden Personen Parteistellung zu.“ - Das ist der Antragsteller, also der, der bauwirbt, der etwas hinstellen will. - „Der Eigentümer“ - Das muss nicht immer der Gleiche sein - Superädifikate. - „beziehungsweise die Eigentümerin, oder bei der Miteigentümerschaft alle Miteigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft“ - auch klar – „sowie Personen, denen an der Bauliegenschaft ein Baurecht zusteht.“ Soll so sein.
„Die Miteigentümer beziehungsweise Eigentümer benachbarter Liegenschaften sind Parteien,“ - Nachbarrechte! - „wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO für Wien“ - haben wir heute auch schon gehört - „abschließend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt.“ - Das wiederhole ich, das ist wichtig: „Die Miteigentümer beziehungsweise Eigentümer benachbarter Liegenschaften sind Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO für Wien abschließend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung“ - So etwas gibt es auch, für Normalsterbliche. - „Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien gegen die geplante Bauführung erheben.“ (Abg. Armin Blind: Sonst ist man einfach präkludiert!) Sonst ist man präkludiert, ja, aber wenn man das macht, ist man Partei. Da hat man Parteistellung.
„Davon unbeschadet ist § 134 Abs. 4 BO für Wien über die nachträgliche Erlangung“ - also man kann dann
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