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Landtag, 4. Sitzung vom 25.03.2021, Wörtliches Protokoll  -  Seite 16 von 52

 

Österreich und der Europäischen Union. Diese Aarhus-Konvention sieht Beteiligungsrechte in Umweltangelegenheiten vor. Diese Rechte stehen im Zusammenhang mit dem Zugang zur Öffentlichkeit, mit Information über die Umwelt, mit Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen, aber auch mit dem Zugang zu Gerichten beziehungsweise Tribunalen in Umweltangelegenheiten.

 

Mit dem Wiener Umweltinformationsgesetz und dem Wiener Umwelthaftungsgesetz sind bereits einige dieser Rechte landesgesetzlich umgesetzt. Die Sammelnovelle sieht nunmehr eine Erweiterung dieser Verfahrungsrechte für Umweltorganisationen vor, und zwar betreffend das Wiener Nationalparkgesetz, das Wiener Naturschutzgesetz, das Wiener Fischereigesetz und das Wiener Jagdgesetz.

 

Worum geht es? - In all diesen Bereichen soll anerkannten Umweltorganisationen mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt werden, an Verfahren in Europaschutzgebieten teilzunehmen und in Artenschutzverfahren Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

 

Wie schaut das jetzt konkret aus? Wie können die 27 anerkannten Umweltorganisationen, die für Österreich und Wien tätig sind, ihre Verfahrensrechte wahrnehmen? - In einem ersten Schritt wird eine elektronische Plattform eingerichtet - dabei wird bewusst nicht von Grund auf ein neues Portal entwickelt, sondern in Kooperation mit dem Land Salzburg an deren bestehende Plattform angeknüpft. Das hat den Vorteil, dass eine Umweltorganisation mit dem gleichen Benutzer für beide Länder registriert werden kann und dass man bereits vertraut ist mit dem technischen Umgang und der technischen Umgebung. Das Wichtige bei unserer Zielsetzung ist nämlich die Niederschwelligkeit und die möglichst einfache Nutzung.

 

Es wurde im Begutachtungsverfahren auch von mehreren Seiten der Wunsch geäußert, österreichweit eine einheitliche Plattform für die Wahrnehmung der Rechte nach der Aarhus-Konvention zu erarbeiten. - Ich sehe unseren Weg jetzt einmal als ersten Schritt in Richtung Vereinheitlichung beziehungsweise in Richtung Zusammenführung von Bundes- und Länderebene. Ich bin aber selbstverständlich auch für weitere Schritte zu haben und kann das Ziel, sozusagen nur wenige unterschiedliche Portale vorzufinden und eine möglichst einheitliche Plattform zu haben, sehr gut nachvollziehen.

 

Nun noch ein paar Worte zu dieser Plattform: Diese ist klar und übersichtlich ausgestaltet, damit für Umweltorganisationen sehr schnell und eindeutig erkennbar ist, an welchen Verfahren teilgenommen werden kann und gegen welche Bescheide Beschwerde eingelegt werden kann. Im Wesentlichen gibt es da zwei Bereiche.

 

Für Verfahren in Europaschutzgebieten sieht der Gesetzesentwurf vor, dass von der Behörde wesentliche Inhalte des Projektes für zwei Wochen auf der elektronischen Plattform zur Einsicht für Umweltorganisationen zur Verfügung stehen sollen. Während dieser zwei Wochen kommt dann allen für die Plattform registrierten Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht zu, und wenn sie interessiert sind, an dem Verfahren teilzunehmen, dann können sie das der Behörde schriftlich bekannt geben. Dabei ist es lediglich notwendig, den Willen zur weiteren Verfahrensteilnahme zum Ausdruck zu bringen, und es besteht keine Notwendigkeit, das inhaltlich irgendwie zu begründen oder bestimmte Ausführungen vorzunehmen. Es ist einfach die Teilnahmeerklärung am Verfahren notwendig. Und wenn diese Willenserklärung zur Verfahrensteilnahme abgegeben wurde, dann stehen der Umweltorganisation, die diesen Willen bekundet hat, weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf Abgabe von Stellungnahme und Bescheidbeschwerde zu.

 

Bei Verfahren betreffend Artenschutz werden die Bescheide auf die Plattform gestellt. Die Umweltorganisationen haben ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Akteneinsicht und natürlich auch das Recht, Beschwerde gegen diese Bescheide zu erheben.

 

Darüber hinaus werden auf Grund der Übergangsbestimmungen alle Bescheide auf die Plattform gestellt, die Europaschutzgebiete oder Artenschutz betreffen und innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten der vorliegenden Novelle erlassen wurden, also rückwirkend. Umweltorganisationen können dann auch gegen diese Bescheide binnen der üblichen Frist von vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, und auch hier steht ihnen natürlich das Recht auf Akteneinsicht zu. Die Dauer der Rückwirkung ist deckungsgleich mit jener der Länder Steiermark und Niederösterreich. Das wurde auf Grund der Rechtssicherheit so festgelegt. Wir haben das im Vorfeld auch schon ein paar Mal diskutieren können.

 

Die leichte Zugänglichkeit der Verfahren ist meiner Meinung nach durch diese Einrichtung der elektronischen Plattform bestmöglich gewährleistet, und den positiven Effekt der Kooperation zwischen Wien und Salzburg habe ich ja schon erwähnt.

 

Jetzt vielleicht noch ein paar kleine technische Details: Die Umweltorganisationen erhalten eine elektronische Benachrichtigung, sobald von der Behörde neue Dokumente auf die Plattform hochgeladen worden sind. Die Dokumente sind dann innerhalb der angegebenen Frist jederzeit abrufbar und können auch heruntergeladen werden. So erhalten die Umweltorganisationen einen guten Überblick über die anhängigen Verfahren und über die bereits abgeschlossenen Verfahren. Da die Teilnahmeerklärung hinsichtlich Verfahren in Europaschutzgebieten einzig und allein schriftlich erfolgen muss, es dafür aber keinerlei inhaltlicher Ausführungen bedarf, ist die Schwelle für eine Verfahrensteilnahme sehr niedrig, niedriger als in manch anderen Bundesländern.

 

Ich komme gleich zum Schluss: Gleichzeitig war es das Ziel, die durchzuführenden Verfahren weiterhin möglichst effizient zu führen. Bei einer großen Anzahl der Verfahren möchte überhaupt niemand Beschwerde einlegen. Jedenfalls sollten also jene Verfahren, an denen für Umweltorganisationen kein Interesse der Teilnahme besteht, nicht verzögert werden. Das ist dadurch erreicht worden, dass ein niederschwelliger Eintritt für Umweltorganisationen in die Verfahren möglich ist, dass aber,

 

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