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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 196 von 251

 

rübergehende Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ - Richtig, das ist die nächste Unwahrheit. Es ist aber gar nicht „vorübergehend“, sondern es ist bis zu 15 Jahre. - Passt, sehr gut. So kommen wir doch langsam drauf. Und die nächste Unwahrheit finden wir gleich im Satz danach, nämlich im Abs. 1: „soweit dies zur vorübergehenden Unterbringung dient“, obwohl dann weiter hinten genau das dann falsifiziert wird, nämlich durch „die Dauer von 15 Jahren“.

 

„Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen“ - Was ist eine „größere Anzahl von Personen“? Es gibt dazu durchaus legistisch unterschiedliche Auslegungen. Ich denke etwa an die Frage der qualifizierten Gruppe oder der qualifizierten Öffentlichkeit, wie wir sie in manchen Rechtsnormen haben. Was ist eine „größere Anzahl von Personen“? Sind das 5 Personen? Sind das 20 Personen? Sind das 500 Personen, wenn wir etwa an das Petitionsrecht denken? Was ist eine „größere Anzahl von Personen“? Es ist schlicht eine unqualifizierte, allgemeine Zahl oder eben Nichtzahl, eine allgemeine Angabe, die hier genannt ist, „eine größere Anzahl von Personen“.

 

Das ist bewusst unspezifisch gehalten, um sich nicht festlegen zu müssen: Sind das fünf Leute? Sind das zehn Leute? Wenn ein Autounfall passiert, zehn Leute herumstehen und keiner hilft, dann ist das eine „größere Anzahl von Personen“, die nicht geholfen haben. Reicht das schon aus, zehn Personen, um dann im ganzen Stadtgebiet plötzlich ohne Vorankündigung irgendwann einen Container vom Lastauto fallen zu lassen? Es ist nicht definiert. Das ist ein weiteres Problem, das ich hier in diesem Gesetz sehe. Es steht auch nicht im Initiativantrag, welche Anzahl gemeint ist. Das erscheint mir nicht ganz unwesentlich, denn wenn Sie heute normalerweise ein Gesetz haben und es dann im Rahmen der späteren Prozesse und der späteren Judikatur irgendwelche Unklarheiten gibt und man sich nicht auskennt, dann muss eben der Richter interpretieren. Wie interpretiert er? Indem er unter anderem in die Texte der Gesetzeswerdung hineinschaut. Das ist eine von mehreren Interpretationsmöglichkeiten. Wenn dort die „größere Anzahl“ nicht definiert ist, dann kann er sich auch hier nur an völlig anderen Rechtsnormen entlanghangeln. Es ist also einfach viel zu unspezifisch.

 

Da ist einerseits die Rede von „vorübergehender Unterbringung“, wobei nicht klar ist, was „vorübergehend“ ist, obwohl der Begriff „vorübergehend“ kurz darauf falsifiziert wird. Andererseits ist die Rede von „einer größeren Anzahl von Personen“, die schlichtweg nicht näher determiniert ist, und das Ganze „auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, oder“ - Den Rest hinter dem „oder“ erspare ich mir jetzt, weil es eben eine Oder-Bestimmung ist. Bleiben wir beim vorderen Teil: „auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen“

 

Dieses Wort „insbesondere“ wundert mich persönlich ganz besonders in diesem Zusammenhang, weil es diesen Begriff keineswegs näher fasst (Abg. Armin Blind: Nein!), sondern ganz im Gegenteil, es fasst ihn weiter. Es sagt, es gilt für „eingetretene und bevorstehende Ereignisse“, die sind jetzt nicht näher definiert, und sozusagen darunter auch und halt ganz im Speziellen, aber eben nicht nur, für Naturereignisse. Das ist das, was da steht. Es ist also vollkommen allgemein, vor allem, wenn ich mir diesen Begriff der „Naturereignisse“ erspare und nur bei den „Ereignissen“ bleibe, nämlich bei den „bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen“.

 

Dieses Gesetz gilt für die „Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen“. Was soll das sein? Auch der Eurovision Song Contest ist aus der damaligen Sicht ein bevorstehendes Ereignis gewesen. Ein bereits eingetretenes Ereignis ist, wenn der Tom Cruise vor der Oper steht und ihm dann 2.000 Leute zujubeln. Ist das ein Ereignis, das in Zukunft einen Container rechtfertigt? Rein theoretisch schon, soweit es zur „vorübergehenden Unterbringung“ dient. Vorübergehend könnte ja auch nur „einen Tag heißen“. Die größere Anzahl von Personen sind in diesem Fall dann die 2.000 Leute, die dort vor der Oper herumstehen. Das eingetretene Ereignis wäre dann halt hier eine Filmvorführung. Vielleicht ist das eh gemeint, vielleicht ist das eine dieser Erleichterungen im Wiener Baurecht. Faktum ist: Es ist hier nicht definiert. Es ist einfach extrem allgemein gehalten. Darüber kann ich mich nur wundern.

 

Absolut unbegreiflich wird es, meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn wir uns nun anschauen diesen Begriff der Naturereignisse. Hier steht, es gilt „insbesondere bei Naturereignissen“, und ich habe Ihnen hier wieder eine Definition mitgebracht. Was sind denn Naturereignisse? Sie haben es heute schon einmal gehört vom Kollegen Haslinger: „Als Naturerscheinung oder Naturereignis werden dem Menschen erscheinende, das heißt, auffällige oder messbare natürliche Ereignisse bezeichnet, die auf natürliche Ursachen zurückgehen.“ - Soweit die Definition des Begriffes. Das ist ein Naturereignis. Dann heißt es weiter bei Wikipedia: „Im Gegensatz dazu stehen anthropogen ausgelöste Erscheinungen, die direkt oder indirekt auf menschliche Aktivitäten zurückgehen.“ Also die Krise ist hier wahrscheinlich nicht ein Punkt. Wahrscheinlich wird sie deswegen weiter hinten ausgelöst, das ist dann die Geschichte mit den humanitären Gründen. Aber vorher die Naturereignisse. Es geht um Ereignisse, die explizit nicht auf die Menschenhand zurückgehen und natürliche Ursachen haben. (Abg. Armin Blind: Wie ist das jetzt mit dem Klimawandel?)

 

Moment! Jetzt kommt hier eine interessante Aufzählung all dessen, was dazugehört. Und da muss man sich jetzt natürlich, weil es im Gesetz steht, im Zusammenhang mit diesem Gesetz durchdenken, welche Auswirkung das hat. Also: „Wichtige Gruppen von Naturerscheinungen sind: Himmelserscheinungen aller Art wie Objekte und Bewegungen am Sternhimmel, dessen Änderungen wie Novae oder veränderliche, überraschende Erscheinungen wie Kometen oder Sternschnuppen - siehe auch Astronomische Phänomenologie.“ - Das ist einmal die erste Naturerscheinung. Himmelserscheinung. (Zwischenrufe bei der SPÖ.) - Ja, ja,

 

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