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Landtag, 2. Sitzung vom 26.06.2025, Wörtliches Protokoll  -  Seite 54 von 56

 

auch gibt. Man muss gewisse Dinge auch unter einer gewissen Geheimhaltung halten.

 

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass unser Militär die kompletten militärischen Strategien im Internet veröffentlichen wird. Das wäre, glaub ich, ein bisschen schlecht für Österreich und auch für Europa. (Abg. Mag. Mag. Julia Malle: Geh bitte! - Abg. Michael Niegl: … ganz etwas anderes! Geheimhaltungsvorschrift!)

 

In diesem Sinne, meine Damen und Herren, darf ich Sie um Zustimmung zu diesem Gesetz und auch zu den Verordnungen für die 28 Gesetzesänderungen bitten. Es ist eben sehr umfassend. Danke auch an die Magistratsdirektion Recht, die diese Novelle in sehr akribischer Arbeit und meiner Meinung nach sehr gut ausgearbeitet hat. Ich bitte Sie um Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Prof. Mag. Dr. Gerhard Schmid: Ich danke Herrn Abg. Mag. Reindl sehr herzlich für seine Wortmeldung. - Als Nächster ist Abg. Mag. Dr. Michael Trinko zu Wort gemeldet. Ich erteile ihm das Wort. - Bitte.

 

14.22.09

Abg. Mag. Dr. Michael Trinko (SPÖ)|: Sehr geehrter Herr Präsident, hochgeschätzte Frau Stadträtin! Ich wollte mich jetzt noch einmal kurz zu Wort melden und vielleicht schauen, dass wir es etwas unaufgeregter über die Bühne bekommen, weil Herr Ellensohn ja gesagt hat, dass er durchaus an einer Diskussion interessiert ist. Die Presseaussendung zur Diskussion ist schon draußen. Ich glaube, das Ergebnis von Ihnen kann man dann schon vorwegnehmen.

 

Der eine Punkt, der auch noch angesprochen worden ist und der mich doch zum Nachdenken gebracht hat: Als Herr Zierfuß … (Abg. Harald Zierfuß: Eure Entscheidung ist ja auch schon getroffen!) - Was? (Abg. Harald Zierfuß: Eure Entscheidung ist ja auch schon getroffen!) - Na ja, aber wir wollen es ja diskutieren. Darf ich noch kurz auf Sie eingehen, weil Sie am Anfang gesagt haben … (Neuerlicher Zwischenruf von Abg. Harald Zierfuß.) - Darf ich bitte kurz aussprechen? Sie können sich nachher eh noch einmal melden.

 

Ich würde nämlich gern noch einmal den Punkt ansprechen, den Sie angesprochen haben, was Initiativanträge betrifft. Man hat sich das angeschaut. Normalerweise ist es auch in der Bundesregierung üblich, Regierungsvorlagen einzubringen. Schwarz-Blau waren die ersten. Nachher ist es mit Schwarz-Grün losgegangen, die mehr Initiativen als Regierungsvorlagen eingebracht haben - nur für Ihre Bilanz, was die Bundesregierung betrifft. (Abg. Harald Zierfuß: Was tut das zur Sache?) - Sie haben die Initiativanträge ja angesprochen. Das war der einzige Punkt. (Zwischenruf bei den GRÜNEN.) - Sie können sich gern zu Wort melden. Ich möchte mich gern auch noch inhaltlich zu Wort melden. Darf ich jetzt noch weitersprechen, oder wollen Sie sich zu Wort melden? (Abg. Harald Zierfuß: Es ist üblich, hier Zwischenrufe …!) - Dann darf ich jetzt vielleicht noch zum Gesetz ausführen? - Danke, das werde ich machen. Der Punkt … (Abg. Harald Zierfuß: Schwachsinn!) - Das ist die Wahrheit. Das können wir ja nachschauen. Das ist die Wahrheit mit den Initiativanträgen. Die brauchen keine praktische Regierungsvorlage. Das wissen Sie ja ganz genau. Es ist Ihnen nur einfach nicht recht. (Anhaltende Zwischenrufe bei FPÖ und ÖVP.)

 

Präsident Prof. Mag. Dr. Gerhard Schmid (unterbrechend): Bitte keine Zwiegespräche!

 

Abg. Mag. Dr. Michael Trinko (SPÖ) (fortsetzend): Es gibt nur einen Punkt, der wichtig erscheint. Das muss ich noch ansprechen, weil das jetzt mehrmals gefallen ist. Ich würde die Sachen, die gefallen sind, gern noch einmal an Hand der Verfassung darstellen.

 

Was Sie gut gemacht haben, Sie haben dargestellt, wie der Gesetzwerdungsprozess gewesen ist. Im Endeffekt ist es also dann im Bundesrat beschlossen und nachher kundgemacht worden. Das war im Februar 2024. Mit 1. September tritt das Gesetz in Kraft. Bis das Gesetz in Kraft tritt, gilt ja noch die alte Bundesverfassung.

 

Es wurde sehr oft § 22 Abs. 3 angesprochen. Worum geht es eigentlich in diesem § 22 Abs. 3? (Abg. Armin Blind: Artikel, Herr Kollege!) - Artikel, Entschuldige. Da haben Sie vollkommen recht. In dem Artikel geht es darum, damit öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten werden können und diese Informationen nicht weitergegeben werden müssen, gilt die Amtsverschwiegenheit, wie der Kollege schon ausgeführt hat. Das steht in Art. 20 Abs. 3. Das bestand jetzt schon.

 

Jetzt kam der Punkt, den auch Kollege Ellensohn angesprochen hat. Ich glaube, Sie wollen auf den letzten Satz hinaus. Im letzten Satz steht drinnen: "Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt." Das ist also die jetzige gesetzliche Lage, die wir noch haben, bevor mit 1. Februar das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft tritt.

 

Jetzt ist darüber diskutiert worden, was das bedeutet und was das nicht bedeutet. Auch Frau Nittmann hat es ja angesprochen, wenn ich das richtig im Kopf habe, und hat auch diesen letzten Absatz zitiert. Da steht: "Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper" - in dem Fall sind wir der allgemeine Vertretungskörper - "bestellten Funktionäre" - das sind die gewählten Stadträtinnen und Stadträte - "nicht gegenüber diesem Vertretungskörper" - das sind wir, die wir hier sitzen - "wenn er" - dieser Vertretungskörper - "derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt."

 

Im Endeffekt suggerieren Sie jetzt, dass die Opposition vorher auf Grund des Artikels das Recht gehabt hätte, dass wir in der Anfragebeantwortung alles hätten beantworten müssen. Das stimmt nicht. Das gibt die derzeitige Gesetzeslage der Bundesverfassung nicht her. (Zwischenruf von Abg. Georg Prack, BA.)

 

Weil Kollege Ellensohn ja den Muzak-Kommentar mithat, vielleicht schauen wir da hinein, denn dort steht es ähnlich drinnen. Ich habe nämlich auch kurz hineingeschaut. Auf Seite 194 heißt es in der Kommentierung zu Ausnahmen gegenüber bestimmten Organen, was die Amtsverschwiegenheit betrifft: "Keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht gegenüber der Volksanwalt

 

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