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Landtag, 23. Sitzung vom 21.06.2023, Wörtliches Protokoll  -  Seite 12 von 68

 

Gefühl, dass das Thema natürlich sehr, sehr viele Stakeholder und eine große Masse an verschiedensten Interessengruppen interessiert. Wie Sie schon dargestellt haben, gibt es unterschiedliche Wissensstände, es gibt unterschiedliche Verfahrensstände. Meine Frage an Sie: Wäre es nicht gescheit, dass man eigentlich den Status quo, über den wir reden, endlich einmal veröffentlicht, damit wir alle auf demselben Wissendstand sind?

 

Präsident Ernst Woller: Ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Ich bitte um Verständnis, dass natürlich den Status quo das Projekt betreffend nur der Projekt... - wie sagt man da, Projektverantwortliche … (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Betreiber!) vielen herzlichen Dank - Projektbetreiber eine Veröffentlichung machen kann. Da gibt es ja auch immer wieder Informationen bezüglich eben dieses neuen Projektes. Ich bin jetzt als zuständiger Landesrat eben für dieses UVP-Feststellungsverfahren verantwortlich. Ich habe mich bemüht, das trotz der Komplexität halbwegs klar zu machen. Ich selbst kann aber auch den Hintergrund Ihrer Frage total verstehen. Völlig unabhängig von der Ehre, heute die Frau Vizebürgermeisterin zu vertreten, habe ich selten so viel vor einer Fragestunde gelesen wie heute und eben versucht, das zusammenzufassen.

 

Das wirklich Relevante, aus meinem Verantwortungsbereich als Landesrat das einzig Relevante, ist eben das aktuell anhängige Feststellungsverfahren. Dieses Feststellungsverfahren ist wirklich umfassend vonstattengegangen, ist quasi, wenn man so will, im Endspurt und hat mit internationaler Expertise gearbeitet, die alle Dinge, die uns jetzt - ob das jetzt über die UVP-G-Novelle oder das OGH-Urteil passiert ist - sozusagen als Behörde mitgegeben wurden, bereits antizipiert. Was Stadtplanung und Projektbetreiber, und so weiter betrifft, muss ich an die Verantwortlichen verweisen. (Heiterkeit bei der ÖVP.)

 

Präsident Ernst Woller: Danke. Die 2. Zusatzfrage wird von Abg. Guggenbichler gestellt. Ich erteile ihm das Wort.

 

10.00.50

Abg. Ing. Udo Guggenbichler, MSc (FPÖ): Guten Morgen, Herr Landesrat!

 

Wir können uns ja alle an die Genesis dieses Projektes erinnern, und das ist ja leider Gottes eine sehr unrühmliche Geschichte. Wir haben sehr oft darüber reden müssen, und viele von uns können sich wahrscheinlich auch noch an die großartige Rede der ehemaligen Stadträtin Stenzel hier erinnern, die den Canaletto-Blick sehr ausführlich besprochen hat, über den wir sehr ausführlich geredet haben.

 

Jetzt habe ich die Frage: Es könnte ja sein, dass es auf Grund der Ergebnisse der weiteren Überprüfungen eine Redimensionierung geben muss. Gibt es da Haftungen von Seiten der Stadt Wien gegenüber dem Projektbetreiber?

 

Präsident Ernst Woller: Ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Wie gesagt, als dafür zuständiger Landesrat kann ich über das Feststellungsverfahren sprechen. Ich habe es eh schon erwähnt und mache es gerne auch noch deutlicher: Dieses Feststellungsverfahren zum Projekt „Heumarkt Neu“ ist ein Feststellungsverfahren für ein deutlich redimensioniertes Projekt. Wir reden also gar nicht mehr von dem gleichen Projekt, über das Frau Abg. Stenzel damals gesprochen hat, sondern über eine redimensionierte Version, die sehr, sehr viele Bedenken bereits mit eingeplant hat. Das betrifft alle Kriterien, die eben bezüglich der Weltkulturerbe-Stätte zu prüfen sind. Das wären zum Beispiel Sichtachsen. Einmal abgesehen davon, dass es diesen Canaletto-Blick, so wie in dem Gemälde, gar nicht mehr gibt, denn da stehen zum Beispiel das InterCont und auch andere Gebäude, würde dieses redimensionierte Gebäude die Sichtachsen auf Kirchen, andere Gebäude eben nicht stören. Das ist ein Beispiel, es gibt aber verschiedene andere Dinge auch, die in einem so umfassenden Verfahren geprüft werden.

 

Um Ihre Frage aufzugreifen: Wir reden bereits jetzt von der Version Heumarkt Neu, die die Projektwerber als Grundlage für dieses Feststellungsverfahren genommen haben. Über Größenordnungen, und so weiter das Projekt selbst betreffend kann natürlich nur der Projektwerber sprechen.

 

Präsident Ernst Woller: Die 3. Zusatzfrage wird von Frau Abg. Kickert gestellt. Ich erteile ihr das Wort.

 

10.02.57

Abg. Dr. Jennifer Kickert (GRÜNE): Danke, Herr Landesrat!

 

Aus Ihrer Beantwortung kann ich also ableiten, das EuGH-Urteil betrifft eine nicht mehr aktuelle Planung. Im laufenden Feststellungsverfahren für einen redimensionierten Plan ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, aber das Feststellungsverfahren nicht. Passt diese kurze Zusammenfassung, oder wollen Sie zum Stand jetzt noch etwas ergänzen? - Nur, damit ich mich auskenne.

 

Präsident Ernst Woller: Ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Danke für die Frage. Ersten einmal: Die kurze Zusammenfassung passt, und es ist ein wunderbares Feedback dazu, dass es mir offensichtlich gelungen ist, etwas, das sehr komplex ist, kurz zusammenzufassen. Ich nehme es aber zum Anlass, um vielleicht noch ein bisschen auszuholen, was ich vorhin zusammengefasst habe. Es ist nämlich wirklich ein bisschen „tricky“.

 

Ja, es gibt dieses EuGH-Urteil vom Mai 2023. Dieses EuGH-Urteil hat erstens ein anderes, höheres Projekt zum Gegenstand als Heumarkt Neu. Das ist in der Zwischenzeit sozusagen zurückgezogen worden, aber der Baubescheid hat es bis zum EuGH geschafft. Das ist wiederrum auch eine sehr flapsige Zusammenfassung, ist jetzt aber für die Beantwortung der Frage irrelevant. Die Entscheidung des EuGH hat sich nicht nur auf dieses, wenn man so will, alte Projekt bezogen, sondern auch auf die alte Rechtslage, das heißt, vor Inkrafttreten der von mir vorhin schon genannten UVP-G-Novelle vom März 2023.

 

Das ist jetzt für mich, für uns als Gesetzgeber wirklich deshalb relevant, denn wir haben auf verschiedensten Ebenen für diese UVP-G-Novelle auch lobbyiert. Es ist, wie vorhin schon erwähnt, eine Novelle, die nach vielfachem Drängen des Landes eben nun endlich Rechtssicherheit in Hinblick auf die Schaffung des Tatbestandes

 

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