Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 117 von 251
dem Schutz des Nachbarn dienen, dann kann er es hier in Anspruch nehmen. - „Diese Rechte können also nur so weit geltend gemacht werden, als die Nachbarin/der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung selbst betroffen wären.“ - No na! - „Interessen anderer Personen können nicht in Anspruch genommen werden.“ Also es muss mich selbst betreffen: subjektiv-öffentliches Recht. „Subjektiv“, es muss mich betreffen, nicht den Nachbarn.
Da sind wir: „Interessen einer anderen Person“. - Das haben wir schon gehört. - „So kommt der Nachbarin/dem Nachbarn das Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur hinsichtlich der ihr/ihm zugewandten Gebäudefronten zu.“ - Soll so sein. - „Ebenso kann sich die Nachbarin/der Nachbar mit Erfolg nur auf jene Abstandsvorschriften berufen, die sich gegenüber ihrer/seiner Liegenschaft auswirken.“ Auch klar.
„Nach § 134a Abs. 2 BO für Wien dienen Bestimmungen zum Schutz vor Immissionen, normiert in § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien, den Nachbarinnen/Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist.“ - Soll so sein. - „Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls in folgenden Fällen gegeben: bei Emissionen aus Bauwerken mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern jeweils das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt. Damit sollen Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung vermieden werden.“ - Na, das ist schon einmal ein Anfang. Gut, das ist durchaus zu unterstützen. Aber das, was wir machen, ist sehr, sehr, sehr viel weitgehender!
„Gewährleistet die für das zu bebauende Grundstück vorgesehene Widmung auch einen Immissionsschutz, kann im Rahmen des Nachbarrechts auf Schutz vor Immissionen auch eingewendet werden, dass ein Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes unzulässig ist.“ - Auch das geht, zumindest für einen Normalsterblichen. - „Für die Widmungskategorien Bauland-Wohngebiet und Bauland-Gemischtes Baugebiet ist ein Immissionsschutz festgelegt.“
Gut, und wie geht das Verfahren weiter? Jetzt haben wir einmal gehört, das sind die subjektiv-öffentlichen Rechte. Wie geht das Verfahren weiter? „Mündliche Verhandlung und Präklusionsfolgen“, ein bisschen was haben wir schon gehört.
„Nach § 70 Bauordnung für Wien ist im Zuge des Baubewilligungsverfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“ Also, da sind wir wieder beim Rechtsschutz: Es ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wo man tatsächlich auch als Nachbar seine Rechte geltend machen kann. In der mündlichen Verhandlung, wo man sich auch vertreten lassen kann, wo man nicht selbst hingehen muss, wo man einen Rechtsanwalt ... Kollege Ulm, ich weiß nicht, kennst du dich im Bauordnungsverfahren aus? Also, wen auch immer. Ich möchte keine Werbung machen. Aber warum auch nicht? Er ist sicher ein guter Anwalt. Ich glaube, wir haben auch bei der SPÖ eine Anwältin.
Also: „Mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch das beantragte Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden und nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt.“ Dann ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumindest für die Normalsterblichen.
„Zur Bauverhandlung sind folgende Personen zu laden: die Planverfasserin/der Planverfasser, die Bauführerin/der Bauführer, die Person, welcher Parteistellung zukommt oder zukommen kann“ - Auch diese Unterscheidung ist nicht unentscheidend. – „und die erforderlichen Sachverständigen.“ - Die werden dann natürlich auch beigezogen, damit das Ganze sachverständig beurteilt werden kann - allerdings nur, wenn man normalsterblich ist.
„Eine Vereinfachung ist für die Ladung von Wohnungseigentümern benützter Gebäude vorgesehen. Sie sind nicht persönlich, sondern durch Anschlag der Ladung an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses zu laden.“ Das kennen Sie wahrscheinlich auch: In den Häusern hängt dann immer ein Schreiben vom Magistrat.
„Vorausgesetzt ihrer ordnungsgemäßen Ladung erlangen Nachbarn nur Parteistellung,“ - Ein bisschen was müssen sie also schon dafür machen. - „wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien“ - Den kennen wir schon, das sind die entsprechenden Rechte. - „gegen die geplante Bauführung erheben.“ - Dann haben sie Parteistellung, dann sind sie mitten im Spiel. - „Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zum Inhalt hat.“ - Also da muss man sagen, ja, bitte, ich wurde verletzt, weil das und das.
„Es muss anhand des Vorbringens zumindest erkennbar sein, aus welchen Motiven sich die Nachbarin/der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet.“ - Also das muss schon ein bisschen substanzieller sein. Ich kann nicht nur sagen, das gefällt mir nicht, das ist zu wenig, sondern ich muss sagen, der baut zu nahe an mich heran, oder die Gebäudehöhe ist zu groß, oder die Immissionen sind zu intensiv.
„Parteistellung wird nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erlangt.“ - Also, das sollte man rechtzeitig machen. Da empfiehlt es sich wieder, dem Rechtsvertreter zu vertrauen. - „Daher begründet zum Beispiel ein Vorbringen gegen die Gebäudehöhe keine Parteistellung in Bezug auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften.“ No na.
„§ 134 Abs. 3 BO für Wien räumt den Nachbarn das Recht auf Akteneinsicht bereits ab Einreichen des Bauvorhabens bei der Baubehörde ein. Andernfalls wären diese an der Ausübung ihrer Rechte gehindert.“ - Als Nachbar habe ich auch ein Akteneinsichtsrecht - gemäß § 17 AVG, wer damit etwas anfangen kann. Also, auch das Recht auf Akteneinsicht, und das habe ich bereits ab Einreichung des Bauvorhabens. Wenn ich das erfahre - aha, der Nachbar hat eingereicht -, dann kann ich mir anschauen, was der macht. Dann gehe ich zur MA 37,
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