«  1  »

 

Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 128 von 251

 

unterstrichen in meinem Text und auch bei mir im Redebeitrag unterstrichen.

 

„Man kann auch sagen, der Willkür der Behörde ist Tür und Tor geöffnet. Der Gesetzgeber hat es nicht geschafft und nicht gewollt, eindeutige Regelungen zu treffen. Das muss er aber, will er den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dabei ist zu bedenken: Dass humanitäre Gründe augenscheinlich keine normative Gründe sind, weil völkerrechtliche, unionsrechtliche und innerstaatliche Verpflichtungen ohnehin gesondert genannt sind.“ - Korrekt. Also das, was wir hier erleben, ist zumindestens im Sinne der Antragsteller - nicht in meinem - völkerrechtlich, unionsrechtlich und innerstaatlich verpflichtend. Also nix humanitäre Gründe, da sind wir jetzt nicht mit der Wanderungsbewegung.

 

„Das bedeutet: Dass dieser Tatbestand nicht auf geltende menschenrechtliche Standards verweist, sondern nichts anders als ein Einfallstor für subjektive Wertungen der Vollzugsorgane ist.“ - Einfallstor für subjektive Wertung der Vollzugsorgane: unterstrichen.

 

Jetzt sind wir wieder bei der Willkür. Genau, Herr Kollege, so ist es: „Die Reichweite des Gesetzes hängt damit nicht von objektiven Kriterien, sondern von den subjektiven Präferenzen der Vollzugsorgane ab - Willkür. Die Existenzsumme humanitäre Gründe könnte daher beispielsweise und unabhängig von Flüchtlingsströmen auch postuliert werden, wenn eine 4-köpfige autochthone Familie in Wien mit bloß 50 m² Wohnraum, mit plus 70 m² Wohnraum oder mit plus 120 m² Wohnraum auskommen müsste. Ganz unabhängig davon, welche humanitären Standards die Betrachter von den Wohnbedürfnissen solcher Familien anlegen.“ - Also ein gutes Beispiel, da ist der Willkür Tür und Tor geöffnet.

 

„Das gewiss zugespitzte Beispiel zeigt, dass der Tatbestand letztlich keinen präzisen Inhalt hat, sondern abhängig vom humanitären Maßstab des Betrachters beliebige Inhalte annehmen kann. Speziell bezogen auf das Hauptmotiv“ (Beifall bei der FPÖ.)

 

Das habe ich jetzt gut vorgelesen. War auch ein bisschen überrascht. Aber ist in Ordnung. (Abg. Dipl.-Ing. Martin Margulies: Er war selbst überrascht!) - Ich freue mich über Applaus meiner eigenen Fraktion, Herr Kollege. Meine sitzt ja noch da. (Abg. Dipl.-Ing. Martin Margulies: Meine auch!) - Ihre auch noch zum Teil, ja, stimmt. Ein bisschen trocken, was ich da erzähle. Aber nichtsdestotrotz freue ich mich über Beifall.

 

„Speziell bezogen auf das Hauptmotiv für die Gesetzesnovelle, nämlich die“ - ich hoffe jetzt nicht, dass das heißt, ich soll aufhören, oder? (Abg. Mag. Sybille Straubinger, MBA: Nein!) - Nein. Nein. Nein. Okay. Na, dann mache ich weiter. (Abg. Mag. Sybille Straubinger, MBA: Ich glaube, es kann noch richtig spannend werden!) - Aufmunterung, danke. Ich nehme es zur Kenntnis, auch die SPÖ-Fraktion sagt, ich soll weitermachen. Mache ich gerne. Ich habe noch ein bisschen was vorbereitet. Ein bisschen geht noch, Frau Kollegin, aufpassen

 

„Speziell bezogen auf das Hauptmotiv für die Gesetzesnovelle, nämlich die Vorsorge für illegale Immigration aus Problemstaaten der Zweiten und Dritten Welt ist festzuhalten, dass humanitäre Gründe im Sinne des § 71c des Entwurfes, je nach Anschauung des Betrachters in Bezug auf Milliarden Menschen vorliegen könnten.“ - Das ist korrekt. Das ist korrekt dargestellt. Das ist das, was ich vorher mit der Diskussion der Willkommenskultur gemeint. Na wurscht.

 

„Der inhaltsleere und rein durch Wertungen des Vollzugsorganes zu konkretisierende Tatbestand der humanitären Gründe widerspricht daher Art. 18 Abs. 1 des Legalitätsprinzips B-VG.“ - Zu wenig determiniert. Zu wenig bestimmt. Zu wenig voraussehbar. Schwammig, so könnte man es auch sagen.

 

So, zweiter Punkt: „Weiters ermächtigt § 71c Abs. 4 und Abs. 6 des Entwurfes die Behörde - Kann-Bestimmung -, auf die Einhaltung der meisten Bestimmungen der Wiener Bauordnung zu verzichten. Damit soll Ermessen eingeräumt werden, ohne dass der Gesetzgeber, wie verfassungsrechtlich geboten“ - Und da wird verwiesen auf diverse Rechtsprechungen. – „determiniert, nach welchen Kriterien das Ermessen zu handhaben ist. Nach dem Gesetzesentwurf ist es der Behörde ins freie Belieben gestellt, auf die Einhaltung welcher baurechtlichen Vorschriften sie verzichten oder nicht verzichten.“ - Willkür, zu gut Deutsch. – „Diese Beliebenseinräumung widerspricht“ - Sie dürfen raten! – „Art. 18 Abs. 1b B-VG, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot. Bestimmtheitsgebot.“

 

Dann führt er weiter aus, der Herr Professor: „Nutzungs- und Baumaßnahmen sollen in den Fällen des § 71c Abs. 2 und Abs. 3.4 des Entwurfes selbst dann zulässig sein, wenn sie subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nach der Wiener Bauordnung verletzten. Für bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, die auf fünf Jahre befristet sind, ausdrücklich § 71c Abs. 4 2. Satz der Bauordnung, für bewilligungsfreie Maßnahmen nach Abs. 2 ergibt sich dies bereits aus der Bewilligungsfreischreibung. Damit werden etwa Nachbarrechte auf Einhaltung des Nachbarabstandes, - Haben wir schon gehört.“ - „auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe oder Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, Widmungskonformität, soweit sie durch § 134a - öffentlich-subjektive Rechte, Nachbarrechte -, Wiener Bauordnung gewährleistet werden, beschnitten. Es werden also zwei verschiedene Kategorien von Nachbarn geschaffen. - Korrekt, der Normalasterbliche und der andere. – „Im Allgemeinen können Nachbarn von Bauvorhaben die ihnen durch § 134a Wiener Bauordnung eingeräumten subjektiven Rechte wahrnehmen und durchsetzen. Bei Bauvorhaben im Sinne von § 71c Abs. 2 und 3“ - also sechs Monate, fünf Jahre – „des Entwurfes werden den Nachbarn diese Nachbarrechte aber vorenthalten. Diese Differenzierung wäre nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gäbe.“ - Auch Verweis auf Rechtsprechung. – „Eine solche sachliche Rechtfertigung ist jedoch nicht ersichtlich. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass es dem Gesetzgebungsvorhaben allgemein an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt.“ - Das haben wir schon besprochen. – „Selbst wenn man jedoch die Regelungsabsicht des Gesetzesvorhabens an sich als sachlich gerechtfertigt qualifizieren wollte, ist nicht einzu

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular