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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 116 von 251

 

sogar noch nachträglich Parteistellung erlangen - „der Parteistellung einer übergangenen Nachbarin/eines übergangenen Nachbarn.“ Sogar darauf wird Rücksicht genommen - nicht unwesentlich! Zumindest gilt das in Verfahren von Normalsterblichen.

 

„Benachbarte Liegenschaften“ - Was ist das jetzt? - „sind im Widmungsgebiet Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben“ - ja, klar - „oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen.“ Sogar dann ist man Partei des Verfahrens, wenn man sich entsprechend verhält. § 134 Abs. 3 der Bauordnung.

 

„Benachbart ist eine Liegenschaft auch, wenn die Berührung nur in einem Punkt erfolgt.“ Selbst dann: der sogenannte Punktnachbar. Das wäre vielleicht etwas für „Was gibt es Neues?“ am Freitag am Abend - heute ist das -: Was ist ein Punktnachbar? Das werden wir vielleicht einreichen.

 

„In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk entfernt liegen.“ 20 m vom geplanten Bauwerk entfernt; § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien. „Zu verfassungsrechtlichen Fragen dieser Differenzierung“ - Das lassen wir jetzt aus.

 

„Alle sonstigen Personen, zum Beispiel Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sind bloße Beteiligte,“ - Beteiligte gibt es auch; das ist keine Parteistellung, aber es sind immerhin Beteiligte. - „die in ihren Privatrechten oder ihren Interessen betroffen wären.“ Dann kann man auch seinen Senf dazugeben, zumindest ein bisschen. Das alles gibt es nicht mehr in unserem neuen Verfahren.

 

War das Vorige schon wichtig - Parteien des Bewilligungsverfahrens -, wird es jetzt wirklich ganz wichtig. Jetzt kommt nämlich: „Nachbarinnen-“ - Es wird ja alles gegendert in dem Buch, das ist ein bisschen mühsam zu lesen, aber soll so sein. – „Nachbarinnen- beziehungsweise Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren.“ - Also die Lesbarkeit ist durch diese Schreibweise eindeutig nicht gefördert; egal, es geht jetzt nicht darum. Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren: Also, was sind die Rechte, auf gut Deutsch oder auf gut Wienerisch? Was für Rechte hat man als Nachbar? Wann man Nachbar ist, haben wir schon gehört.

 

„Die Eigentümer benachbarter Liegenschaften besitzen im Baubewilligungsverfahren ein in zweifacher Hinsicht beschränktes Mitspracherecht.“ - Es ist also beschränkt, aber immerhin. - „Einerseits können die Nachbarn die in § 134a BO für Wien abschließend aufgezählten Bestimmungen als subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen.“ Nämlich zum Beispiel oder sogar abschließend, § 134a.

 

Ich komme dann noch zum § 134a, dazu gibt es auch ein bisschen an Kommentar oder eine Judikatur. Das werden wir uns noch anhören, denn das ist eigentlich das Wesentliche, was wir tatsächlich kritisieren: dass hier der Eingriff in die sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechte verheerend oder ganz, ganz intensiv ist. Oder was heißt, sie wegwischt mit Ihrem Vorhaben! Das ist nicht irgendetwas, meine Damen und Herren. Also: Was sind subjektiv-öffentliche Rechte, Nachbarrechte?

 

Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundstücksgrenzen, nicht aber bei Bauführungen unter der Erde. - Also: Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen. Das ist auch verschieden. Es kommt darauf an, welche Widmungsart das ist. Ich glaube, bei Gartensiedlung gibt es halt gewisse ... Das ist auch nicht überall gleich. Also: Wie weit muss der andere wegstehen?

 

„Bestimmungen über die Gebäudehöhe“: Wie hoch darf das sein, was der Nachbar mir da vor die Tür setzt?

 

„Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und“ - Gartensiedlungsgebiet! - „Kleingärten“. „Flächenmäßige Ausnützbarkeit“: Kann der seine ganze Liegenschaft voll bebauen? Oder eben nur 80 Prozent oder sonst irgendwie? Oder nur eine gewissen Anzahl von Fläche? Oder wie schaut das aus?

 

Bestimmungen zum Schutz vor Immissionen. Halt, ich habe etwas vergessen: „Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien.“ - Das ist nicht unentscheidend.

 

Und dann kommt: Bestimmungen zum Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, mit Ausnahme von Immissionen aus der Benützbarkeit zu Wohnzwecken, für Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Also Immissionen: ganz entscheidend!

 

„Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.“

 

Also: lit. a bis f § 134a Bauordnung. Das ist das, wogegen ich als Nachbar, wenn bei mir, neben mir wer etwas baut, mich wehren kann. Ganz entscheidend - das ist ja nicht irgendetwas, und das ist sehr intensiv. Wenn wir die Zeit haben - die nehmen wir uns einfach -, werde ich hier noch sagen, was das alles sein kann. (Heiterkeit bei Abg. Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES.)

 

„Andere als die abschließend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte“ - wie zum Beispiel das örtliche Stadtbild, vor allem die Statik, die Beschattung, die Besonnung oder Belüftung des Bauwerks, die Einhaltung eines Bauverbots, sanitäts- oder feuerpolizeiliche Vorschriften oder Privatrechte wie die Wertminderung der Nachbarliegenschaften - „können die Nachbarinnen/Nachbarn nicht geltend machen.“ - Okay, das sind keine Nachbarrechte, aber sie können trotzdem nicht unter den Tisch fallen. Das ist ja klar: Wenn der die sanitäts- oder feuerpolizeilichen Vorschriften nicht einhält, kann der Nachbar zwar nichts machen, aber er wird trotzdem ein Problem mit der Baubehörde bekommen.

 

„Andererseits begründen die genannten Bestimmungen nur dann subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, sofern sie ihrem Schutz dienen.“ - Also das ist klar: Es muss

 

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