Landtag, 20. Sitzung vom 23.10.2017, Wörtliches Protokoll - Seite 44 von 49
Ich denke, das sind eine Reihe von Fragestellungen, die wirklich relevant sind, um die wir uns vorher Gedanken machen müssen und jetzt nicht einfach nur die Rufbereitschaft mit der Ankündigung, 20 Prozent ist das Potenzial, um die Nachtdienste entsprechend zu reduzieren. Das heißt, Kommunikation wäre hier wirklich angebracht, Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wiener Krankenanstaltenverbundes vorab und nicht erst, nachdem ein solches Gesetz oder eine solche Novelle zum Gesetz beschlossen wird. Eines ist auch wichtig: Bevor wir über das Thema der Rufbereitschaft sprechen, ist es notwendig, dass wir ein gut funktionierendes, flächendeckendes Aufnahme- und Notfallversorgungssystem haben, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. Das muss vorab gewährleistet sein, dann kann ich erst diese zweite Stufe machen.
Ich halte es für wichtig, jetzt tatsächlich auch Gas zu geben, mit einer entsprechenden Betriebsvereinbarung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KAV hier mit einzubinden, wie das denn konkret aussehen soll und letztendlich auch, dass die Abteilungen sehr wohl die Möglichkeit haben, zu sagen, hier gibt es ein Opt-out. Das ist bei uns in dem Sinne nicht möglich, denn was jetzt mit der Rufbereitschaft hängen bleibt, ist primär eine reine Kosteneinsparung, ohne dass es zu einer Verbesserung für die Patientinnen und Patienten kommt und ohne dass es zu einer Verbesserung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenanstaltenverbundes kommt. - Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)
Präsident Prof. Harry Kopietz: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abg. Mag. Dr. Kugler. - Bitte, Frau Abgeordnete.
Abg. MMag. Dr. Gudrun Kugler (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Berichterstatter! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Mein Vorredner Kollege Gara hat schon einiges gesagt. Auch wir können dieser Novelle nicht zustimmen. Ich möchte dazu aber noch auf einen Punkt hinweisen, den er noch nicht angesprochen hat. Und zwar sieht die Novelle im § 23 vor, dass die bereits erteilten Betriebsbewilligungen dann zurückgenommen werden können, wenn sich der Wiener Krankenanstaltenplan verändert. Damit das nicht zu abstrakt klingt: Was heißt das ganz konkret? Diese Rücknahme der Bewilligungen betrifft nicht private, nicht gemeinnützige Krankenanstalten, sehr wohl jedoch die sogenannten Fondskrankenanstalten, zum Beispiel also auch die Ordenskrankenhäuser, das Hanusch-Krankenhaus, das St. Anna Kinderspital, und so weiter.
Wenn man jetzt sagt, der Wiener Krankenanstaltenplan ändert sich, und es werden dann die betreffenden Institutionen informiert, dass sie ihre Bewilligung zumindest teilweise verlieren, sprich, ihre Arbeitsweise ändern müssen, dann ist das für diese Institutionen denkbar schwierig. Das brauche ich natürlich nicht zu erklären, das erklärt sich von selbst. Es steht zwar in den Erläuterungen des Plans: Ja, wir werden die wohlerworbenen Rechte größtmöglich schonen. Dafür herzlichen Dank, aber auch das ist viel zu wenig, wenn man als Krankenhausbetreiber planen und für die Zukunft richtige Pläne machen möchte.
Es gibt aber noch weitere Dinge, die uns Sorgen machen, und wir meinen, dass die Novelle des Wiener Krankenanstaltengesetzes eigentlich zu kurz greift. Viele Schwierigkeiten werden hier nicht abgefangen. Ich möchte Ihnen nun ein paar Dinge erzählen, die ich von Ärztinnen und Ärzten gehört habe, nur ein paar Schlaglichter, wie es den Ärztinnen und Ärzten so geht.
Zum Beispiel: Fachärzte, die neu im KAV angestellt werden, bekommen nur einen Einjahresvertrag, unabhängig von ihrer Qualifikation, ihrem Lebenslauf, den Empfehlungen, mit denen sie kommen. Wenn man nun einen Einjahresvertrag verlängern möchte, dann hängt es vorwiegend davon ab, so sagen mir die Ärztinnen und Ärzte, wie gut man mit seinem Chef steht. So muss der Vertrag mindestens zwei Mal verlängert werden, bevor man eine Aussicht auf einen festen Vertrag hat.
Ein anderes Problem, dem diese jungen Ärzte gegenüberstehen, ist die Anerkennung der Vordienstzeiten. Diese werden nämlich nur dann eingerechnet, wenn sie in einer Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder einer entsprechenden juristischen Person öffentlichen Rechts getätigt wurden. Das heißt, wenn ein Arzt in einer Privatklinik gearbeitet hat, dann werden ihm diese Arbeitsjahre für seine Entlohnung, für seine Gehaltseinstufung nicht angerechnet. Auch das macht den KAV meines Erachtens nicht wettbewerbsfähig.
Ähnlich ist es bei der Überstundenregelung. Da gibt es also Ärzte, die sich sehr bemühen, die sehen, da ist noch ein Patient/eine Patientin, ich kann jetzt nicht gehen. Diese Ärzte können aber nicht nach eigener Entscheidung länger bleiben, um sich um weitere Patienten zu kümmern, sondern - und jetzt zitiere ich einen Arzt eines KAV-Spitals: Es gibt keine elektronische Erfassung der wirklichen Anwesenheit, und darum gibt es ein generelles Misstrauen, dass man, wenn man eine Überstunde machen muss, nichts Arbeitsrelevantes mehr tun würde. Darum kommt es praktisch dazu, dass Überstunden kaum registriert, geschweige denn ausgezahlt werden. Und dieser Arzt sagt dann: „Bei keinem meiner vorherigen Arbeitgeber, national und international, habe ich etwas Derartiges erlebt und habe ich in derselben Weise das Gefühl gehabt, dass man mir von Anfang an mit Misstrauen begegnet. Einen medizinischen Notfall“ - sagt er - „oder ein akut hohes Patientenaufkommen in der Ambulanz brauche ich doch nicht erst vom Chef bestätigt bekommen, bevor ich mich als Facharzt darum kümmere.“
Ähnlich sieht es auch mit der Übernahme von Fortbildungskosten für Ärzte des KAV aus. Ein Arzt sagt mir, Zitat: „Es ist einfacher, einen neuen Schreibtisch für das Ärztedienstzimmer zu bestellen, als eine Fortbildung rückerstattet zu bekommen.“ Fortbildungen müssen mit Sonderurlaub bewilligt werden. Die Kosten für die Fortbildung, Fahrt- und Teilnahmegebühren müssen von den Ärzten vorgestreckt werden, und dann können sie diese Kosten bei einem Fonds einreichen. Wenn dann der Abteilungsvorstand dieses Ansuchen unterzeichnet, bekommen sie das Geld zurück, aber maximal 3.000
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