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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 122 von 251

 

Baugebiete die zulässige Gebäudehöhe vorgibt.“ - § 75 Bauordnung für Wien.

 

„In diese Abstandsflächen darf in einem bestimmten, ebenfalls in § 79 BO für Wien festgelegten Ausmaß an die Nachbargrenzen herangerückt werden. Der Abstand der Gebäude voneinander auf demselben Bauplatz muss je nach Bauklasse 3 m“ - unten 3 m, Bauklassen I und II - „oder 6 m“ - alle übrigen Bauklassen - „betragen.“ - Im Gartensiedlungsgebiet rückt man ein bisschen näher zusammen: 2 m.

 

„Besteht eine Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung von Flächen in Vorgärten, Abstandsflächen oder Sonstigen, ist eine Bebauung nur in sehr eingeschränktem Ausmaß möglich.“ - Das ist auch gut so. Nicht im neuen Verfahren, da sind alle diese Bestimmungen weg, weggewischt mit einem Strich. - „Soweit auf diesen Flächen gar keine zulässigen Bauwerke oder Bauwerksteile errichtet werden, sind nur befestigte Wege, Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen oder Ähnliches im unbedingt erforderlichen Ausmaß oder Schwimmbecken“ - Auch das geht. - „bis zu einem Gesamtausmaß von 60 m3 Rauminhalt zulässig.“

 

„Bebaubare Fläche oder flächenmäßige Ausnützbarkeit“, das haben wir auch schon gehört. Es ist für mich als Nachbar ganz entscheidend: Baut er dort alles zu oder nicht? „Durch die Bauweise wird die Lage der Gebäude in Bezug auf die Bauplatzgrenzen bestimmt. Die Bebauungspläne können die offene, die gekuppelte, die offene oder gekuppelte, die Gruppenbauweise oder die geschlossene Bauweise vorsehen.“ - § 76 Abs. 1 Bauordnung für Wien.

 

„Die Bauordnung für Wien legt je nach Widmungskategorie und festgesetzter Bauweise ein unterschiedliches Ausmaß der maximal bebauten Flächen fest und schreibt vor, dass bei Bauplätzen ab einer bestimmten Größe ein Teil der Fläche unversiegelt zu bleiben hat.“ - § 76 Bauordnung für Wien.

 

„So darf etwa im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet mit Ausnahme der Geschäftsviertel“ - Gut, soll so sein. - „und Betriebsbaugebiete sowie in der geschlossenen Bauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche betragen.“ - Wenn wir im normalen Verfahren sind. - „Außerdem darf die bebaute Fläche von Gebäuden der Bauklasse A je Gebäude nicht mehr als 470 m2, der Bauklasse B nicht mehr als 700 m2 betragen. Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden und raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Bauordnung für Wien über die Fluchtlinien ragen dürfen, etwa Gebäudesockel, Schauseiten, Verkleidungen, Dachvorsprünge“ - und so weiter – „bleiben bei der Berechnung außer Betracht.“ - Soll so sein.

 

Also so intensiv, so genau muss man das rechnen. Das ist eine eigene Wissenschaft. Jeder, der einmal gebaut hat, kann das vielleicht beurteilen. Da braucht man einen Professionisten, der einem hilft. Alles nur im normalen Verfahren - wenn wir im neuen Verfahren sind, ist alles weggewischt.

 

Spielplätze, Wiener Solarstandard, Gehsteige, das erspare ich Ihnen. Stundung gibt es auch. Baupolizei, Überwachung der Bautätigkeit, das ist auch in der Bauordnung geregelt. Da gibt es die Behebung von Baugebrechen, die Baueinstellung, alles das kann einem passieren. Maßnahmen bei konsenswidriger Nutzung, notstandspolizeiliche Maßnahmen. Alles das sind ganz strenge Regelungen. Trifft es dann jemand, der falsch gebaut hat, muss man entweder das Bauvorhaben einstellen - Beheben von Baugebrechen -, oder es kann auch passieren, dass man sonst noch alles Mögliche machen muss.

 

Behörden und Gerichte, was haben wir da? Die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, vertreten durch den Gemeinderat, klar. Bauausschuss der Bezirksvertretung - haben wir auch schon gehört -, auch das ist Baubehörde. Rechtsgrundlagen und Zusammensetzung sind in der Wiener Stadtverfassung geregelt. Das brauche ich Ihnen jetzt nicht vorzulesen.

 

Rechtsmittel, auch das ist nicht uninteressant, beim Bauausschuss. Also der Bauausschuss war § 69, Ausnahmebestimmung. Auch da gibt es Bescheide, und dann gibt es auch Rechtsmittel. Wir werden sehen, das ist nicht immer so.

 

Das Landesverwaltungsgericht ist nun die Bauoberbehörde. Auch das ist neu, das habe ich schon gesagt. Das Landesverwaltungsgericht haben wir heute wieder novelliert. Seit 1.1.2014 ist die Bauoberbehörde - also dort, wo das Rechtsmittel hinkommt -, welche bis 31.12.2013 die Berufungsbehörde in Bauangelegenheiten war, aufgelöst. „Seitdem steht den Parteien gegen auf Grund der BO für Wien ergehende Bescheide das Recht zu, eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien zu erheben.“ § 136 Abs. 1 Bauordnung für Wien.

 

Also, was kann ich machen, wenn ich mich in meinen Rechten beschwert fühle? Ich mache eine Beschwerde und bediene mich womöglich wieder eines Anwalts, der mir da hilft. Das ist im Normalfall möglich, das ist rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit, eine Selbstverständlichkeit, dass ich das kann. Wir werden sehen, in unserem Gesetzesvorhaben ist dieses Recht komplett ausgehöhlt.

 

Bautechnische Vorschriften: Das lese ich Ihnen jetzt nicht mehr vor. Da gibt es Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik; auch nicht uninteressant für die Interpretation unseres neuen Gesetzesvorhabens. Die Nebengesetze lese ich Ihnen jetzt nicht mehr vor, die gäbe es auch mannigfaltig.

 

Jetzt haben wir einmal einen zugegebenermaßen eher groben Überblick über ein Bauverfahren. In der Wirklichkeit stellt sich das alles viel intensiver dar. Subjektiv-öffentliche Rechte, das darf ich wiederholen, sind das Entscheidende. Das ist das Wichtige und für den Anrainer das Entscheidende: Wie kann ich mich wehren? Wie kann ich meine Rechte durchsetzen, wenn ich in meinen Rechten verkürzt werde?

 

Das alles stellen wir hier schön dar - und was steht dem jetzt gegenüber? Es steht dem gegenüber ein Initiativantrag - jetzt lese ich es vor, damit ich es mir auch

 

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