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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 124 von 251

 

„Gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist“: Es muss also eine Notwendigkeit sein auf Grund von völkerrechtlichen, unionsrechtlichen Verpflichtungen, sage ich einmal. Ich nehme an, Sie behaupten, es gibt jetzt eine unionsrechtliche und völkerrechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit dieser Fluchtbewegung. Das glaube ich, ehrlich gesagt, nicht, denn wir haben keine völkerrechtliche Verpflichtung, diese Leute, die zu uns kommen, aufzunehmen, meine Damen und Herren! Wer es nicht glaubt, rede einmal mit einem Völkerrechtler.

 

Da sind wir wieder bei den Obergrenzen, das ist auch ein Teilaspekt des Völkerrechts. Man kann nicht als Staat verpflichtet sein, über alles hinaus alle seine Grenzen zu öffnen. Das ist sicher auch nicht Sukkus entsprechender gesetzlicher Bestimmungen oder bilateraler oder völkerrechtliche Bestimmungen. Außerdem: Es gibt keine völkerrechtliche Bestimmung, es gibt keine völkerrechtliche Verpflichtung, auch keine unionsrechtliche Verpflichtung, die Leute, die zu uns kommen, aufzunehmen. Die gibt es nicht, meine Damen und Herren!

 

Aber inzwischen haben Sie es ohnehin selber schon kapiert. Kollege Ulm hat uns ja bei einer, ich glaube, der letzten Landtagssitzung - ich weiß nicht mehr, wann das war - mitgeteilt, dass auch die ÖVP inzwischen schon draufgekommen ist; spät, aber doch. Inzwischen ist es auch bei der SPÖ schon ein bisschen gesickert. Dort wird noch hart verhandelt, vor allem die Jugend hat, wie soll ich sagen, eine ganz eigene Meinung davon. Aber der Herr Bundeskanzler hat uns ja auch gesagt, dass seine Meinung jetzt eine ganz andere ist. (Abg. Armin Blind: Der Kollege Troch, zum Beispiel!)

 

Also: Völkerrechtliche, unionsrechtliche Verpflichtungen - dahin geht die Fahrt - gibt es nicht; das nur nebenbei. So aufgemacht, oder „aus humanitären Gründen“, das ist auch nicht wirklich genau determiniert: „humanitäre Gründe“. Bevor ich da weitergehe: Es gibt ja auch das Legalitätsprinzip. Das macht dann der Kollege Blind im Detail im Auf- und Grundriss, daher nur so viel: Ein Gesetz muss eine gewisse Bestimmtheit haben. Man muss als Rechtsunterworfener schon wissen: Was ist damit gemeint?

 

Aber irgendwelche schwammigen Regelungen widersprechen diesem Grundprinzip der Bundesverfassung. Das geht nicht! Man kann so etwas zwar beschließen, aber das wird der Verfassungsgerichtshof sofort heben, und ich glaube, dass er das auch hier machen wird. Denn, wie gesagt, das ist nicht der einzige Paragraph oder der einzige Normteil, der eben derart schwammig und nicht klar determiniert ist.

 

Es ist der Auftrag an den Gesetzgeber, genau das zu machen, nämlich vorausschaubare, voraussehbare Gesetze zu beschließen. Aber nicht irgendetwas, was so ein Gummiparagraph ist, dass in Wirklichkeit nicht der Gesetzgeber bestimmt, was Sache ist, sondern die Vollziehung, die Verwaltung bestimmt, was Sache ist. Das geht nicht, zumindest nach dem Verfassungsrecht, und darauf sollten wir doch Rücksicht nehmen. Als Landesgesetzgeber müssen wir uns ja im bundesverfassungsgesetzlichen Rahmen bewegen. Im landesverfassungsgesetzlichen Rahmen, aber natürlich auch im bundesverfassungsgesetzlichen Rahmen und auch im europarechtlichen Rahmen.

 

Also erstes Problem: ziemlich schwammig. „Wenn es notwendig ist, ist die Nutzung von Bauwerken und die Durchführung von Baumaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“ - Dann gilt Folgendes: „Abs. 2: Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke“ - Also Bestand rechtmäßig bestehender Bauwerke, und jetzt kommt es. - „sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise.“ - Da sagt dann vielleicht der Techniker oder der Kollege Pawkowicz etwas dazu, was das alles ist: Container und Fertigteilbauten. Ein bisschen haben wir auch schon gehört von den Vorrednern, die das dargestellt haben. Man kann sich das anschauen.

 

Also: „Die Errichtung von Neu- und Zubauten bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von längsten sechs Monaten weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist.“ - Also gar nichts brauchen wir! Gar nichts brauchen wir, weder Baubewilligung noch Bauanzeige, wenn der Bedarf vorliegt für die in Abs. 1 genannten - Klammer auf: ziemlich schwammigen, nicht verfassungsrechtlich haltbaren - Klammer zu - Zwecke für die Dauer von längstens sechs Monaten. Sechs Monate geschieht das in ziemlicher Willkür der Behörde.

 

Wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist, da haben wir auch schon gehört, heute vom Kollegen Chorherr - das war immerhin ein bisschen ehrlich -, wohin die Reise geht. Also nicht einmal Bund, Land oder Gemeinde müssen das machen, sondern wie steht es so schön: „staatlich organisiert“. Man muss den Auftrag bekommen, Fonds Soziales Wien gibt den Auftrag, Caritas … 

 

„Die Vorschriften dieses Gesetzes“ - Nämlich der Bauordnung, die behandeln wir ja gerade. - „und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten dafür nicht,“ - Gelten dafür nicht, Federstrich, weg – „sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Benutzungssicherheit Bedacht genommen wird.“

 

Also, auch wieder ziemlich schwammig: Wir können alles machen, ein bisschen was, ganz ein bisschen, die Bauordnung, das gilt alles nicht. Aber wir finden uns wieder in Floskeln, in allgemeine Floskeln, die da ziemlich schwammig sind. Wieder also allgemeine Anforderungen: allgemeine Anforderung an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene, die Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit. Darauf muss Bedacht genommen werden. - No na, was denn sonst? Es wäre ja noch schlimmer, wenn das auch … Aber, keinerlei Bezug mehr auf die Bauordnungsbestimmungen, keinerlei Bezug mehr. Wird ausgeschlossen, explizit. Explizit.

 

„Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind,“ - Die sind mannigfaltig, die habe ich Ihnen ein bisschen unterschlagen, das gebe ich zu. - „sind nicht zu erbringen.“ - Na, ein bisschen was haben wir schon

 

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