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Landtag, 5. Sitzung vom 24.06.2021, Wörtliches Protokoll  -  Seite 67 von 93

 

Sonderprüfung aus. Wiewohl es sich bei diesem aufsichtsrechtlichen Instrument nicht um eine Vorverurteilung, sondern lediglich ein Instrument der Transparenz und Aufklärung handelt. Dies und die dargestellte Chronologie an bedeutsamen Verfehlungen der Aufsichtsbehörde MA 50 macht letztlich die gegenständliche Dringliche Anfrage erforderlich.

 

Die gefertigten Landtagsabgeordneten stellen daher gemeinsam mit den Mitunterzeichnern gemäß § 36 der Geschäftsordnung für den Landtag der Stadt Wien nachfolgende Dringliche Anfrage

 

1. Anhand welcher Entscheidungsgrundlagen wurde im Jahr 2003 rechtlich offensichtlich problematische Eigentümerwechsel an der WBV-GÖD genehmigt?

 

2. Wie lautete die Stellungnahme des Revisionsverbandes dazu - und folgte man dessen Empfehlung? Wenn nein, weshalb nicht?

 

3. Wann wurde der MA 50 bekannt, dass in der Eigentümerstruktur Gesellschaften aus Osteuropa und Zypern zu finden sind, und welche Handlungen wurden diesbezüglich von ihr gesetzt?

 

4. Wie konnten diese Gesellschaften hinsichtlich ihrer Eigenschaften bezüglich § 9 WGG - Angehörige des Baugewerbes - überprüft werden, und mit welchem Ergebnis erfolgten diese Überprüfungen?

 

5. Wann wurde der MA 50 bekannt, dass Mag. Christian Hosp die Anteile an der Keystone Holding SA in der Schweiz - jedenfalls in der Vergangenheit - treuhändig für Michael Tojner gehalten hat?

 

6. Welche aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurden daraus abgeleitet?

 

7. Ist es üblich, dass Wiener Amtsleiter - wie es OSR Dr. Dietmar Teschl getan hat - insbesondere in brisanten Causen, Besprechungen mit Rechtsvertretern involvierter Parteien treffen und ihre Mitarbeiter von diesen Besprechungen ausladen?

 

8. Ist es üblich, dass zu diesen Treffen zudem offensichtlich keine Protokolle angefertigt werden?

 

9. Ist es üblich, dass Wiener Amtsleiter - wie es OSR Dr. Dietmar Teschl getan hat - insbesondere in brisanten Causen diese alleine ohne Hinzuziehung von Mitarbeitern offenbar gezielt völlig alleine bearbeiten?

 

10. In wie vielen Fällen wich die MA 50 bisher von den Empfehlungen beziehungsweise Ansichten des Revisionsverbandes in der Causa WBV-GÖD ab?

 

11. Wie oft ist dies in anderen Causen geschehen?

 

12. Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen setzen Sie, um einen gesetzeskonformen Zustand in der Eigentümerstruktur der WBV-GÖD beziehungsweise WBV-GFW herzustellen?

 

13. Weshalb wurden nicht bereits alle Organwalter der WBV-GFW einer Überprüfung hinsichtlich ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit gemäß § 24 Abs. 1 WGG unterzogen?

 

14. Sind derartige Überprüfungen geplant?

 

15. Wenn ja, wann?

 

16. Wenn nein, weshalb nicht?

 

17. Weshalb kam die MA 50 ihrer gesetzlichen Verpflichtung hinsichtlich einer Meldung an das Firmenbuch bezüglich des WGG-widrigen Firmenbuchstandes in der Eigentümerstruktur der WBV-GFW - trotz der zusätzlichen Anregung des Revisionsverbandes - nicht zeitgerecht nach?

 

18. Ist die Mitarbeiterin, deren Aussage vor dem Verwaltungsgericht zitiert wurde, nach wie vor in der MA 50 tätig? Wenn nein, weshalb nicht?

 

19. Wurde seitens der MA 50 überprüft, ob die Auftragsvergabe an das Unternehmen 2move im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Dittelgasse, tatsächlich rechtskonform erfolgte? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, weshalb wurde dies unterlassen?

 

20. Wurden die drei beteiligten Gemeinnützigen - WBV-GÖD, WBV-GPA und Siedlungsunion - dahin gehend überprüft, ob Leistungsverzeichnisse, Vertragsunterlagen, Beschlüsse, und so weiter hinsichtlich der Beauftragung und Bezahlung von 2move im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Dittelgasse vorhanden und rechtskonform ausgestaltet waren - insbesondere was die tatsächlich erbrachten Leistungen betrifft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, weshalb wurde dies unterlassen?

 

21. Wurden die beteiligten Geschäftsführer infolge dieser offensichtlichen Umgehungshandlung bezüglich § 9a WGG einer Überprüfung auf ihre geschäftliche Zuverlässigkeit gemäß § 24 Abs. 1 WGG - insbesondere im Falle der früheren SPÖ-Gemeinderätin Ingrid Schubert - unterzogen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, weshalb wurde dies unterlassen?

 

22. Welche Maßnahmen hat Wien gesetzt, um derartige Umgehungen in Zukunft hintanzuhalten?

 

23. Weshalb wurden Sonderprüfungen der Gesiba sowie des Sozialbau-Verbundes hinsichtlich ihrer Veranlagungen bei der Commerzialbank in Mattersburg gemäß § 28 Abs. 5 WGG abgelehnt, wo diese die Ausführungen der Literatur - Schuchter in Schwimann § 28 WGG Rz 16 - nahelegen?

 

24. In welchen Fällen wäre eine Sonderprüfung angebracht, wenn nicht in diesen Fällen, die durch Verluste von nahezu 100 Millionen EUR gekennzeichnet sind?

 

25. Wurde überprüft, welche Organwalter in der Gesiba und im Sozialbau-Verbund für die Veranlagungen verantwortlich zeichnen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, weshalb wurde dies unterlassen?

 

26. Wie gestaltete sich die Risikostreuung der betroffenen Unternehmen jeweils?

 

27. Wie sind die Betreuungsverträge zwischen Sozialbau AG und den jeweiligen Genossenschaften des Verbundes im Detail gestaltet?

 

28. Konnten die Organe der Sozialbau AG eine Veranlagung von Geldern der Verbundgenossenschaften grundsätzlich autonom - ohne explizite Zustimmung der Genossenschaften - beschließen?

 

29. Wenn ja, welche Haftungsfragen werfen die Veranlagungsverluste hinsichtlich der Ansprüche der Genossenschaften gegenüber der Sozialbau auf, an der die Sozialdemokratie direkt beteiligt ist?

 

30. Werden Sie in Anbetracht möglicher Befangenheit Ihrer Person infolge der Mitgliedschaft in der Sozialdemokratie externe Gutachter mit der Bearbeitung der Fragestellung beauftragen?

 

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