Landtag, 38. Sitzung vom 22.01.2025, Wörtliches Protokoll - Seite 5 von 49
Darüber hinaus wurden auch - und das ist der Kontext der gegenständlichen Anfrage - die Kompetenzen des Stadtrechnungshofs erweitert. Es sind Kontrollbefugnisse des Stadtrechnungshofs in Bezug auf Förderungen ausgebaut worden und es wurden Meldepflichten an den Stadtrechnungshof bei Großvorhaben geschaffen, wenn es zu einer Überschreitung der Kosten oder der Leistungsfrist kommt.
Was die Grenze der Prüfbefugnis des Stadtrechnungshofes in Bezug auf selbstständige Unternehmen anbelangt, ist festzuhalten, dass dem Stadtrechnungshof gemäß § 73b Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmen obliegt, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die die Gemeinde allgemein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Stadtrechnungshof überprüft weiters jene Unternehmen, die die Gemeinde alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen. Soweit zur umfassenden Reform, die 2023 hier im Haus von Ihnen beschlossen worden ist, die auch der Gegenstand von gemeinsamen Vorschlägen der Klubs war und die ich daher hier gerne auch noch einmal referiere.
Grundsätzlich ist es ja so, dass meine Rolle bei Spielregeln das Haus betreffend, wie schon in unterschiedlichsten Anfragen angekündigt, immer die ist, dass ich die sehr gerne hier vorlege in meiner Funktion, aber dass es natürlich an den Klubs liegt, diese Spielregeln auszumachen. Im konkreten Fall Ihrer Frage führe ich aber gerne aus, warum ich der Überzeugung bin, dass die Regelung, die getroffen wurde, nicht nur Sinn macht, sondern inhaltlich auch richtig und aus meiner Sicht sehr, sehr zielführend ist.
Das Vorbild für diese Regelung ist nämlich die Bundesverfassung, namentlich der Art. 126b Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetztes. Das ist eine Bestimmung, die die Prüfkompetenz des Rechnungshofes des Bundes gegenüber Unternehmen festschreibt, und zwar gegenüber jenen Unternehmen, an denen der Bund mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder die der Bund beherrscht. Auch in dieser Bestimmung ist eine Grenze der Beteiligung von 50 Prozent vorgesehen und das hat der Bundesverfassungsgesetzgeber sehr bewusst so gewählt. Die Bestimmung soll nämlich eine Prüfbefugnis des Rechnungshofes nur dann sicherstellen, wenn der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf die betreffenden Unternehmen nehmen kann. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Beteiligung von mindestens 50 Prozent vorliegt oder ein dieser Beteiligung gleich zu haltender Einfluss durch andere organisatorische oder finanzielle Maßnahmen besteht, also eine sogenannte Beherrschung.
Diese beiden Tatbestände, Beteiligung von mindestens 50 Prozent beziehungsweise Beherrschung, bedingen sich daher im Ergebnis wechselseitig. Diese Wechselbeziehung lässt sich sowohl in den Gesetzesmaterialien zur BVG-Novelle ablesen, ist aber auch in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs eindeutig in zwei Entscheidungen, die ich gerne, sollte näheres Interesse sein oder falls wir dann noch näher diskutieren, auch genauer zitieren kann.
Jedenfalls ist auf Wien bezogen Folgendes festzustellen: Die durch den bereits zitierten § 73b Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung vorgesehene Regelung, die Kompetenz, die der Stadtrechnungshof hat, soll sicherstellen, dass immer dann, wenn der Gemeinde Wien ein maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, der Stadtrechnungshof prüfbefugt sein soll - wie eben auch auf Bundesebene. Dies wird zutreffend angeordnet, indem der Stadtrechnungshof dann prüfbefugt ist, wenn die Stadt Wien an einem Unternehmen mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder ein Unternehmen durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen in einer Form beherrscht, dass dies einer Beteiligung von 50 Prozent gleichzuhalten ist.
Präsident Ernst Woller: Danke. - Die 1. Zusatzfrage wird gestellt von Herrn Abg.Gorlitzer, und ich erteile ihm das Wort.
Abg. Dr. Michael Gorlitzer, MBA (ÖVP): Guten Morgen, Herr Landesrat!
Wir haben diese Anfrage gestellt, weil wir eben anderer Meinung sind und das durchaus sinnvoll erachten, dass Beteiligungen von 25 Prozent der Stadt Wien auch vom Stadtrechnungshof zu überprüfen sind. Nebenbei muss man sagen, dass das in fünf anderen Bundesländern ja schon der Fall ist, zum Beispiel auch im Burgenland oder in Kärnten, das ja bekannterweise SPÖ regiert ist. Abseits davon haben wir noch zahlreiche andere Vorschläge gehabt, wie zum Beispiel, wenn 25 Prozent der Maßnahmen/Bekanntgaben nicht erfüllt werden, und das haben wir sehr erstaunlicherweise letztes Jahr gehabt beim Prüfersuchen beim Presse- und Informationsdienst, wo ganz viele Maßnahmen, die vom Stadtrechnungshof vorgeschlagen worden sind, eigentlich vom Presse- und Informationsdienstes der Stadt Wien einfach negiert worden sind oder nicht nachvollziehbar waren für den Presse- und Informationsdienst. Da sollte es zur verpflichteten Nachprüfung kommen, genauso wie es Prüfungen von Subventionsnehmern der Stadt Wien geben sollte ab einer gewissen Höhe.
Sie werden mir Recht geben, dass man jedes Gesetz und jede Handlung, die man setzt, nach einiger Zeit - und das war 2023 - reevaluieren sollte. Deswegen meine Frage: Wann gedenken Sie, diese Stadtrechnungshofreform zu reevaluieren unter Einbeziehung aller politischer Parteien?
Präsident Ernst Woller: Bitte um Beantwortung.
Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Zuerst einmal möchte ich das für meine Dienststellen sagen, aber ich glaube, das kann ich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Dienststellen sagen, dass es uns ein großes Anliegen ist, die Empfehlungen des Stadtrechnungs
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