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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 121 von 251

 

Also, der Nachbar muss nur sagen, ich wurde in meinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, und das ist durchaus nachvollziehbar. Dazu gibt es auch eine mannigfaltige Rechtsprechung. Das ist nicht zufällig passiert. Ich glaube, wir haben es heute schon gehört, in einer tatsächlichen Berichtigung vom Kollegen Pawkowicz, der uns das schon gesagt hat. Schauen wir, vielleicht finden wir etwas dazu! Da gibt es einen Verwaltungsgerichtshof-Entscheid vom 20.1.1998. Was steht da drin? Das schauen wir uns an.

 

Ich muss nur zuerst einmal Ordnung hier bei mir machen. Entschuldigen Sie! Wo haben wir das? Ich habe es mit, das hoffe ich zumindest. Da haben wir es, aus dem RIS herauskopiert. Der Verwaltungsgerichtshof, VwGH, hat entschieden: Rechtssatz ... (Zwischenruf von Abg. Siegi Lindenmayr.) Das ist Ihr Problem, nicht meines.

 

„Die Bestimmungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Fluchtlinien räumen gemäß § 134a lit. d Wiener Bauordnung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ein.“ - Hier -: „Der Eigentümer der dem Vorgarten gegenüberliegenden Liegenschaft hat einen Rechtsanspruch auf Freihaltung des Vorgartens. Da somit dem Bauprojekt subjektiv-öffentliche Rechte entgegenstanden, durfte die Bewilligung nach § 71 Wiener Bauordnung für das Gebäude nur erteilt werden, wenn sich der Nachbar ausdrücklich für die Erteilung der angestrebten Baubewilligung ausgesprochen hätte. Die Gründe, die die Nachbarn in diesem Zusammenhang anführen, sind rechtlich unerheblich.“ - Also ein doch sehr intensiver Rechtsschutz für den Nachbarn! Der muss sagen: Bitte, ich bin in meinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden. Dann steht das Werkel.

 

„Das gegen die Bewilligung des Bauverfahrens gerichtete Bauvorhaben des Nachbarn muss keineswegs eine Einwendung im Rechtssinn sein.“ - Das war das, was ich Ihnen ausdrücken wollte. - „Sobald feststeht, dass der Nachbar durch das Bauvorhaben in seinem subjekt-öffentlichen Recht verletzt würde,“ - würde! - „kann er durch die bloße Verweigerung der Zustimmung“ - bloße Verweigerung der Zustimmung! - „eine Erteilung der Baubewilligung verhindern.“

 

Also noch einmal: nicht unentscheidend und ausjudiziert! Das ist nicht zufällig geschehen, diese Rechtsmeinung.

 

„Eine unter Bedingungen, die nicht erfüllt werden können, erteilte Zustimmung ist in Bezug auf eine Erteilung einer Baubewilligung nach § 71 Wiener Bauordnung als Verweigerung der Zustimmung zu werten. Die Wortfolge im § 71 3. Satz Wiener Bauordnung ‚oder gemäß § 42 AVG als der Bewilligung zustimmend anzusehen ist‘ kann als Alternative zu der im Gesetz vorgesehenen ausdrücklichen Zustimmung nur so verstanden werden, dass ein Nachbar, der rechtzeitig von der Anberaumung der Verhandlung verständigt wurde und bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung keine Einwendungen erhoben hat, entweder an der Verhandlung nicht teilnimmt oder zwar teilnimmt, aber keine Forderung nach Prüfung des Bauvorhabens deponiert."

 

Jetzt könnte ich Ihnen noch vorlesen - das hebe ich mir vielleicht für die zweite Rede auf, die noch halten werden - aus dem Betreff, Spruch, Begründung. Aber das Wesentliche ist, glaube ich, zum Ausdruck gekommen. Ich hoffe zumindest, dass das rübergekommen ist, was da der Unterschied ist: § 71 Bauordnung und zu werdender § 71c. (Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Das war noch nicht ganz ausführlich! - Weitere Zwischenrufe.)

 

Ich habe ohnehin noch eine Rede. Ich bin ja auch noch nicht am Schluss meiner Rede. Wir können gerne noch darüber diskutieren. Aber ich meine das ganz ernst: Mich würde schon interessieren, was die Damen und Herren der anderen Fraktionen dazu meinen. Das würde mich wirklich interessieren. Zuerst muss aber ich hier meine Sachen anbringen.

 

Was gibt es noch für Sonderbaubewilligungen? Die sind jetzt nicht so interessant. Bewilligungspflichtige Anlagen gibt es auch. Planwechsel wird noch ausgeführt. Ausgewählte Anforderungen an Bauvorhaben, auch das ist vielleicht interessant. Was gibt es für Anforderungen an Bauvorhaben, zumindest im normalen Verfahren?

 

„Die zulässige Gebäudehöhe ergibt sich einerseits aus der festgesetzten Bauklasse,“ - Kennen wir: Bauklasseneinteilung, § 75 Bauordnung für Wien. - „die eine bestimmte minimale und, abgesehen von Bauklasse VI, auch maximale Gebäudehöhe festlegt,“ - Das gibt es alles nicht mehr bei uns. - „andererseits aus dem Abstand der Fluchtlinien beziehungsweise aus der allenfalls im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe. Bei der Berechnung der Gebäudehöhe ist zu unterscheiden. Wird das Gebäude direkt an der Baulinie Straßenverkehrsfluchtlinie errichtet, gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittstelle der Außenwand der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse oder Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches.“ - Da kennt sich hoffentlich jeder aus. Das betrifft also alle Normalsterblichen und gilt nicht, wenn wir im neuen Verfahren sind.

 

„Wird das Gebäude nicht direkt an der Baulinie Straßenverkehrsfluchtlinie, sondern in der Tiefe des Bauplatzes errichtet, sowie bei den obengenannten Gebäuden ab einer Tiefe von 15 m werden zur Berechnung der Gebäudehöhe die Gebäudefronten als Mantelfläche abgewickelt.“ - Wie gesagt, sie ist nicht so einfach, unsere Bauordnung. - „Die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten darf nicht größer sein als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe.“ - Soll so sein. Die gedachte Dachfläche und den Winkel erspare ich Ihnen.

 

Gebäudeabstand und eingeschränkt bebaubare Bereiche: „Der Abstand der Gebäude von den Nachbargrenzen“ - Nicht unentscheidend, wenn man Nachbar ist, der Abstand der Gebäude von den Nachbargrenzen, das ist durchaus eine Sache, die uns betrifft und die uns auch im neuen Verfahren betreffen könnte. - „richtet sich in der offenen Bauweise nach der jeweiligen Bauklasse, die ihrerseits wiederum für Wohngebiete und gemischte

 

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