Landtag, 39. Sitzung vom 27.03.2025, Wörtliches Protokoll - Seite 12 von 59
neten. Die nächste Frage wird der Herr Abg. Harald Zierfuß stellen, und ich erteile ihm das Wort.
Abg. Harald Zierfuß (ÖVP): Herzlich willkommen! Sehr geehrte Frau Transparenz-Landesrätin, ich mag vielleicht zu Beginn meiner Frage erinnern an eine Beantwortung Ihres Vorgängers in der Fragestunde. Nämlich hat er am 16. Dezember 2020 gesagt: „Transparenz ist natürlich eine extreme Querschnittsmaterie, die in allen Ressorts gelebt werden muss. Es braucht allerdings auch einen im Bereich der Stadtregierung, der besonders darauf schaut, dass die Vorhaben, die wir uns auch im Koalitionsübereinkommen im Bereich der Transparenz vorgenommen haben, auch zur Umsetzung kommen.“ Mit anderen Worten, sie als Transparenzlandesrätin sind also die eine Person in der Landesregierung, die sich um die Umsetzung der Vorhaben in dem Bereich kümmern soll - nach Amtsauffassung ihres Vorgängers.
Jetzt ist eine Sache, die ganz besonders wichtig ist, im Regierungsübereinkommen, dass die Verkürzung der Auskunftserteilungsfrist von acht auf vier Wochen bei allen Begehren nach Auskunftspflichtsgesetz festgelegt worden ist. Ich nehme an, dass an entsprechenden Vorkehrungen schon in der Landesregierung gefeilt wird. Jetzt möchte ich aber fragen, weil ja doch der 27. April näher rückt und wir nur noch eine Landtagssitzung haben werden: Wird dieses Vorhaben noch umgesetzt? Wird es von acht auf vier Wochen verkürzt werden und gibt es dann in der nächsten Landtagssitzung einen entsprechenden Entwurf? Können Sie uns das zusagen?
Präsident Ernst Woller: Bitte um Beantwortung.
Lhptm-Stv.in Mag. Bettina Emmerling, MSc: Vielen Dank für die Frage. - Ich glaube, ich habe vorher auch schon ausgeführt, was im Zuge des Informationsfreiheitsgesetzes notwendig ist, nämlich dass es nötige Anpassungen geben wird. Ich nehme an, dass auch diese Fristverkürzung von vier Wochen in diese Gesetze Eingang finden wird. Da sind wir momentan in den letzten Abstimmungen, damit das Inkrafttreten mit 1. September 2025 auch gewährleistet ist, nachdem wir auf jeden Fall eine Begutachtungsphase einhalten wollen, die auch nicht zu knapp bemessen ist. Es geht doch um umfangreiche Änderungen in mehreren Gesetzen. Ich nehme nicht an, dass der Beschluss vor dem 27. April, also quasi in der nächsten Landtagssitzung, wird fallen können. Ich bin mir sicher, dass es sich ausgeht, beziehungsweise muss die Landtagssitzung im Juni dafür herangezogen werden.
Präsident Ernst Woller: Danke für die Beantwortung.
Wir kommen nun zur 5. Anfrage (FSP-415370-2025-KVP/LM). Sie wurde von Herrn Abg. Wölbitsch gestellt und ist an den Herrn Amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe für Klima, Umwelt, Demokratie und Personal gerichtet. (Ein demokratiepolitisch wichtiges Vorhaben aus dem SPÖ-NEOS-Regierungsübereinkommen wurde bis dato noch nicht umgesetzt: der Ausbau der direkten Demokratie durch eine legistische Etablierung von Bezirksbefragungen und verbindlichen Bezirksabstimmungen zu Themen, die die Kompetenzen der Bezirke betreffen. Bei den zuständigen Stellen der Wiener Landesregierung werden gewiss schon Umsetzungsüberlegungen und Vorbereitungshandlungen für eine solche Reform getätigt worden sein. Werden Sie einen Gesetzesentwurf betreffend eine Novelle der Wiener Stadtverfassung erarbeiten und dem Landtag vorlegen lassen, die eine entsprechende Grundlage für Bezirksbefragungen und verbindliche Bezirksabstimmungen vorsieht?)
Ich ersuche Herrn Landesrat Jürgen Czernohorszky um Beantwortung.
Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Abgeordneter, sehr geehrte Damen und Herren!
Von der Frau Vizebürgermeisterin kann ich noch einiges im Zusammenhang mit knackigen Antworten lernen. Ich bemühe mich.
In der Wiener Stadtverfassung finden sich auf Gemeindeebene Volksbefragung sowie die Volksabstimmung und auf Landesebene ebenso die Volksabstimmung sowie das Volksbegehren als aktuell gesatzte direkt demokratische Elemente. Das ist einmal der § 112a der Wiener Stadtverfassung, einmal der § 112e sowie § 131c und § 131b. In der Praxis muss man aber sagen, dass die Volksabstimmungen auf Gemeindeebene keine realpolitische Bedeutung erlangt haben.
Es ist seit der Einführung der Durchführungsgesetze im Jahr 1980 zwar so gewesen, dass Volksbefragungen durchgeführt worden sind, wie Sie wissen. Volksabstimmungen gab es aber noch keine. Das liegt an den jeweiligen Voraussetzungen. Für eine Volksbefragung braucht es mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten, um angestoßen zu werden. Die Durchführung von Volksabstimmungen ist aber allen voran von der Willensbildung des zuständigen Organs abhängig. Außerdem werden solche Abstimmungen erst mit einem Beteiligungsquorum von fünfzig Prozent rechtsverbindlich, wie dies eben in § 112g der Wiener Stadtverfassung festgelegt ist. Es ist also nachvollziehbar, warum das ein Mittel ist, das nicht oder insgesamt nur selten zur Anwendung gekommen ist.
Auf der anderen Seite gibt es in Wien aber mit dem Petitionsrecht sowie auf Bezirksebene mit der Bürgerversammlung und der Mitwirkung der Bezirksbevölkerung - den sogenannten Sprechstunden - drei weitere gesetzlich verankerte niederschwellige Beteiligungsrechte, die sehr intensiv genutzt werden. Bereits das 2013 eingeführte Petitionsrecht hat den Zugang zur politischen Willensbildung auch und besonders für Bezirksangelegenheiten verbessert.
Zum einen sind alle mit Hauptwohnsitz in Wien lebenden Personen im Wahlalter berechtigt, Petitionen einzureichen. Zum anderen ist die Hürde für die Einrichtung im Vergleich zu Volksbefragungen und Volksbegehren sehr niedrig. Es braucht mindestens 500 Unterstützungserklärungen, eine Hürde, die, wie wir ja auch wissen und später heute noch diskutieren werden, sehr oft übersprungen wird.
Seit der Novellierung des Petitionsrechtes hat der Petitionsausschuss mit seiner Möglichkeit, öffentliche
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