Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 129 von 251
sehen, warum zur Errichtung solcher Notunterkünfte beispielweise auch der baurechtliche Nachbarabstand unterschritten werden muss.“ - Das ist wirklich nicht einzusehen! Warum soll das in dem Fall sein? Das verstehe ich nicht. – „Oder umgekehrt formuliert, warum nicht trotz Einhaltung der allgemeinen baurechtlichen Abstandsvorschriften zu Gunsten von Nachbarn hinreichend Notunterkünfte bereitgestellt werden können.“ - Das sollte man meinen, dass das möglich ist. – „Entsprechende Überlegungen gelten für die Bestimmungen über die Gebäudehöhe, zumal bei Gebäuden in Leichtbauweise wie Containern, über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von vorhandenen Bauplätzen und über geltende Bestimmungen der Bebauungspläne hinsichtlich der Fluchtlinien. Mit anderen Worten, selbst wenn nach Umständen Notunterkünfte aufgestellt werden müssten, rechtfertigt dies zugespitzt gesprochen noch nicht, dass die Notunterkünfte auch unmittelbar an die Grundgrenze gerückt oder über baurechtlich zulässige Gebäudehöhe hinaus errichtet werden.“ - Unterstrichen.
Ich komme wieder zurück auf die Initiativantragstellung. Ich bin mir nicht sicher, ob sich die das alles wirklich überlegt haben, was sie da in das Gesetz hineingeschrieben haben, also Sie wahrscheinlich eh nicht selbst.
„In § 71c Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, letzter Satz des Entwurfes steht bei dispensiert, von nicht näher bestimmten Leistungen“, - Was war meine Leistung? – „die im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind. Damit sind wohl, das Gesetz ist hier ebenfalls sehr präzise, jedenfalls die Anlegerleistungen nach den §§ 50 folgende der Wiener Bauordnung gemeint, nämlich insbesondere Kostenbeiträge zu Verkehrsflächen.“ - Das kennen wir, das Problem. Jeder, der das schon einmal selber erlebt hat, kann das beurteilen, was das bedeutet: Kostenbeiträge zu Verkehrsflächen, Kostenbeiträge zu Herstellung von Verkehrsflächen und ähnliche.
„Diese Freischreibung von Kostenbeiträgen zu öffentlichen Erschließungsleistungen ist sachlich“ - wieder einmal – „nicht gerechtfertigt und begegnet daher ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst wenn man nämlich, entgegen der oben begründeten Auffassung, das Gesetzgebungsvorhaben, nämlich die Dispensierung von materiellen Anforderungen der Bauordnung, für sachlich gerechtfertigt erachtet wollte, gilt dies nicht ohne Weiteres auch für bauordnungsrechtliche Kostenbeitragspflichten. Auch wenn man für die Errichtung von Notunterkünften aus Gründen des Zeitdrucks oder wegen deren einfachen Bauweise meint, dass Adaptierungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne oder die Einhaltung bautechnischer Anforderung aus Zeit- oder inhaltlichen Gründen nicht machbar seien, so trifft dies doch nicht auf Geldzahlungspflichten zu.“ - Es gibt keinen Grund, warum man plötzlich davon ausgenommen werden sein soll, keinen sachlich gerechtfertigten Grund. – „Dass es etwa dem Bund als staatlichen Organisator von Notunterkünften gerade hier an der finanziellen Leistungsfähigkeit mangeln sollte, ist nicht erkennbar.“ - Außer wir machen so weiter, wie bisher. – „Die in Rede stehende Begünstigung durch Dispensierung von Geldleistungspflichtgen erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt.“
Ein bisschen habe ich noch. (Der Redner blättert in seinen Unterlagen.) Fünftens: „Schließlich sieht § 71c Abs. 7 des Entwurfes vor, dass Bescheidbeschwerden an das Verwaltungsgericht Wien keine aufschiebenden Wirkungen haben sollen, daher die Behörde aber ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zuerkennen soll. Damit weicht diese Regelung von der Systementscheidung des § 13 VwGVG ab, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden grundsätzlich die aufschiebende Wirkung einräumt“ - Also davon weicht es ab. – „und umgekehrt den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer gesonderten behördlichen Entscheidung vorbehält.“ - Behörde darf wieder Gott spielen, um das einmal ein bisschen salopp auszudrücken.
„Nun ordnet Art. 136 Abs. 2 B-VG an, dass das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden soll.“ - Einheitlich geregelt werden soll. Das VwGVG ist dieses besondere einheitliche Bundesgesetz. - „Gemäß Art. 136 Abs. 3 darf der Landesgesetzgeber Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte nur treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Der Verfassungsgerichtshof interpretiert dieses Erfordernis so, dass die abweichende verfahrensrechtliche Regelung im Interesse der Materie unerlässlich sein muss.“ - Also nicht irgendwas, es muss unerlässlich sein, mit Verweis auf die Rechtsprechung.
„Dass § 71c Abs. 7 des Entwurfes, der eine dem zitierten Gesetz abweichende Regelung im Sinne des Art. 136 Abs. 2 B-VG enthält, zur Regelung der Materie unerlässlich sein soll, ist nicht ersichtlich.“ - Ist nicht ersichtlich. Es gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür. – „Es ist nämlich nicht einzusehen, warum nicht das System des § 13 VwGVG Möglichkeit zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall“ - Im Einzelfall; kann man ja sagen, okay, in dem Fall ist es gerechtfertigt, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung haben soll; im Einzelfall wäre das wohl zulässig – „auch für die Zwecke des § 71c des Entwurfes ausreichen sollte. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es Fälle gibt, in denen das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr die sofortige Umsetzung einer Entscheidung verlangen kann. Diesem öffentlichen Interesse wird jedoch bereits mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die anordnende Behörde unter der Voraussetzung entsprochen. Da diese rechtliche Möglichkeit hinreicht, ist der generelle Ausschluss“ - Und über den sprechen wir ja. Der wird ja da normiert, der generelle Ausschluss kann da drinnenstehen, in Einzelfällen kann die aufschiebende Wirkung nicht zugesprochen oder aufschiebende Wirkung ausgesetzt werden. Aber da sind wir nicht, wir sind ja in der generellen Wirkung. Also noch einmal:
„Da diese rechtliche Möglichkeit hinreicht, ist der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich.“ - Auch in unserem Fall. – „Allerdings hat der VfGH zuletzt auch die strukturell vergleichbare Rege
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