Landtag, 38. Sitzung vom 22.01.2025, Wörtliches Protokoll - Seite 9 von 49
Oberlaa zu einem Stadtquartier mit dem Schwerpunkt Wohnnutzung weiterentwickelt werden. Darüber hinaus sollen am Vorhabensgebiet auch soziale Einrichtungen für die Nahversorgung, beispielsweise Supermärkte, Gastronomie et cetera, entstehen. Dabei wird die bereits bestehende städtebauliche Erschließung, es ist ja schon ziemlich viel dort, baulich genutzt und das zu großen Teilen bebaute und versiegelte Areal in der Kurbadstraße weiterentwickelt, und zwar wie genau? - Durch das Projekt kommt es zu einer neuen Flächeninanspruchnahme von 35 258 m² - merken Sie sich diese Zahl, die wird nachher noch relevant -, davon 34 117 m² für neue Bauplätze und 1 141 m² für neue Verkehrsflächen. Die zusätzliche Bruttogeschoßfläche beträgt 94 946 m².
Jetzt ist es aus rechtlicher Sicht so, dass für die Beurteilung einer UVP-Pflicht mit der UVP-G-Novelle 2023 ein neuer Tatbestand geschaffen wurde, und zwar jener für die Neuerschließung für Städtebauvorhaben, namentlich im Anhang 1, Z 18 lit. d im UVP-G 2000. Dieser Tatbestand ist im gegenständlichen Fall heranzuziehen. Danach ist bei einer Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha - für die nicht ganz so schnellen Umrechner sind das 37 500 m² -, also von einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m², eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a UVP-G 2000 durchzuführen. Wenn eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, dann ist im Zuge dieser Einzelfallprüfung eine Prüfung zu machen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen Schäden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Soweit zur gesetzlichen Rahmenbedingung, die anzuwenden ist.
Vielleicht noch ein kleiner Zusatz für diesen neu geschaffenen Tatbestand Neuerschließung für Städtebauvorhaben. Da ist im Gegensatz zu anderen Vorhabenstypen kein Verfahren für Änderungen der Vorhaben vorgesehen. In den Erläuterungen zur UVP-G-Novelle wird dazu ausgeführt, dass dieser Tatbestand als Neuvorhaben konzipiert ist. Änderungen von Städtebauvorhaben werden nicht erfasst, da neue, anschließende Bauvorhaben als Neuerschließungen gelten und einmal ausgeführte Vorhaben mit der bestehenden Stadt verschmelzen. Übrigens ist eine derartige Regelung auch schon in der alten Rechtslage enthalten.
Dadurch, dass die bestehende Stadt und somit die vorgenutzten Flächen auf dem Projektgebiet unberücksichtigt bleiben müssen, geht es eben jetzt ausschließlich um diese vorher von mir schon erwähnten Flächen einer Flächeninanspruchnahme von 35 258 m² für die Neuerschließung des Städtebauvorhabens. Wenn jetzt für die Neuerschließung die Flächeninanspruchnahme von 35 258 m² und die Bruttogeschoßfläche 94 996 m² betragen, so wird der Schwellenwert für die Flächeninanspruchnahme nicht erreicht und das Vorhaben löst weder eine Einzelfallprüfung noch eine UVP-Pflicht aus. Da ist die Rechtslage ganz klar.
Liebe Gäste, zögern Sie nicht, weiterhin Juristin oder Jurist werden zu wollen, wenn sich das der eine oder die andere vorstellen kann, es wirkt ein bisschen trocken, ist aber wirklich spannend und für die Qualität von Bauvorhaben und vor allen Dingen auch für die Sicherheit für uns in der Stadt, dass alles gut geprüft und auch kein Schaden für die Umwelt ist, sehr notwendig.
Präsident Ernst Woller: Danke für die Beantwortung. - Die 1. Zusatzfrage wird gestellt von Herrn Abg. Berger, und ich erteile ihm das Wort.
Abg. Stefan Berger (FPÖ): Schönen guten Morgen, Herr Landesrat! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Schüler hier oben auf der Galerie!
Vorweg herzlichen Dank für die entsprechenden Ausführungen, auch für die juristischen Merkmale und so weiter. - Ich darf allerdings schon festhalten, dass Sie leider Gottes auf meine Frage nicht wirklich eingegangen sind. Sie haben es richtig erläutert, es gibt entsprechende Schwellenwerte, aber in meiner Frage steht explizit drin, dass es eben eine Umweltschutzorganisation, eine NGO, gibt, die mithilfe eines Rechtsanwalts, der in dieser Materie sehr fachkundig ist, Einsprüche gegen die Erteilung von Baubewilligungen vorgenommen hat, weil eben der Verdacht im Raum steht, dass ein Bauplatz nicht miteinberechnet wurde, der - und das sage ich auch an dieser Stelle - halt unterirdisch bebaut ist und nicht oberirdisch. Jetzt gibt es diesen Einspruch. Wie sehen Sie dem entgegen? - Denn, wie gesagt, sind Sie auf diese konkrete Frage nicht eingegangen. Welche Folgen würde das dann auch insbesondere zeitlich nach sich ziehen? - Beim konkreten Bauprojekt hätten erste Baumaßnahmen bereits im vorigen Jahr vorgenommen werden müssen. Jetzt haben wir mittlerweile 2025. Das wäre meine Zusatzfrage.
Präsident Ernst Woller: Danke. - Bitte um Beantwortung.
Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Aus meiner Sicht habe ich die Frage beantwortet, offensichtlich war es ein bisschen unklar, dafür entschuldige ich mich. Ich kann es gerne noch einmal ein bisschen klarer machen.
Wie gesagt, es ist in dem Zusammenhang darum gegangen, dass wir bei dem Tatbestand, um den es da geht, nämlich der Neuerschließung für Städtebauvorhaben, Änderungen von Städtebauvorhaben nicht erfasst werden. Neu anschließende Bauvorhaben gelten als Neuerschließung und dadurch, dass die bestehende Stadt und damit die vorgenutzten Flächen auf dem Projektgebiet unberücksichtigt bleiben müssen, waren daher unter anderem die Flächen, die Sie jetzt angesprochen haben, beispielsweise der bestehende TABA Tower oder die fertiggestellte Tiefgarage vom TABA Tower, aber auch bestehende Verkehrsflächen - da gibt es jetzt ein paar, die da erwähnt wurden -, aus Sicht der Behörde nicht in die Berechnung aufzunehmen. Es ist der juristischen Einschätzung der Experten nach eindeutig.
Damit auch gleich zur Beantwortung der Nachfrage: Ich sehe dem weiteren Instanzenverlauf sehr zuversichtlich entgegen, und das kann ich, weil die Bescheide, die die MA 22 vorbereitet beziehungsweise die Stadtregierung ausstellt oder eben die MA 22 die Tendenz haben - und zwar die hohe Tendenz - zu halten. Das deshalb, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine großartige Arbeit machen und wirkliche Profis sind bei der Auslegung der notwendigen Gesetzesmaterie.
Das ist die Aufgabe einer Behörde, es geht darum, auf Basis der grundlegenden Gesetze zu entscheiden und nicht in irgendeiner Form eine Meinung in die eine oder
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