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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 204 von 251

 

Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Inhalt der Flächenwidmungspläne umfasst beispielsweise hier Bestimmungen wie etwa Einschränkungen für Parkanlagen oder für Kleingartengebiete. Das heißt nichts anderes, als dass diese Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden. Denn wenn etwa die Bestimmungen über Parkanlagen oder Kleingartengebiete jetzt nicht mehr gelten, kann man eben in jede Parkanlage oder in jedes Kleingartengebiet zukünftig so einen Container hineinstellen, und zwar ganz problemlos. Wenn man das nicht wollte, dann hätte man es hier nicht so in das Gesetz schreiben dürfen.

 

Jetzt ist der Herr Kollege Chorherr endlich da, jetzt kann ich endlich mit diesem Punkt anfangen, den ich mir seit Stunden aufgehoben habe. Es geht nämlich unter anderem hier auch um die Herausarbeitung des Unterschiedes etwa zwischen dem § 71 auf der einen Seite und dem § 71c, wie er hier vorliegt. Sie haben im Rahmen einer Wortmeldung heute schon einmal gesagt, dass der Unterschied angeblich jener sei, dass nach § 71 solche Bauwerke nicht überall errichtet werden können. Das, sehr geehrter Herr Chorherr, ist nicht der wesentliche Unterschied zwischen § 71 und § 71c. Es gibt nämlich auch jetzt schon Möglichkeiten, Bauwerke so zu errichten, nämlich „Bewilligungen für Bauten vorübergehenden Bestandes“, die „vorübergehenden Zwecken“ dienen. Da sind wir nämlich wieder bei dieser Geschichte: „sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes“ - und jetzt kommt der entscheidende Unterschied: „den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht“.

 

Dazu gibt es hinten eine seitenlange Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der viele, viele Dinge, die man versucht hat, da hineinzubringen, aufgehoben hat, weil er gesagt hat: Sachliche Rechtfertigung kann nicht globalisiert werden. Das einzelne Ding an dieser einzelnen Stelle mag vielleicht sachlich gerechtfertigt sein. Dann muss man es erklären, und das wäre jetzt auch schon möglich. Aber was natürlich nicht geht, ist ein Drüberfahren, und vor allem - und das ist der Hauptunterschied und vermutlich haben Sie deswegen hier diese Novelle versucht -: Hier heißt es im bestehenden § 71, der jetzt schon Bewilligungen für Bauten vorübergehenden Bestandes erlaubt: „Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen“.

 

Das ist eben der entscheidende Unterschied. Die Möglichkeit zu bauen gibt es schon, und das haben einige von Ihren Vorrednern auch heute beziehungsweise gestern schon gesagt. Nur gibt es eben gleichzeitig auch Nachbarrechte, die einzuhalten sind. Nach diesem neuen Gesetz müssen aber genau diese Nachbarrechte während der ersten fünf Jahre nicht eingehalten werden, und das, meine sehr verehrten Damen und Herren ist auch der eigentliche Skandal in diesem Gesetzesantrag! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ein Punkt auch noch, dann sind wir nämlich schon runter auf 995. Herr Abg. Chorherr hat zum Beispiel in seiner Rede vorher gemeint: Durch die Attraktivität Wiens haben wir im letzten Jahr ein Plus von fast 43.000 Menschen gehabt. Na was jetzt? Andere Redner haben uns erklärt, das ist aus anderen Gründen, nämlich wegen dem Krieg in Syrien, alles furchtbar, und so weiter. Mag auch sein. Das alleine ist es auch nicht, denn wir wissen ja, dass viele der Zuwanderer von ganz woanders herkommen.

 

Aber es ist wieder einer der typischen Widersprüche: Der eine sagt, weil Wien so schön ist; der andere sagt nein, nein, es ist ein Krieg, das kann man nicht beeinflussen, deswegen kommen die Menschen. Macht einen nicht unwesentlichen Unterschied. (Abg. Mag. Manfred Juraczka: Das hat was mit der Mercer-Studie zu tun!) 43.000 Menschen wollten im letzten Jahr nach Wien kommen, weitere 40.000 wollen nach Wien kommen, weil die Mercer-Studie sagt, Wien ist so attraktiv und hier lohnt es sich auch, in einem Container zu leben. Das ist offensichtlich die Aussage, die Sie hier treffen, meine sehr verehrten Damen und Herren. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Dann sagt der Herr Kollege Chorherr im Zusammenhang mit der Widmung - deswegen schlage ich das nämlich hier auf, weil es jetzt gut zum Thema passt. Er geht ein auf die Kollegin Meinl-Reisinger - sie ist jetzt nicht da -, die das im Rahmen ihrer Rede schon angesprochen hat. Die Kollegin Meinl-Reisinger hat nämlich befürchtet, dass auf Grund dieser allgemeinen Bestimmung solche Bauwerke auch möglich sein können zum Beispiel in Schutzgebieten, nämlich im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel. Das wäre also etwa der Wienerwaldgürtel rund um die Stadt Wien oder in Gebieten, die explizit als Parkanlagen vorgesehen sind.

 

Und da sagt dann Kollege Chorherr - ich zitiere das jetzt wörtlich aus seinem Redeprotokoll, weil ich nicht weiß, ob es Ihnen nur herausgerutscht ist oder Sie es wirklich gemeint haben: „Es ist nicht explizit daran gedacht, ein Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel oder als Park vorgesehenes Gebiet dafür zu nutzen.“ Es ist nicht explizit daran gedacht! Also für mich heißt das, Sie haben zwar grundsätzlich daran gedacht, aber eben nicht ausdrücklich. (Abg. Mag. Christoph Chorherr: Wir denken alles!) - Da sind wir wieder beim Thema. Sie denken alles. Das ist auch in Ordnung. Aber dann den Medien gegenüber zu sagen: Das stimmt ja alles nicht, was da aufgezeigt wird und in Wirklichkeit sind diese Containerbauten sowieso nur dort möglich, wo es zu einer Durchmischung kommt!

 

Das dann zu behaupten, ist schlichtweg unwahr! Denn wenn Sie alles denken und wenn Sie insbesondere alles da hineinschreiben, dann ist es eben sehr wohl möglich nach diesem Gesetz - und jetzt haben Sie es gerade bestätigt, Sie denken alles -, diese Bauten eben auch in den Wienerwald zu stellen, diese Bauten in ein Kleingartengebiet zu stellen, diese Bauten in einen Park hineinzustellen, sie vielleicht auch einmal auf den Stephansplatz oder den Heldenplatz zu stellen, diese Bauten in einen Innenhof eines Gemeindebaus zu stellen und anderes. All das ist möglich, weil die Flächenwidmung außer Kraft gesetzt ist. Und Sie bestätigen es,

 

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