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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 125 von 251

 

besprochen, man muss Baupläne einreichen, und so weiter. - „Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“ - Also, das muss man machen. Was dann passiert, wenn das nicht gemacht wird, steht eigentlich nicht in dem Gesetz. Ich habe es zumindest nicht gefunden. Oder haben Sie es gefunden? Ist vielleicht eine kleine Regelungslücke, die Sie hier hinterlassen? Das gilt es zu bedenken. Was passiert, wenn dieses Bauvorhaben nicht innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis gebracht wird, was passiert dann, meine Damen und Herren? Da steht es nicht drinnen.

 

So, sechs Monate haben wir die Bauordnung radikal ausgeschlossen: „Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für längstens als einer längeren als dem in Abs. 2 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Baubehörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf fünf Jahre erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung dieser Bauwerke staatlich organisiert sind.“ - Und das Gleiche, jetzt sind wir bei den fünf Jahren, da brauchen wir zumindest, bedürfen einer Baubewilligung. - „Den Bauansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen“ - da gibt es also ein bisschen ein Verfahren: „Baupläne in dreifacher Ausfertigung“ - kennen wir schon, - „die Zustimmung des Eigentümers - aller Miteigentümer -, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder Miteigentümer oder nur Miteigentümer ist.“ - Ist auch interessant: Die Zustimmung des Eigentümers, wenn der Baubewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist. Also gut, dann müssen die anderen Miteigentümer auch mit zustimmen, ist okay. - „Sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden.“ - Na, ist okay. (Abg. Christian Oxonitsch: Ja eh!)

 

Herr Kollege, Sie können mir gerne helfen dabei, bin Ihnen sehr dankbar. (Abg. Christian Oxonitsch: Ah!) Vielleicht sagen Sie mir noch, weil sie so „Ah!“ als Erkenntnis gesagt haben, überlegen Sie es sich, vielleicht können Sie mir noch erklären, was passiert, kommen wir wieder ein bisschen zurück zum Abs. 2: Was passiert dann, wenn der Beginn der Nutzung der Behörde nicht innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis gebracht wird? Was passiert dann, Herr Kollege Oxonitsch? Da gibt es kein „Ah“, das haben Sie vergessen. Also nicht Sie, Sie sind ja nicht der Antragsteller. (Abg. Christian Oxonitsch: Das steht bei jedem Paragraphen, was passiert!) - Die Bauordnung gilt in dem Fall nicht, Herr Kollege, das haben wir schon erarbeitet. Also so weit waren wir schon, Herr Kollege Oxonitsch. Das hätte ich mir schon erwartet, dass wir das zumindest kapieren. Aber ich nehme es zur Kenntnis. Ich nehme es zur Kenntnis. (Beifall bei der FPÖ. - Abg. Christian Oxonitsch: Es steht bei jedem Paragraphen, was passiert, aber gehen wir es noch einmal durch!) - Ich nehme es zur Kenntnis.

 

Was brauchen wir noch bei fünf Jahren? „Ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technischer einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist; diese Unterlage ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.“ - Soll so sein.

 

„4. der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung;“ - Wäre nicht schlecht. - „5. Angaben über die maximal zu erwartenden Personenzahl sowie die Flucht- und Rettungswege.“ - Das alles erspare ich mir bei den sechs Monaten, also das nur zur Erinnerung. Wäre aber nicht uninteressant: „Angaben über die maximal zu erwartende Personenzahl sowie die Flucht- und Rettungswege.“ - Sechs Monate kann ich da machen, was ich will, brauche ich nicht mitteilen.

 

„Abs. 4: Für Bauvorhaben nach Abs. 3“ - also fünf Jahre - „kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes“ - auch fein - „und der auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verzichten,“ - Kann die Behörde verzichten, also ziemliche Willkür, die Behörde kann das entscheiden. - „sofern auf die allgemeinen Anforderungen“ - und Blablabla. Also diese No-na-Geschichten müssen doch eingehalten werden, wenn darauf Bedacht genommen wird, dann kann die Behörde die Bewilligung erteilen und alles andere unter den Tisch fallen lassen.

 

„Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen“. – Und, meine Damen und Herren, das ist die in Wort gefasste Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes. Das ist die in Worte gefasste Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes. Ich wiederhole es. Also die dritte, wir waren ja schon beim Abs. 2, aber auch bei fünf Jahren: „Die Verletzung subjektiv- öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen; es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken nicht vermindert werden.“ - Na bitte, immerhin. Ist ein bisschen wenig. Wir haben gehört, wer arbeitet, § 134a BO, was alles subjektiv-öffentliche Nachbarrechte sind, und zwar lit. a bis f. Ein bisschen mehr als das, auf was hier Bezug genommen wird, nämlich: „Es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken nicht vermindert werden.“ - Also das ist übrig geblieben von unserem § 134a BO im Rahmen der fünf Jahre. Es sei denn, dass der Nachbar der Bauausübung ausdrücklich zugestimmt hat. Wenn der sagt, das ist okay, dann soll es so sein.

 

„Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen.“ - Sind nicht zu erbringen! Ich habe es Ihnen vorher dargelegt, welche Leistungen sonst zu erbringen sind. In diesem Fall nicht. Das ist schon ziemlich weitgehend. Da sind wir wieder beim Gleichheitsgrundsatz: Gibt es nicht.

 

Nächste Verfassungswidrigkeit, Abs. 5: „Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 3 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung,“ - Also jetzt sind wir bei den 15 Jahren. - „die die Behörde auf eine

 

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