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Landtag, 9. Sitzung vom 30.09.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 69 von 89

 

schanzt. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN. - Zwischenruf von Abg. Mag. Manfred Juraczka.)

 

Ich werde Ihnen jetzt, da ich ja der Meinung bin, dass das eben nur darauf beruhen kann, dass Sie einem Irrtum aufgesessen sind und geglaubt haben, dass das alles stimmt, bevor ich Ihnen Ihre Anfrage beantworte, ganz konkret die Fragen beantworten, die der Journalist am von Ihnen auch genannten 16.9. an mein Büro gestellt hat. Ich lese Ihnen jetzt vor, wie die Fragen waren und lese Ihnen auch vor, welche Antworten er bekommen hat. Die Antworten haben jedoch keinen Eingang in den Artikel gefunden, weil man sich offenbar von Fakten nicht stören lassen wollte.

 

Der erste Vorwurf war der Vorwurf, es gebe mündliche Weisungen an MitarbeiterInnen, Pässe und Unterlagen von neu Zugezogenen nicht zu kopieren. Dieser Vorwurf ist sozusagen per Mail vom Journalisten gekommen.

 

Die Antwort, die darauf gegeben wurde, war folgendermaßen: Stimmt nicht, denn eine solche Weisung widerspricht klar dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und ist unzulässig. Notwendige Unterlagen zur Bearbeitung eines Antrages nicht zu dokumentieren, entspricht außerdem nicht den internen Richtlinien und stünde dem Prüfverfahren entgegen. Ein Ausweis und ein Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt werden in jedem Fall verlangt und auch abgelegt. Wenn Unterlagen von anerkannten Flüchtlingen auf Grund der Flucht nicht nachgewiesen werden können, etwa Heiratsurkunde und Geburtsurkunde, so werden diese, sofern etwa ein Konventionspass und ein gültiger Asylbescheid vorgelegt werden kann, nicht verlangt. Auszug aus den internen Richtlinien zum Identitätsnachweis: Lichtbildausweis - bei Kindern Geburtsurkunde - aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, bei Notfällen ist zumindest ein Personaldokument, Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis unbedingt erforderlich.

 

Zweiter Vorwurf, der hier gefragt worden ist: Der Vorwurf lautet, die Identität von Kindern werde nicht überprüft.

 

Antwort der Abteilung: Stimmt nicht, denn um jemandem eine Leistung anweisen zu können, muss das Kind im System angelegt werden, und um das zu tun, muss eine Übernahme mittels Abgleich des Zentralen Melderegisters gemacht werden. Es muss von jeder Person ein Ausweis im Akt sein. Eine Leistungsauszahlung einer nicht im Zentralen Melderegister erfassten Person ist nicht möglich. Der Nachweis muss mit Ausweis, Asylbescheid ausnahmslos nachgewiesen werden. Bei allen minderjährigen Kindern ist jedenfalls die Geburtsurkunde und, sofern vorhanden, ein Lichtbildausweis, meistens Reisepass, vorzulegen. Bei Beantragung eines Reisepasses muss das Kind, auch ein Baby, persönlich anwesend sein. Bei Drittstaatsangehörigen ist zusätzlich ein gültiger Aufenthaltstitel des Kindes erforderlich. Bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls ein entsprechender Bescheid beziehungsweise Erkenntnis oder Beschluss über die Zuerkennung des Status erforderlich. Sollte für ein in Österreich anerkanntes Kind keine Geburtsurkunde vorgelegt werden können, wird davon ausgegangen, dass die Identität durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geprüft wurde, weil das dessen Zuständigkeit ist. Als Identitätsnachweis wird ein Konventionsreisepass beziehungsweise die Karte für subsidiär Schutzberechtigte verlangt. Unabhängig davon erfolgt regelmäßig eine Prüfung der Meldedaten mittels ZMR-Anfrage.

 

Nächster Vorhalt des Journalisten: Der Vorwurf, die Personalsituation sei schlecht. Es gäbe zu viele Fälle pro Servicezentrum, derzeit werden zwar Kollegen eingeschult, aber sie sind noch nicht einsatzbereit. Wann wird das Personal aufgestockt?

 

Antwort: Die steigenden Fallzahlen machten und machen eine Aufstockung des Personals im Fachbereich Mindestsicherung notwendig. So besteht eine Überstandsgenehmigung für 114 Dienstposten im Fachbereich Mindestsicherung. Seit 1.7.2016 wurden insgesamt 41 Kollegen neu bei der Stadt aufgenommen und der MA 40 dienstzugeteilt. Alle Neuaufnahmen erfolgen für den Bereich Mindestsicherung zur Besetzung der zusätzlich genehmigten Dienstposten. Selbstverständlich erhalten neu aufgenommene Mitarbeiter eine Einschulung.

 

Nächster Vorhalt: Asylberechtigte bekommen nicht nur 837 EUR Mindestsicherung im Monat, sondern auch Sachleistungen in bar ausgezahlt. Der Vorwurf besagt, für eine Einrichtungspauschale müssen keine Belege erbracht werden. Als Beispiel wurde vom Journalisten ein Kauf eines Fernsehers um 380 EUR gebracht.

 

Antwort der Abteilung, die dem Journalisten übermittelt wurde: Stimmt nicht. Jede Leistung muss selbstverständlich nachgewiesen werden. Ein TV wird nicht gefördert. Es gibt keine Sachleistungen, die einfach in bar ausbezahlt werden, ohne Begründung oder Kontrolle. Sachleistungen sind entweder Sachen wie Kleidung, et cetera, die aber die MA 40 nicht hat, oder Leistungen, die für eine bestimmte Sache gewährt werden. Diese Leistungen werden in der Regel nicht direkt an die KlientInnen ausbezahlt, sondern an denjenigen, der die Sache - unter Anführungszeichen - „in Rechnung stellt“: Hausverwaltung bei Miete, Energieversorger, Installationsbetriebe. Ansonsten gibt es noch Lebensmittelgutscheine, welche jedoch nur in extremen Notfällen ausgegeben werden. Es gibt auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen zu stellen. Wie für jeden anderen Mindestsicherungsbezieher gibt es auch für Asylberechtigte diese Möglichkeit. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen gibt es auch für Menschen, die nicht Mindestsicherung beziehen, weil es Einmalzahlungen sind. Zur Wohnungsintegration, Bezug einer neuen Wohnung, zum Beispiel nach Obdachlosigkeit oder Aufenthalt in einer Asylunterkunft, kann eine Möbelpauschale gewährt werden. Vorab müssen die Klienten Kostenvoranschläge bringen. Dieser Kostenvoranschlag wird dann direkt mit der Rechnung verglichen. Die MA 40 überweist das Geld entweder direkt an das Möbelhaus, oder die Klienten bekommen im Ausmaß des Kostenvoranschlages das Geld, um die Rechnung zu begleichen und müssen danach die beglichene Rechnung vorlegen. Sollte sich nach Vorlage dieser Rechnungen ergeben, dass damit nicht nur existenziell notwendige Möbel an

 

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