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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 126 von 251

 

bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind.“ -Ja, diese Floskel kennen wir schon. - „Dem Bauansuchen sind die in Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Darüber hinaus ist der dem § 63 Abs. 1 lit. e entsprechende Nachweis über den Wärmeschutz zu bringen.“ - Den müssen wir dann auch erklären.

 

Abs. 6: „Für Bauvorhaben nach Abs. 5 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten,“ - Also wieder: Behörde, du darfst verzichten, wenn du willst – sofern auf die allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird. Kennen wir schon. - „und das“ - noch ein bisschen eine Ergänzung - „Erdgeschoß des Bauwerkes barrierefrei zugänglich ist.“ - Also das muss dann auch sein. - „Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücksflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung - § 134 Abs. 3 - erlangt hat.“ - Gut, also sogar bei 15 Jahren wird das ziemlich ausgehöhlt.

 

Abs. 7: Beschwerden, das ist das Nächste, haben keine aufschiebende Wirkung – so viel sei vorweggenommen. Da haben wir vom Kollegen Stürzenbecher gehört - da hat er natürlich recht, so etwas gibt es schon in der Rechtsordnung -, dass das Rechtsmittel eben keine aufschiebende Wirkung hat. Aber es muss immer sachlich gerechtfertigt sein, Herr Kollege. Das kann man nicht als Landesgesetzgeber einfach so machen, heute gefällt es uns nicht, heute machen wir das, sondern es muss sachlich gerechtfertigt sein. Ob das so ist, das werden wir auch vom Verfassungsgerichtshof hören.

 

Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 5: Wir lesen Abs. 3 und Abs. 5. Ich habe es schon angemerkt, bei Abs. 2 gibt es gar keine Beschwerden. Also noch einmal, damit es sickert: Sechsmonatige Bauwerke - ich sage es einmal so - werden hingestellt. Da kann ich mich auf den Kopf stellen, Salto rückwärts machen oder sonst etwas, es interessiert niemanden. Es gibt keine Beschwerden. Geht leider nicht mehr. Früher vielleicht eher, aber jetzt nicht mehr.

 

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Und selbst Beschwerden, die es dann doch gibt, gegen die Baubewilligung, haben bei 5 Jahren und 15 Jahren keine aufschiebende Wirkung. „Die Behörde hat jedoch auf Antrag der Beschwerde führenden Partei die aufschiebende Wirkung der Partei zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid für die Beschwerde führende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“ - Also gut. - „Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, hat keine aufschiebende Wirkung.“ - Gut, so viel dazu.

 

Übergangsbestimmungen, auch klar, das soll möglichst bald in Kraft treten: „Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ - Gut, das ist jetzt nichts Außergewöhnliches, soll so sein.

 

Wir haben auch schon ein bisschen den Vergleich zu anderen Bundesländern gehört. Das Entscheidende ist, so weitgehend wie die Bestimmung hier ist keine andere. In allen anderen Bundesländern können Sie Rechtsvergleiche durchführen. Wenn Sie sich das anschauen, werden Sie feststellen, das, was wir machen, macht sonst keiner, so weitgehend wie wir öffnet es keiner.

 

Und es gibt eben auch - haben wir auch schon gehört - Bestimmungen über die Außerkrafttretung der jeweiligen Gesetze. Was durchaus Sinn macht, denn damit ist dann das Gesetz vorbei, dann gilt es nicht mehr, und da muss man sich, wenn es notwendig ist, etwas Neues einfallen lassen. Das macht durchaus Sinn, dass der Gesetzgeber sich dann noch einmal etwas einfallen lässt. Das kann auch beim Verfassungsgerichtshof ein entscheidender Punkt sein, aus meiner Sicht. Sie haben die Regelung gewählt, dass das nicht drinnensteht. Ich glaube und bin fest davon überzeugt, dass das nicht sehr gescheit war.

 

So, wir sind in der Spezialdebatte, also in meiner eigenen kleinen Spezialdebatte. Generaldebatte haben wir schon, Spezialdebatte sind wir jetzt. Schauen wir, ich weiß gar nicht, wann ich angefangen habe, egal. Ich habe sozusagen schon einen Präsidenten verbraucht.

 

Der Initiativantrag begegnet folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken: Sie haben … (Abg. Dipl.-Ing. Martin Margulies: Das haben Sie noch nicht vorgelesen!) - Hochachtung, Herr Landesrat, Sie sitzen noch immer da, wirklich wahr. Es ist auch eine Leistung, sich das alles da hinten anzuhören, aber soll so sein, es ist Ihre Aufgabe.

 

Verfassungsrechtliche Bedenken, meine Damen und Herren, Sie haben schon gehört, ich habe vorher ein bisschen aus unserem Buch Holoubek/Madner/Pauer vorgelesen. Da gab es oft Verweise, die habe ich Ihnen dann nicht vorgelesen, aber da ist oftmals, das darf ich Ihnen sagen, Hauer dabeigestanden, da wird oftmals auf den Prof. Hauer aus Linz Bezug genommen. Ich glaube, er ist Institutsleiter auf der Uni Linz und solche Gesetze sind ihm durchaus nicht fremd. Der hat also eine tatsächliche Kompetenz, was das betrifft, und der sagt zu verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 71c Bauordnung Wien:

 

„Der Entwurf schafft zwei grundlegende verschiedene Kategorien“ - Ich glaube, ein Kollege hat das schon angemerkt. – „von Bauvorhaben.“ - Ich lese es Ihnen auch vor und werde es kommentieren. Mich würde interessieren, was Sie dazu meinen. Aber bitte schön, vielleicht kommt es ja noch, schauen wir einmal. – „schafft zwei grundlegende verschiedene Kategorien von Bauformen,“ - Da muss ich selber lachen. - „nämlich Bauvorhaben im Allgemeinen einerseits“ - Das habe ich Ihnen alles ausgeführt, was da alles notwendig ist, Bauvorhaben im Allgemeinen einerseits, Normalsterbliche habe ich es genannt. - „und die von § 71c Bauordnung umfassten begünstigten Bauformen andererseits. Die Be

 

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