Landtag, 9. Sitzung vom 30.09.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 70 von 89
gekauft wurden, wie Küche, Sitz-, Schlafgelegenheiten, wird der jeweilige Betrag rückgefordert, nach § 39 Abs. 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz, zweckwidrige Verwendung. Werden keine Belege gebracht, kann der gesamte Betrag rückgefordert werden. Der Kauf eines Fernsehers zählt nicht zu den existenziell notwendigen Möbeln und ist daher nicht förderungswürdig. Wenn der/die Antragsteller/in in einer betreuten Einrichtung wohnt, werden keine solchen Hilfen ausbezahlt. Zusätzlich werden Hausbesuche im Verdachtsfall durchgeführt.
Der nächste Vorwurf lautete: Kürzungen in der BMS seien zahnlos. Wenn jemand durch Kürzung die Miete nicht bezahlen kann, springt eine Mietausgleichszahlung ein.
Antwort der MA 40: Stimmt nicht. Eine Mietausgleichszahlung bei einer Kürzung existiert nämlich nicht. Sollte etwa im Zuge einer Antragstellung für die Hilfe in besonderen Lebenslagen eine Kostenübernahme von Mietrückständen erfolgen, so wird die Chance auf Nachhaltigkeit der Zahlung beurteilt. Die Lösung der Situation bei Verlust einer Wohnung und der folgenden Obdachlosigkeit ist mit höheren Kosten verbunden als die Delogierungsprävention.
Nächster Vorhalt: das Aufzählen von diversen Familien mit 5 bis 18 Kindern.
Die Antwort der MA 40: Ein Paar mit 18 Kindern, die in der Mindestsicherung sind, ist der MA 40 nicht bekannt. Allerdings kann es vorkommen, dass sich in einem Haushalt mehrere Bedarfsgemeinschaften befinden. Ein Paar mit minderjährigen Kindern, mit volljährigen Kindern, und die volljährigen Kinder haben wieder Kinder. Für Asylberechtigte sowie für alle Personen, die nach § 5 Abs. 2 Mindestsicherungsgesetz den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, haben die gleichen Gesetze und die gleichen Regelungen wie für Österreicher zu gelten. Es gibt keine Ausnahmen.
Festzuhalten wäre auch, dass sich fast alle Asylberechtigten auch nach Erhalt der Asylberechtigung noch weiterhin in Betreuung durch anerkannte Organisationen befinden. Die meisten Asylberechtigten erhalten nur durch den Einsatz dieser Organisationen überhaupt eine eigene Wohnung und sind nur mit deren Hilfe in der Lage, entsprechende Anträge und Ansuchen zu stellen. - Ende der Vorlesung.
Diese Vorlesung war die Antwort auf die Fragen des Journalisten, der dann den von Ihnen zitierten Artikel geschrieben hat.
Ich komme jetzt zur Beantwortung der Fragen der Dringlichen Anfrage der ÖVP. Die 1. Frage lautet: Seit wann sind den zuständigen Stellen die in den Medien von einem Mitarbeiter der MA 40 erhobenen Vorwürfe über die mangelhafte Ausübung der Kontrolle beim Vollzug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bekannt?
Erstens: Es waren nicht Medien, es war ein einziger Artikel.
Zweitens, wie schon gesagt: Am 16.9. wurden die Vorwürfe übermittelt und am selben Tag, am 16.9., in dieser ausführlichen Art und Weise beantwortet. Aber wie gesagt, von Fakten wollte man sich hier nicht stören lassen. Sie postulieren hier, dass es einen Mitarbeiter der MA 40 gibt, ich weiß das nicht, und es wurde auch in dem Artikel so nicht geschrieben, weil wir nicht wissen, ob es ihn gibt und wer es ist.
Frage 2: Wie kann es sein, dass in Wien offenbar ein derart unzureichender Vollzug des Wiener Mindestsicherungsgesetzes herrscht und noch dazu offenbar Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von oberster Stelle gesetzwidrige Weisungen gegeben werden, die de facto zum Amtsmissbrauch auffordern?
Auch hier postulieren Sie in dieser Frage Dinge, die unwahr sind. Auf Grund dessen, dass Sie das im Landtag postulieren, kann ich gegen Sie nicht Klage wegen übler Nachrede einbringen. (Abg. Prof. Harry Kopietz: Aber man hat nicht immer ein Mandat! - Abg. Mag. Manfred Juraczka: Stimmt!)
Frage 3: Welche persönlichen Konsequenzen ziehen Sie, Frau Stadträtin, aus diesem offensichtlichen Kontrollversagen der Ihnen unterstehenden Behörde?
Ein Artikel in einer Zeitung von einem Journalisten, der sich von Fakten nicht beeindrucken lässt, bedeutet kein Kontrollversagen. Ich gehe davon aus, dass Sie jetzt, wo Sie all diese Informationen haben, das auch zukünftig nicht mehr behaupten werden.
Frage 4: Der Informant - das ist wieder der, der in diesem Artikel da ohne Näheres genannt wurde - behauptet, dass den Abteilungsleitern der Sozialzentren von ganz oben die Weisung erteilt wurde, alle Anträge auf Gewährung der Mindestsicherung von nach Wien gezogenen Asylberechtigten positiv zu erledigen und keine Fragen zu stellen.
Die Fragen lauten: Wie kann es sein, dass derartige Anweisungen in Ihrem Ressort erteilt werden? B: Wer hat diese gesetzwidrigen Anweisungen an die Abteilungsleiter der Sozialzentren in welcher Form - mündlich, schriftlich - gegeben? C: Wann wurden diese gesetzwidrigen Weisungen an die Abteilungsleiter der Sozialzentren in welcher Form gegeben?
Sie wurden nicht gegeben, ist meine Antwort. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)
Frage 5: Wir kommen jetzt wieder zum Informanten des einen Journalisten dieser einen Zeitung. Der Informant gibt als Beispiel Fälle von Mindestsicherungsbeziehern mit fünf oder mehr Kindern an und betont, dass dies absolut nicht außergewöhnlich wäre.
Sie fragen mich nun: Wie viele Fälle gab es im Jahr 2015 bis dato, in denen eine Bedarfsgemeinschaft fünf oder mehr Kinder umfasste? Und die zweite Frage ist: Es werden bereits Fälle genannt, in denen Asylberechtigte ihre Familien mit teilweise mehr als zehn Kindern nach Österreich holen, um hier Mindestsicherung zu beantragen. Was gedenkt das Land Wien konkret zu unternehmen, dass die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher sowie die Ausgaben nicht ins Uferlose steigen?
Erste Antwort: Im Jahr 2015 gab es 101.983 Bedarfsgemeinschaften, die Mindestsicherung bezogen haben. Davon gab es 28.000, also 27 Prozent der Bedarfsgemeinschaften, mit Kindern. 0,7 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften hatten 5 Kinder, und 0,3 Prozent der Bedarfsgemeinschaften hatten 6 oder mehr Kinder. Ich darf Sie auch darüber informieren, dass es im Jahr 2015 ganze 9 Bedarfsgemeinschaften mit 10 und 11 Kindern gab. Das waren 0,008 Prozent.
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