Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 120 von 251
lesen worden von Ihren Leuten!) Das war ja schon vor ein paar Stunden. Aber keine Angst, ich werde es auch noch einmal vorlesen. (Abg. Christian Oxonitsch: Das sollte man schon wissen! Die sind schon vorgelesen worden ... - Abg. Dipl.-Ing. Martin Margulies: Wenn Sie wollen ... - Weitere Zwischenrufe.)
Was im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nicht uninteressant ist ... (Zwischenruf von Abg. Dipl.-Ing. Martin Margulies.) Ich verstehe Sie nicht, das bringt nichts. (Zwischenrufe bei den GRÜNEN.) Aber es ist auch nicht entscheidend. Sie können ja selber herauskommen, Kollege Margulies! Sie können selber reden.
„Nachbarn im vereinfachten Verfahren“ - Da waren wir. Bitte, Aufmerksamkeit! „Nachbarn können binnen drei Monaten nach Baubeginn Einwendungen im Sinne des § 134a BO für Wien“ - Den kennen wir jetzt hoffentlich schon. - „vorbringen und sind von diesem Zeitpunkt an Parteien des Verfahrens.“ - Also sogar im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gibt es eine Parteistellung.
„Die Parteistellung und damit das Mitspracherecht der Nachbarinnen und Nachbarn sind damit ausdrücklich von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängig. Im Umfang späterer Einwendungen wird keine Parteienstellung erlangt. Über die Einwendungen hat die Behörde im schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Sind die Einwendungen berechtigt, ist die Baubewilligung zu versagen und die Bauführung sofort einzustellen.“ - Also: Nachbarrechte! - „Hinsichtlich der Frage, ob das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zu Recht durchgeführt wird, haben die Nachbarn kein Mitspracherecht.“ Soll so sein.
So: Bauanzeigeverfahren. Baueinrechnung und Verfahren, soll so sein. Da haben wir auch wieder die Parteistellung, das ist vielleicht nicht uninteressant. Ich komme gleich zur Parteistellung. „Im Bauanzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.“ - Der Eigentümer hat grundsätzlich keine Parteistellung, soll so sein, aber der Bauwerber. - „Auch ihre/seine Zustimmung zu der Baumaßnahme ist baurechtlich nicht erforderlich. Zu beachten ist jedoch,“ - also auch da - „dass von dieser baurechtlichen Regelung zivilrechtliche Erfordernisse nicht betroffen sind.“ - Okay. - „Hat die Behörde das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Baumaßnahme zu Unrecht angenommen, muss dem Eigentümer beziehungsweise Eigentümern Parteistellung eingeräumt werden.“ Da sind wir wieder bei der Parteistellung.
Nun kommen wir zu Bestimmungen in der Bauordnung, die es jetzt schon gibt, den sogenannten Sonderbaubewilligungen. Es gibt also schon ein bisschen was, es gibt schon Sonderbaubewilligungen. Man hat jetzt schon Rechtsinstitute, Mittel, um etwas umzusetzen im Sonderverfahren, und zwar - das haben wir heute, glaube ich, auch schon gehört - den § 71 Bauordnung. Beziehungsweise, ich glaube, er ist auch in der Diskussion, in der medialen Diskussion vorab schon genannt worden, dieser § 71 Bauordnung. Das können wir dann vielleicht auch noch ein bisschen anschauen.
„Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes“, so nennt sich das. „Einer Bewilligung nach § 71 BO für Wien sind Bauwerke zugänglich, die schon nach ihrer Zweckbestimmung nur vorübergehend Bestand haben sollen, oder Bauwerke, die nicht dauernd bestehen können, weil sie mit dem bestimmungsgemäßen Zweck der Grundfläche nicht übereinstimmen oder der Bauordnung für Wien nicht voll entsprechen.“ Also so etwas gibt es ja schon, bitte schön! So etwas haben wir schon. Für das, was Sie da teilweise vorhaben, gibt es das ja schon. Man kann schon etwas hinstellen und nicht alles einhalten!
„In diesen Fällen kann die Behörde eine Bewilligung auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erteilen.“ - Üblicherweise ist dann, glaube ich, das Ganze auf Widerruf. Das gibt es jetzt schon: § 71. Die zu treffende Gesetzesnovellierung oder die Norm hat dann nicht zufällig „71c“ als Ziffer.
„Eine Baubewilligung nach § 71 BO für Wien kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.“ - Das sollte eingehalten werden, es macht auch durchaus Sinn. Ein begründeter Ausnahmefall, das ist ein bisschen weniger als das, was wir da in unserem Gesetzvorhaben drinstehen haben: Keine öffentlichen Interessen dürfen entgegenstehen. - „Eine Bewilligung auf Widerruf kommt auch dann nicht in Betracht, wenn von vornherein klar erkennbar ist, dass kein sachlicher Widerrufsgrund denkbar ist.“
So, was ist der entscheidende Unterschied? Es gibt einige Unterschiede. Diese Gesetzesbestimmungen sind ein bisschen genauer determiniert. Bei uns ist es - wir kommen noch dazu - ziemlich schwammig, was wir da beschließen wollen. Was ist das Entscheidende neben dem, was ich schon gesagt habe?
„Nach § 71 BO für Wien darf eine Baubewilligung dann nicht erteilt werden, wenn ihr subjektiv-öffentliche Rechte entgegenstehen oder die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstückes vermindert wird, außer die/der Berechtigte hat dem ausdrücklich zugestimmt und keine Parteistellung erlangt.“ - Also: Diese Ausnahme, Sonderbaubewilligungen, gibt es schon! Die könnten wir schon anwenden, auch wenn Not am Mann ist, um das so salopp zu sagen. Ausnahmefall - es kann durchaus ein Ausnahmefall sein. Wir werden noch sehen, ob es wirklich ein Ausnahmefall ist, wenn illegal Leute zu uns kommen. Aber auch das ist ein Ausnahmefall, soll so sein.
Aber was nach der jetzigen Bestimmung nicht geht - das ist durchaus klug, und das ist durchaus im Interesse der Rechtsunterworfenen beziehungsweise der Leute, die es angeht, die dort wohnen, um es konkret zu sagen, der Anrainer und der Nachbarn -, ist: „Nach § 71 BO für Wien darf eine Baubewilligung dann nicht erteilt werden, wenn ihr subjektiv-öffentliche Rechte entgegenstehen oder die Bebaubarkeit der benachbarten Grundstücke vermindert wird.“
„Die Gründe“ - das ist ein auch nicht unentscheidender Satz: „Die Gründe, welche die Nachbarin/der Nachbar in diesem Zusammenhang anführen, sind rechtlich unerheblich, da § 71 3. Satz BO für Wien die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der von der Baubewilligung betroffenen Nachbarin/des von der Baubewilligung betroffenen Nachbarn voraussetzt.“
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