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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 119 von 251

 

tatsächlich auch zu bestätigen. Das ist dann auch die Verantwortung. Wenn das nicht stimmt, wird der Ziviltechniker ein gröberes Problem bekommen und allenfalls dann auch Haftungen aufreißen.

 

„Diese Bestätigung sowie weitere im § 128 BO für Wien genannten Unterlagen sind der Fertigstellungsanzeige anzuschließen.“ - Auch das muss man machen - wenn man das Pech hat, normalsterblich zu sein. - „Wird eine Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt, gilt sie gemäß § 128 Abs. 4 BO für Wien als nicht erstattet.“ - Also wenn man das nicht macht, dann hat man ein Problem - außer, wir sind im neuen Verfahren. - „Das Bauwerk darf daher in diesem Fall nicht benützt werden.“ - Soll so sein. Den Praxistipp erspare ich Ihnen, außer, Sie wollen ihn hören? Nein.

 

„Bauliche Änderungen während der Bauausführung“ - Auch das kann ja vorkommen, dass man sich denkt, das hätte ich irgendwie anders bauen sollen. Das ist durchaus nachvollziehbar. - „Bauliche Änderungen während der Bauausführung, die von der Baubewilligung erfasste Gebäudeteile betreffen und den Umfang anzeigepflichtiger Bauführung nicht überschreiten, können der Baubehörde im Rahmen der Fertigstellungsanzeige in Form eines entsprechendes Bauplanes“ - also der Austauschplan - „zur Kenntnis gebracht werden.“ - § 73 Abs. 3 und § 128 Abs. 2 Z 2a Bauordnung für Wien.

 

Also alles das, meine Damen und Herren, muss man berücksichtigen! Und alle diese Rechte hat man als Nachbar, wenn neben einem etwas gebaut wird, wenn neben einem etwas passiert. Das ist das normale Verfahren, durchaus intensiv, aber durchaus auch sinnvoll. Subjektiv-öffentliche Rechte sind ja durchaus sinnvoll.

 

Jetzt wurde immer wieder gesagt, Sonderbaubewilligungen, die sind entscheidend. Da gibt es dann noch das vereinfachte Baubewilligungsverfahren. „Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn den Bauplänen und den erforderlichen Unterlagen eine Bestätigung eines Ziviltechnikers angeschlossen ist, dass diese unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind.“ - Das macht also durchaus Sinn, da braucht man sich das nicht alles anzutun. Da gibt es keine mündliche Verhandlung, sondern ... (Zwischenruf von Abg. Silvia Rubik.)

 

Das Mikrofon? Dann mache ich es ein bisschen herunter, damit Sie mich besser verstehen. Es wäre schade, wenn Sie mich nicht verstehen. Stimmt, ich lese sehr viel vor. Darum ist das gescheit, wenn man da so herunterredet.

 

Also, auch das gibt es. „In zahlreichen Fällen ist jedoch das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen. So zum Beispiel bei Bauvorhaben, die einer Ausnahme nach den §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 oder 119 Abs. 6 BO für Wien bedürfen.“ Bei Bauvorhaben in Schutzgebieten oder in Gebieten mit Bausperre oder beim Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen, da geht überall das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nicht.

 

„Teilt die Baubehörde der Einreicherin/dem Einreicher binnen einem Monat ab Einreichung mit, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nicht vorliegen oder deren Erfüllung aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar ist, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 BO für Wien durchzuführen.“ - Da sind wir dann also plötzlich wieder beim normalen Verfahren mit mündlicher Verhandlung, und so weiter, und so fort.

 

„Ergeht keine Mitteilung, darf mit der Bauführung begonnen werden. Auf Antrag ist von der Behörde bescheidmäßig die Zulässigkeit des Baubeginnes festzustellen. Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren prüft die Baubehörde aber trotzdem.“ - Also das Verfahren ist ja dann nicht Luft, sondern es gibt trotzdem eine Prüfung. - „Es prüft die Baubehörde anhand der Unterlagen insbesondere die Übereinstimmung des Projektes mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan“. - Im neuen Verfahren, das wir da normieren wollen - nicht wir, sondern Sie -, gibt es das alles nicht.

 

„Die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit, der Bebauungsbestimmungen, der Abstände und der Gebäudehöhe sowie der Trinkwasserversorgung und die Auswirkung des Vorhabens auf das Stadtbild“ - Also was man da alles berücksichtigen muss! Sogar im vereinfachten Baubewilligungsverfahren muss das die Behörde machen.

 

„Stellt sich dabei heraus, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Baubehörde binnen drei, in Schutzzonen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung bescheidmäßig zu untersagen.“ Also gut, da hat man Pech gehabt. Die Fristen erspare ich ihnen. „Erfolgt keine bescheidmäßige Versagung“ … (Ah-Rufe bei den GRÜNEN.)

 

Bitte, gerne, es ist nur ein Satz: „In diese Fristen wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung, § 13 Abs. 3 AVG, nicht eingerechnet.“ - Ich habe jetzt das AVG nicht dabei, könnte aber nachschauen; ich habe mein iPad mit. (Zwischenruf von Abg. Mag. (FH) Tanja Wehsely.) Das überlasse ich meinem Kollegen Blind, der ist da gut im Fristenrechnen. (Abg. Mag. (FH) Tanja Wehsely: Es kommen eh noch ein paar dran!)

 

Schauen wir einmal! Na ja, liebe Frau Kollegin, interessant wäre ja, was der Antragsteller oder die Antragsteller dazu meinen. Bis jetzt hat nur der Kollege Stürzenbecher sich bemüßig gefühlt, dazu zu reden, was ich durchaus begrüße! Denn es würde mich interessieren, was die anderen dazu sagen. (Beifall bei der FPÖ.) Also: Willkommen! Da habe ich eine Willkommenskultur. Bitte, kommen Sie heraus und erzählen Sie uns etwas über das Gesetzesvorhaben. Bitte, bitte, bitte! (Zwischenruf von Abg. Christian Oxonitsch.) Auch Sie, Herr Klubobmann, bitte, kommen Sie heraus! (Abg. Christian Oxonitsch: Kollege Chorherr hat auch geredet! - Weitere Zwischenrufe bei SPÖ und GRÜNEN.)

 

Ah ja, der Herr Kollege Chorherr hat auch gesprochen. Es war aber nicht sehr lang, das muss ich auch dazusagen. Aber keine Angst, ich komme noch zu dem, was Kollege Chorherr gesagt hat. Ich habe die Rede des Kollegen mit. Das werden wir alles noch durchbesprechen. Aber trotzdem, es gibt ja auch noch andere Antragsteller. Ich weiß gar nicht, das werden Sie besser wissen, wie die Antragsteller heißen. Kollege Deutsch ... (Abg. Christian Oxonitsch: Die sind schon vier Mal vorge

 

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