Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 198 von 251
Naturereignis werden dem Menschen erscheinende, das heißt, auffällige oder messbare natürliche Ereignisse bezeichnet, die auf natürliche Ursachen zurückgehen. Im Gegensatz dazu stehen anthropogen ausgelöste Erscheinungen, die direkt oder indirekt auf menschliche Aktivitäten zurückgehen.“ Und da kommt die Aufzählung: „Wichtige Gruppen von Naturerscheinungen sind:“ Und dann ist hier aufgezählt. Den ersten Teil habe ich gelesen, ich wiederhole es jetzt gerne: „Himmelserscheinungen aller Art wie Objekte und Bewegungen am Sternhimmel, dessen Änderungen wie Novae oder veränderliche, überraschende Erscheinungen wie Kometen oder Sternschnuppen - siehe auch Astronomische Phänomenologie“. Das war der erste Punkt.
Der zweite Punkt dieser wissenschaftlichen Definition des Begriffes „Naturereignisse“, wo dieses Gesetz gilt, im Lexikon - damit Sie mir nicht vorwerfen, ich würde interpretieren, ich halte mich hier streng an die Wissenschaft -, der zweite Punkt, bei dem ich vorher gehalten habe, waren eben „meteorologische und hydrologische Phänomene, wie“ - wir haben es vorher schon gehört - „Klima und Wettererscheinungen, Starkwinde, Starkregen, Schnee, Hagel, Blitz und Donner“. - Bei Donner haben wir schon gesagt, bringen Container nichts, weil sie keinen Lärmschutz haben, aber das nur am Rande.
Dann wären eben „Objekte der Beobachtung wie Luftdruck und -Temperatur“. - Temperatur ist übrigens auch kein wirksames Argument beim Container. Warum? Weil es hier heißt, dass die Wärmedämmung ja erst angebracht wird bei Containern, die 5 bis 15 Jahre stehen. Auch das ist ein wichtiger Punkt, den Sie hier gemacht haben. Hier heißt es - einen Moment - ich muss jetzt ganz kurz schauen … Nein, jetzt finde ich es nicht. Ich werde es nachher noch finden. Jedenfalls, das habe ich mir soweit angeschaut, ab 5 Jahren und bis 15 Jahre, da muss man eine Wärmedämmung anbringen. Da haben wir es. In Abs. 5 steht es drinnen. Bei Bauwerken „längstens auf 15 Jahre“. - „Darüber hinaus ist der dem § 63 Abs. 1 lit. e entsprechende Nachweis über den Wärmeschutz zu erbringen.“ Das heißt, Naturereignis „Temperatur“, so wie wir es hier haben – gilt erst nach 5 Jahren.
So! Weiter im Text. Dann waren wir hier bei den „Phänomenen der atmosphärischen Optik wie Regenbogen, Halos, leuchtende Nachtwolken, Dämmerung, Abend- und Morgenröte, Mitternachtssonne, Polarlicht“. Das waren einmal die meteorologischen Phänomene.
Das alles sind Naturereignisse, nämlich insbesondere Naturereignisse, für die Sie die Gesetzesdefinition gemacht haben. Und falls Sie diese Ereignisse nicht gemeint haben - na ja, schauen Sie, für so etwas gibt es eben ein Gesetzesbegutachtungsverfahren. Damit man sich genau diese Punkte anschaut und schaut, was in so einen Punkt hineininterpretiert werden kann, damit eben dann nicht hinterher Missverständnisse herauskommen. Genau dafür gibt es Begutachtungsverfahren, in denen man sich den Gesetzesvorschlag in Ruhe anschauen kann und sagen kann: Was haben wir gemeint, was ist der Zweck dieses Gesetzes? Und so, wie der Zweck dieses Gesetzes gemeint ist, so passe ich dann natürlich auch den Inhalt an.
Warum mache ich das? Weil der Verfassungsgerichtshof auch in Ständiger Rechtsprechung - das habe ich schon gestern im Rahmen meiner Anfrage an den Herrn Stadtrat gesagt - sagt, es kommt eben bei der Prüfung der Gesetze sinngemäß nicht auf den Zweck des Gesetzes an, also nicht auf das, was der Gesetzgeber wollte, sondern es kommt primär darauf an, was im Gesetz drinnensteht, weil der Verfassungsgerichtshof primär über den Inhalt zu urteilen hat und sagt: Was steht da drinnen? Auch wenn vielleicht etwas anderes gemeint war. Dann hat man es vielleicht falsch formuliert, dann muss man es eben neu formulieren. Für diesen Zweck gibt es unter anderem ein Begutachtungsverfahren. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, wollten Sie von Rot und Grün nicht machen. Warum nicht, ist mir unbegreiflich. Vielleicht damit man noch schnell die anderen 997 Unwahrheiten erfindet? Kann sein. Vielleicht aus anderen Gründen. Faktum ist, Sie haben es nicht gemacht. Jetzt müssen wir es halt hier runterfiletieren.
Keine Sorge, dauert nimmer lang, der Abs. 1 ist schon zu einem Drittel erledigt. Fast, es fehlen nämlich noch die restlichen Naturereignisse, die ich Ihnen hier aufzählen möchte. Jetzt kommt ein ganzer Teil von Naturereignissen. Ich nehme an, die haben Sie gemeint, Sie haben sie nur nicht spezialisiert, zum Beispiel „geologische und andere geowissenschaftliche Vorgänge wie Tektonik, Erdbeben, Vulkanismus“ - da hat es nämlich wenigsten halbwegs ein Sinn - „Spalten- und Gebirgsbildung, Erosion und ihre vielfältigen Erscheinungsformen, Karst, Abflussphänomene, Lawinen, Bergsturz, Erdrutsche.“ Bei all diesen Geschichten da hat es ja wirklich einen Sinn. Nun wird nicht unbedingt der Kahlenberg einstürzen, aber zumindest kann es einmal ein Thema sein, dass auf Grund eines Lawinenabganges auch woanders die Menschen dann bei uns entsprechend vorübergehend untergebracht werden sollen. Das lasse ich mir ja grundsätzlich einreden.
Als Nächstes wird ein ganz interessanter Punkt angeführt, der als Naturereignis gilt. Vielleicht haben Sie auch den gemeint. Da muss ich Ihnen aber sagen: Falls Sie den nächsten Punkt gemeint haben, haben Sie den falsch verstanden. Der nächste Punkt erklärt zwar ein bisschen, was da im Gesetz passiert, aber er meint es anders, da sind wir wieder bei Zweck und Inhalt. Die nächste Gruppe von Naturerscheinungen sind nämlich „biologische Beobachtungen wie Wanderung und Verbreitung von Populationen“. Nun verstehe ich zwar grundsätzlich, dass wir hier primär über Zuwanderung reden, aber es ist nicht die Art von Zuwanderung, die hier bei den Naturereignissen gemeint ist. Also falls Sie das gemeint haben, als Sie diesen Begriff hineingeschrieben haben, haben Sie den falsch verstanden, denn unter diesen „biologischen Beobachtungen wie Wanderung und Verbreitung von Populationen“ sind eher so Geschichten gemeint wie zum Beispiel Ziesel auf einem Grundstück im 21. Bezirk. Das ist damit gemeint. Es geht
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