Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 123 von 251
merke, soll so sein - der Abgeordneten Dr. Stürzenbecher, Deutsch, Niedermühlbichler, Nowak, Mag. Chorherr und Ellensohn betreffend ein Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird.
Üblicherweise sind in einer Regierungsvorlage auch Erläuternde Bemerkungen angeführt, und da wird auch darauf hingewiesen, was für Auswirkungen die einzelnen Bestimmungen haben, die da geregelt werden. Was haben wir in unserem Initiativantrag? Nicht einmal eine Seite ist das! Das sind, ich weiß nicht, wie viele Zeilen Begründung, das ist nicht wirklich viel.
Was steht in der Begründung drin? „Auf Grund von Ereignissen, wie sie etwa Naturereignisse oder der Zustrom hilfs- und schutzbedürftiger Menschen aus Krisengebieten darstellen“ - Na, da wird ja schon einmal genau umrissen, wohin die Reise geht, worum es geht! - „oder aus humanitären Gründen ist es erforderlich, betroffenen Menschen rasch vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.“ - Das könnte man aus meiner Sicht auch anders lösen, wesentlich anders!
„Dies stößt in der Praxis insofern auf Probleme, als oftmals prinzipiell geeignete Unterkünfte auf Grund von bautechnischen Anforderungen“ - Die ja durchaus einen Sinn haben, lautet meine Anmerkung. - „erst nach deren Adaptierung verwendet werden können beziehungsweise Verfahren zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, etwa durch Änderung eines Flächenwidmungsplanes, zu lange dauern würden.“ - Ja? Gut.
„Da in den genannten Fällen vorübergehender Belegung die Interessen an einer raschen Unterkunft überwiegen, soll durch Ergänzung der Bauordnung“ - Das ist gut, „Ergänzung der Bauordnung“, „Aufhebung der Bauordnung“ wäre gescheiter! - „die Nutzung von Bauwerken oder die Durchführung von Baumaßnahmen für diese Zwecke auch dann ermöglicht werden, wenn die baurechtlichen oder technischen beziehungsweise raumordnungsrechtliche Vorschriften nicht vollständig“ - Wird da lieb geschrieben. - „eingehalten werden.“ Die brauchen gar nicht mehr eingehalten zu werden, meine Damen und Herren! Die Begründung ist insofern ziemlich irreführend.
„Interessen der Sicherheit und Gesundheit müssen aber jedenfalls gewahrt werden.“ Na ja, wäre ja noch schöner! Das wäre noch schöner, wenn man nicht einmal das berücksichtigen müsste. Das wird dann zart im Gesetzestext angestreift.
„Zwecks Verfahrensbeschleunigung“, so kann man es auch nennen; da ginge auch „Verfahrensauflösung“. (Abg. Armin Blind: Was für ein Verfahren?) Ja, was für ein Verfahren? Wie soll man das beschleunigen, wenn es keines mehr gibt? Auch das ist relativ irreführend.
„Zwecks Verfahrensbeschleunigung soll den gegen solche Bescheide gerichteten Beschwerden an das Verwaltungsgericht“ - Ja, wenn es überhaupt Beschwerden gibt, nicht? Es soll also den gegen solche Bescheide gerichteten Beschwerden an das Verwaltungsgericht - „grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen.“ Wir haben schon gehört - das hat uns der Kollege Stürzenbecher gesagt -, das gibt es, ja, aber es muss immer sachlich gerechtfertigt sein. Das haben wir auch schon festgestellt.
Also, die abgefertigten, nein, nicht die abgefertigten, sondern die gefertigten Abgeordneten stellen daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen den Initiativantrag. Das kennen wir, die Texte, also die Floskeln: Der Landtag soll beschließen, also der Entwurf eines Gesetzes soll zum Beschluss erhoben werden. Eingebracht und unterschrieben, sagen wir so, am 25. Februar 2016, ebenso bald eingelangt beim Präsidenten des Wiener Landtags und beim Magistrat. Gut, der Weg war nicht so weit, nehme ich an.
Also, schauen wir uns das Gesetz an! Ein paar Kollegen haben es schon gemacht. Ich möchte es mir aber auch nicht nehmen lassen, mich mit dem Gesetz näher zu befassen. Jetzt kommen wir zur Spezialdebatte, wenn Sie so wollen; vorhin hatten wir die Generaldebatte, da haben wir die grundlegenden Bestimmungen der Bauordnung einmal kurz gestreift. Jetzt kommen wir zur Spezialdebatte, wo wir uns ein bisschen speziell damit befassen.
Gut, also Art. I. Gönnen Sie mir zuvor noch einen Schluck Wasser. (Ruf bei der SPÖ: Auch zehn! - Weitere Zwischenrufe.) Zehn nicht, sonst habe ich ein Problem und kann nicht mehr da stehen bleiben. Also: „Vorübergehende Einrichtungen zur Unterbringung von Personen.“ - Ein neuer § 71c - wir haben es schon gehört, das ist die neue Bestimmung - soll eingefügt werden: „Vorübergehende Einrichtung zur Unterbringung von Personen.“ - Gut, also gehen wir es an.
„Soweit dies zur vorübergehenden Unterbringung“ - Vorübergehende Unterbringung, da können wir schon diskutieren: Was ist das? Schwammig! - „einer größeren Anzahl von Personen“ - Was ist das? - „auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen“ - Also ohnehin alle! Das haben wir auch schon gehört: „von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen“. Also auch, was erst in der Zukunft ist. Hellseherische Fähigkeiten: Es wird irgendetwas passieren. Es wird einmal irgendwo ein Vulkan ausbrechen; nicht sehr wahrscheinlich, aber wenn das bevorsteht, können wir das schon anwenden.- „insbesondere Naturereignissen,“ - Das war jetzt der Vulkanausbruch oder ein Erdbeben. (Abg. Georg Niedermühlbichler: Das war schon einmal, ein Erdbeben!) Ja, das ist in Österreich doch eher selten, Herr Kollege. - „oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist.“ - Die sind ziemlich weit aufgemacht, diese Bestimmungen, so weit reichen meine Arme gar nicht. Das umfasst ja sehr viel.
Jetzt haben wir auf Grund dieses Gesetzestextes auch schon den Hinweis, wohin die Reise geht: „Oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber dem Bund.“ Das kennen wir ja. Da hat es auch auf der Bundesebene eine unverschämte Gesetzgebung gegeben, möchte ich einmal sagen, wo jeder Gemeinde etwas aufs Auge gedrückt wird.
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