Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 127 von 251
günstigung besteht in einer umfangreichen Freischreibung von verschiedenen baurechtlichen Anforderungen.“ - Umfangreiche Freischreibung, so nennt er es, von verschiedenen baurechtlichen Anforderungen. Wir haben schon festgestellt, teilweise sind alle baurechtliche Vorschriften ausgeschalten, alle. Na ja, fast alle, die einzige, die noch über bleibt, ist die Mindestanforderung, dass das Werkel nicht so dasteht oder dass da nicht Schmutzwasser ein- und ausgeführt wird. Ich habe Ihnen auch gesagt, dass ich das selber interpretiere, was ich Ihnen vorlese, und das ist es. Also (Abg. Dipl.-Ing. Martin Margulies: Prof. Hauer zitiert umfangreich, Sie machen à la freie Interpretation!) - Na, das ist frei, ja natürlich, ich bin ein freier Mann! (Abg. Armin Blind: So wie das Ermessen der Behörde!) Na ja, ist mein Ermessen, meine Interpretation des Ganzen.
„Die Begünstigung besteht in einer umfangreichen Freischreibung“ - Haben wir gehört, damit wir uns nicht verzetteln, noch einmal -: „von verschiedenen baurechtlichen Anforderungen. Diese Differenzierung bedarf bei sonstiger Verfassungswidrigkeit einer sachlichen Rechtfertigung.“ - Sachliche Rechtfertigung, das Zauberwort, habe ich schon öfter erwähnt in meiner Rede, Art. 7 Abs. 1 B-VG. - „Solche sachlichen Gründe sind nicht ersichtlich.“ - Unterstrichen bei mir im Text. - „Es ist evident, dass das Gesetzesänderungsvorhaben ausschließlich im Zusammenhang mit der jüngsten und noch andauernden Zulassung von illegaler Massenimmigration durch die Bundesregierung zusammenhängt.“ - Gut, das haben wir alle festgestellt. Ich glaube, das ist auch unbestritten, dass ein direkter Zusammenhang mit dem besteht, was da gerade mit uns passiert, mit der Völkerwanderung. - „Diese illegale Massenimmigration“ - Sagt der Professor. - „ist jedoch weder völkerrechtlich noch unionsrechtlich noch nach innerstaatlichem Recht geboten,“ - Das habe ich Ihnen versucht, schon in eigenen Worten darzustellen. - „sondern wurde vielmehr von der Bundesregierung durch Nichtvollziehung bestehender Asylgrenzkontrollen und Fremdenpolizeirechts hingenommen.“
Ja, haben wir auch schon gehört. Die ÖVP hat inzwischen eingesehen, das war Wahnsinn, was da passiert ist. Leider hat es die Innenministerin gemacht. Und inzwischen hat es auch die SPÖ, zumindest in Teilen, gemerkt, ja, also zumindest ihre Meinung dazu geändert und nicht mehr alle „welcome“.
Was mich auch interessiert an dieser Diskussion … (Abg. Dipl.-Ing. Martin Margulies: An welcher Diskussion?!) - Ja, lassen Sie mich ein bisschen ausführen. - Was mich auch interessiert an dieser Diskussion bezüglich dieser „Welcome“-Willkommenskultur, ist, dass da immer wieder von diversen Seiten gefordert wird, auch von Ihrer Seite, es darf keine Obergrenzen geben. Meine Damen und Herren, wer A sagt, muss auch B sagen. Was hat denn das zu bedeuten? Da können wir noch so großartige Gesetzesänderungen machen und unsere ganzen Normen aufheben, wir werden ein Problem haben. Wenn Sie sich das einmal wirklich durchdenken: Es gibt keine Obergrenzen, wir schaffen das! - Nein, wir schaffen es nicht, meine Damen und Herren, wir schaffen es ja jetzt schon nicht! (Beifall bei der FPÖ.) Und das ist der lebende Beweis dafür, dass wir es nicht schaffen. Klammer auf: Vielleicht wollen wir es gar nicht schaffen. - Klammer zu.
Also noch einmal: Bei den in Rede stehenden Wanderungsströmen handelt es sich im juristischen Sinn entgegen der sprachlichen und der überwiegenden veröffentlichten Meinung nicht um Flüchtlinge im rechtlichen Sinn, sondern um nach der für Österreich geltenden völkerrechtlichen, unionsrechtlichen und gesetzlichen Rechtsanordnungen widersprechende Migrationsströme - das widerlegen Sie mir einmal bitte, meine Damen und Herren -, die bereits, bevor Sie österreichisches Territorium erreichen, zahlreiche sichere Drittstaaten beziehungsweise Dublin-Staaten durchquert haben. - Kein Geheimnis, das wissen wir alle, wie das funktioniert. Wenn jemand mit dem Flieger kommt, können wir diskutieren, wer nicht mit dem Flieger kommt, sondern zu Fuß oder mit dem Auto, hat kein Recht.
„Auf den Punkt gebracht: Eine gesetzeswidrige Praxis der österreichischen Bundesregierung kann keine sachliche Rechtfertigung für eine Teilsuspendierung“ - Was heißt, Teilsuspendierung, ja, da sind wir wieder bei der Interpretation, ich sage, fast Ganzsuspendierung. – „der Wiener Bauordnung liefern.“ - Unterstrichen in meinem Text und von mir auch mit Ausrufungszeichen als wichtig versehen.
„Was hingegen die in § 71c des Entwurfes genannten Naturereignisse oder tatsächlich geltende völkerrechtliche, unionsrechtliche oder innerstaatliche Verpflichtungen der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber der Behörde anlangt, ist nicht erkennbar, dass die derzeit geltende Wiener Bauordnung diesbezüglichen Notwendigkeiten bisher nicht genügt hätte und künftig absehbar nicht genügen könnte.“ - Sachliche Rechtfertigung also, da sind wir wieder bei § 71. Danke, Herr Kollege, danke.
„Der Gesetzesentwurf ist weiters in zumindest zwei Punkten so unbestimmt,“ - Er führt nur zwei Punkte an, ich war ein bisschen großzügiger und habe unbestimmt unterstrichen. - „dass er Bedenken hinsichtlich des Determinierungsgebotes“ - Haben wir heute auch schon gehört. – „und des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG begegnet.“ - Und zwar führt er weiter aus - davor gönne ich mir noch einen Schluck (aus dem Wasserglas trinkend): „Der Gesetzesentwurf knüpft nicht bloß an Naturereignisse und bestehende völkerrechtliche, unionsrechtliche oder innerstaatliche Verpflichtungen, sondern darüber hinaus auch an nicht näher definierte humanitäre Gründe an.“
Haben wir auch schon gehört. Was sind humanitäre Gründe? Das Gesetz muss entsprechend determiniert sein, sonst entspricht es nicht verfassungsrechtlichen Vorgaben. - Gut (auf sein Smartphone blickend), meine Frau geht schon schlafen, soll so sein. – „Was humanitäre Gründe sein sollen, ist rechtlich unbestimmt, oder anders formuliert: Je nach persönlicher Präferenz für humanitäre Ansprüche ist dieser Tatbestand mit beliebigen Inhalten füllbar.“ - Mit beliebigen Inhalten füllbar,
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