Landtag, 8. Sitzung vom 24.11.2021, Wörtliches Protokoll - Seite 53 von 68
am meisten die Einschränkungen in der Bauklasse I. Worum geht‘s da? Hier gibt‘s Änderungen in mehreren Paragraphen. Ich darf das kurz einmal ausführen, damit wir wissen, über was wir diskutieren. Ich werde nicht ins letzte Detail gehen, aber vielleicht doch, dass man sich ein bissel überlegt, worum geht‘s.
Also § 76, das Ausmaß der bebaubaren Fläche: Hier wird im Abs. 10 eben eine neue Regelung normiert. Bis jetzt ist es ja so, dass beim Grundstück ein Drittel der Fläche bebaut werden darf, bisher aber in der Bauklasse I nicht mehr als 470 m². Das soll jetzt geändert werden. Jetzt kommen wir auf 350 m², also doch eine relativ große Einschränkung, eine massive Einschränkung, ungefähr 25 Prozent weniger möglich. Dann § 79 wird auch geändert. Er betrifft den Abstand des jeweiligen Gebäudes zu den Nachbargrenzen. Vielleicht vorweg, ich komme dann nachher noch zur Beurteilung der Änderungen, die vorliegen. Vielleicht vorweg, einfach ist die Bauordnung dadurch nicht geworden. Worum geht‘s? Es gibt in diesem § 79 Abs. 3 die Regelungen hinsichtlich des Abstandes zu den Nachbargrenzen, das haben wir schon gesagt. Da ist grundsätzlich vorgesehen, auch in der Bauklasse I, dass der Abstand mindestens 6 m sein muss. Aber es gab schon bisher die Möglichkeit, eben in diese Abstandsfläche zwischen Gebäudefront und Grenze, das ist die Abstandsfläche, dass man da hineinbauen darf oder hineinragen darf mit dem Gebäude. Bisher war normiert, dass in die Abstandsflächen auf höchstens die Hälfte des Abstandes, nämlich 6 m durch 2 sind also 3 m, in diese gedachte Abstandslinie hineingebaut werden darf, maximal aber 45 m². Jetzt ändert sich diese Bestimmung. Jetzt wird das gekoppelt mit der Gebäudehöhe. Wir haben jetzt die Bestimmung: In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden in Wohngebieten der Bauklasse I in der offenen Bauweise auf höchstens die halbe Gebäudehöhe der der Nachbargrenze zugewandten Gebäudefront mit einer Frontlänge von maximal 15 m, das hat sich auch erneuert, an die jeweilige Nachbargrenze herangerückt werden, wobei der Abstand mindestens 3 m betragen muss. Und dann wird weiterhin noch wie bisher normiert, dass 45 m² eben bebaut werden dürfen. Sie sehen schon, ich habe Ihnen das vorgelesen, ich habe mir schon erlaubt anzumerken: Wirklich einfach ist unsere Bauordnung nicht geworden, wirklich lesbar für einen Nichtjuristen - oder auch für einen Juristen ist es teilweise schon sehr schwer - ist es leider nicht geworden. Das wird vielleicht auch noch, das gebe ich nur mit, eine Aufgabe sein, die zugegebenermaßen nicht ganz einfach ist, aber die vielleicht auch den Landtag in Zukunft beschäftigen soll, die gesetzlichen Bestimmungen so zu machen, dass sie verständlicher werden. Wir haben dann noch im § 81 betreffend Giebelflächen beziehungsweise auch bei Dachhöhen sozusagen Änderungen vorgesehen. Wir hatten bisher, dass der oberste Abschluss des Daches keinesfalls höher als 7,5 m sein darf. Jetzt haben wir die Einschränkung, keinesfalls höher als 4,5 m. Also auch da gibt‘s eine Änderung in dem § 81 Abs. 1, 2 und 3. Das sind in Wirklichkeit die wesentlichen Bestimmungen, mit denen wir uns heute beschäftigen müssen.
