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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 118 von 251

 

der Baupolizei, und schaue mir die Unterlagen durch - die es in unserem Verfahren gar nicht gibt!

 

„Nachbarinnen/Nachbarn, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, Parteistellung nach § 134 Abs. 3 BO für Wien zu erlangen, können Einwendungen gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Erhebung, zum Beispiel fehlende Kenntnis vom Bauvorhaben, bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn erheben.“ - Also selbst, wenn man zu spät ist; nicht immer, denn wenn man selber schuld ist, hat man keine Chance. Aber wenn man ohne Verschulden - „ohne ihr Verschulden“ - daran gehindert wurde, dann kann man nachträglich, nach der mündlichen Verhandlung, wenn die schon abgewickelt ist, immer noch Parteistellung bekommen. Im normalen Verfahren!

 

„Ab dem Zeitpunkt des Vorbringens der Einwendung ist die übergangene Nachbarin/der übergangene Nachbar Partei“ - Da sind wir wieder bei der Parteistellung. - „des Baubewilligungsverfahrens. § 134 Abs. 4 BO für Wien stellt für derartige Fälle den zur Wahrung des Rechtsschutzes allein vorgesehenen Weg dar. Eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht nicht.“ - Na, da muss man aufpassen, dass dieses Recht nicht flöten geht.

 

„Damit der Zeitpunkt des Baubeginns für die übergangene Nachbarin/den übergangenen Nachbarn transparent wird,“ - Hallo, transparent! - „ist die Bauwerberin/der Bauwerber verpflichtet, auf der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche sicht- und lesbare Tafel aufzustellen,“ - Auch das kennen wir, wenn da immer die Tafeln stehen. - „aus der das Bauvorhaben, das Datum des Baubeginns und die zuständige Behörde hervorgehen müssen.“ - Damit der Nachbar weiß: Was passiert dort? Wo gehe ich hin? Wo mache ich meine Einwendungen, damit ich Parteistellung in mündlichen Verhandlungen bekomme?

 

So, dann kommen wir hoffentlich, wenn wir Häuselbauer sind, zur Erteilung der Baubewilligung und zum Baubeginn. Ein ziemlich mühsames Verfahren, nicht? Eigentlich ein ziemlich intensives Verfahren - aber nur für Normalsterbliche! Ich sage es einmal so.

 

„Die Behörde hat über das Ansuchen um Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.“ - § 70 Abs. 2 Bauordnung. - „Dabei werden die eingereichten Baupläne zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Eine Zustellung der Baupläne an die Nachbarinnen/die Nachbarn ist nicht vorgesehen.“ - Aber wir haben ja gehört, es gibt Akteneinsicht im Sinne des AVG.

 

„Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit auch über die Einwendungen der Nachbarinnen/Nachbarn abgesprochen.“ - Also auch das muss passieren. - „Es bedarf diesbezüglich keines gesonderten Bescheidspruches.“ - Soll so sein. Das ist alles in einem Bescheid.

 

„Widerspricht ein Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde die Erteilung einer Baubewilligung auf Widerruf nach § 71 BO für Wien zu prüfen. Der bewilligte Bau darf dann begonnen werden, wenn die Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 BO für Wien erhoben haben, rechtskräftig ist“ - Also man kann nicht einfach schon anfangen, sondern der Bescheid, den man bekommt, dass man bauen darf, muss rechtskräftig sein. Das heißt, er kann nicht mehr im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden. - „oder wenn die auf Grund einer Beschwerde ergangene bewilligende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes der Bauwerberin/dem Bauwerber zugestellt wurde.“ - Soll so sein.

 

„Die erteilte Baubewilligung wird ungültig und darf nicht mehr konsumiert werden, wenn nicht binnen vier Jahren ab dem Tag der Rechtskraft mit der Bauführung begonnen wird“ - Baubeginnfrist, auch das kennen wir, man kann sich also nicht ewig Zeit lassen, bis man dort etwas baut; alles das gilt dann nicht mehr bei uns; also, man muss irgendwann einmal anfangen binnen vier Jahren. - „oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.“ - Bauvollendungsfrist; ein bisschen beeilen muss man sich also schon.

 

„Die Anrufung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof hemmt den Lauf dieser Fristen.“ - § 74 Abs. 3 Bauordnung für Wien. - „In begründeten Ausnahmefällen kann die Bauvollendungsfrist auf Antrag bescheidmäßig verlängert werden.“ - Also auch das geht. Wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, hat man Glück gehabt und darf man noch ein bisschen länger bauen.

 

So: „Benützung des bewilligten Bauwerks.“ - Da sind wir dann hoffentlich beim Einziehen. - „Die Benützung eines bewilligungspflichtigen Bauwerks setzt die Erstattung einer vollständig belegten Fertigstellungsanzeige“ - nächster Verfahrensschritt: Fertigstellungsanzeige - „voraus.“ - § 178 Abs. 4 Bauordnung für Wien. - „Damit soll sichergestellt werden, dass das Bauwerk erst benützt wird, wenn dies gefahrlos möglich ist.“ - Durchaus nachzuvollziehen - aber nur im normalen Verfahren.

 

„Die Anzeige kann grundsätzlich die Bauwerberin/der Bauwerber, die Eigentümerin/der Eigentümer des Bauwerks oder die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer vornehmen.“ - Der Eigentümer des Bauwerks muss also nicht unbedingt der Grundeigentümer sein. Das haben wir schon gehört: Superädifikat, Bauwerk auf fremdem Grund zum Beispiel.

 

„Eine baubehördliche Abnahme des Bauwerks oder die Erteilung einer Benützungsbewilligung ist nicht mehr vorgesehen.“ - Das ist schon mit LGBl. 1996/42 geändert worden. Aus meiner Sicht sinnvoll, das ist okay. - „Vielmehr trifft nach § 128 BO für Wien die Bauwerberin/den Bauwerber die Verpflichtung, durch eine unabhängige Ziviltechnikerin/einen unabhängigen Ziviltechniker prüfen zu lassen, ob das Bauwerk der Baubewilligung und den Bauvorschriften entspricht.“

 

Das heißt, man kann nicht einfach eine Fertigstellungsanzeige machen, und das wird nicht überprüft. Allein würde man es nicht zusammenbringen, sondern man braucht eben einen dazu Berufenen, nämlich einen unabhängigen Ziviltechniker oder eine unabhängige Ziviltechnikerin, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit und auf Grund ihrer Beeidung dazu geeignet ist, das

 

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