Ich darf, so wie ich es vorgetragen habe, ganz kurz eingehen auf die Änderungen und auf die Beurteilungen hinsichtlich unserer Fraktion. Seveso-Betriebe, die Änderungen habe ich schon ausgeführt, hier haben wir eine gewisse zeitliche Komponente. Wir müssen das relativ rasch umsetzen. Ich gehe davon aus, soweit ich das verstanden habe, ich geb‘ auch ganz ehrlich zu, ich bin auch kein Spezialist, bis ins letzte Detail sind diese Bestimmungen, die wir umsetzen, alternativlos, „es wird uns nichts anderes übrig bleiben“, macht aber Sinn. Also das ist grundsätzlich in Ordnung. Tatsache ist aber, dass wir diesbezüglich einen Zeitdruck haben, vielleicht hinsichtlich der anderen Bestimmungen, die auch noch mitgeändert werden, vielleicht nicht ganz so in Zeitdruck wären. Da kann man auch anderer Meinung sein.
Dann das Zweite war eben der Strafrahmen § 135 Abs. 3 Bauordnung. Hier ist doch eine sehr eklatante Strafdrohung jetzt ausgesprochen, die als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens auch noch erhöht wurde. Das wurde dann auch noch nach oben gesetzt, betrifft jetzt 300.000 EUR. Der auf den ersten Blick enorm hohe Strafrahmen bezüglich illegaler Abbrüche erklärt sich im Endeffekt mit der derzeitig außerordentlichen Rendite, die jetzt der Immobilienmarkt hergibt. Hier soll eben verhindert werden, dass der Bauherr oder auch der Baumeister sozusagen, der es umsetzt, sagt: Es ist wurscht, diese Strafe schlucken wir und dafür geht sich das noch immer schön aus. Also 300.000, diese Strafdrohung ist aus unserer Sicht nachvollziehbar. Ich glaube, die GRÜNEN haben jetzt da mit einem Abänderungsantrag einen eklatant viel höheren Betrag vorgesehen, soweit ich es gesehen habe. Das geht vielleicht schon ein bissel, schießt aber über das Ziel hinaus, bin ich der Überzeugung.
Dann kommen wir zur Schutzbestimmung § 1 Abs. 1 Z 16 neu, der Schutz der UNESCO-Welterbe-Stätten. Ja eh. Schön, dass wir das jetzt umsetzen können. Der Herr Präsident nickt auch, ja, schön. Nur eines muss uns auch klar sein, meine Damen und Herren, und ich glaube, das gehört in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich ausgesprochen: Ein bissel spät sind wir halt leider dran. Dort, wo es wirklich entscheidend gewesen wäre, Stichwort Heumarkt, dort zieht es natürlich nicht mehr. Die Sache pickt dort, also picken tut es noch nicht ganz, wie wir wissen. Aber die Einreichung ist natürlich schon viel früher geschehen, das ist dort nicht zu beachten. Hier zeigt sich halt leider Gottes, dass das bisher viel zu wenig beachtet wurde. Ich brauche Ihnen jetzt da nicht den ganzen Sündenfall ausführen. Darf ich es einmal nennen, vor allem für die GRÜNEN hinsichtlich des Heumarktes, wie es da zugegangen ist oder wen das noch immer beschäftigt, nämlich teilweise auch Gerichte. Also dafür ist es zu spät. Wir nehmen es zur Kenntnis, dass es für künftige Bauvorhaben jetzt auch zu beachten ist.
§ 82a Container, habe ich schon gesagt, das ist, soll so sein. Das wird hoffentlich nur betreffen oder betrifft uns hoffentlich, hoffentlich, hoffentlich nicht sehr oft. Jetzt, zur Zeit betrifft es uns halt leider. Da macht es wohl Sinn, dass man da eine rasche Möglichkeit schafft
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