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Landtag, 41. Sitzung vom 24.04.2025, Wörtliches Protokoll  -  Seite 5 von 68

 

einer solchen Anordnung kommt und der Laie führt diese Tätigkeit aus, ist das keine Tätigkeit, die dem GuKG unterliegt. Anders sieht es aus, wenn der Persönliche Assistent beschäftigt wird. Dann gilt ein anderer Paragraf, nämlich § 3c des GuKG.

 

Ich habe immer schon kritisiert, dass er unvollkommen ist und nicht und nicht in der Lage ist, die eigentlichen Problemstellungen, die sich in der Persönlichen Assistenz ergeben, ordentlich abzudecken. Dort ist nämlich festgelegt, dass in dem Moment, in dem ein Persönlicher Assistent eine pflegerische Handlung setzt, und das ist zum Beispiel die Unterstützung beim Essen, das ist zum Beispiel Körperpflege, das ist sowieso Helfen bei der Verlagerung von einem Sessel, einem Rollstuhl in ein Bett oder von einem Rollstuhl in einen Sessel, dass all diese Tätigkeiten Menschen vorbehalten sind, die eine Ausbildung nach dem GuKG haben. Für die Persönlichen Assistenten wird explizit geregelt, dass sie diese pflegerischen Tätigkeiten nur dann ausüben dürfen, wenn sie eine explizite Anleitung durch eine diplomierte Pflegekraft haben.

 

Diesen Mechanismus kennen wir, das ist der Mechanismus, den wir bei den Pflegeassistenten und Fachassistenten kennen, dass unter Anleitung einer diplomierten Pflegekraft viele Handlungen gesetzt werden dürfen. Nur ist bei der Persönlichen Assistenz keine DGKP dabei, die ist ja nicht da, weil wir ja das Laienprinzip haben wollen, und wir wollen, dass ausschließlich die behinderte Person selbst den Persönlichen Assistenten anleiten kann.

 

Was vollkommen unklar ist, ist die Frage, was passiert. Denn im Gegensatz zu allen anderen Pflegeberufen ist nicht vorgesehen, dass der Persönliche Assistent, die Persönliche Assistentin eine Dokumentation über ihre pflegerischen Leistungen führt. Es gibt aber eine explizit ausgeführte Strafbestimmung, dass wenn die Anleitung nicht klar war und der Persönliche Assistent eine pflegerische Leistung ausübt, dann diese Person der Strafbestimmung als Verwaltungsübertretung unterliegt. Daraus ergeben sich Fragen, die aus meiner Sicht geklärt werden müssen, und zwar vom Bund geklärt werden müssen, bevor man in eine gemeinsame Finanzierung oder gemeinsame Weiterentwicklung gehen kann.

 

Es ist völlig unklar, was denn eigentlich passiert, wenn bei einem Assistenznehmer, also einer behinderten Person bei einer solchen pflegerischen Tätigkeit, vor allem beim Verlagern vom Bett in den Rollstuhl et cetera, einmal ein Unfall passiert, wenn ein Schaden passiert. Wer haftet dann eigentlich dafür? Die Frage ist völlig unklar. Es ist völlig unklar, was passiert, wenn die DGKP keine Anweisung für pflegerische Leistung gegeben hat, der Assistenznehmer das aber will. In welchen Zwiespalt bringen wir dann plötzlich die Persönliche Assistentin selber? Wie soll sie entscheiden, wenn sie eine Anordnung von einem behinderten Menschen hat, etwas zu tun, aber von der DGKP keine Freigabe hat? Unklar ist völlig, was dann mit der Haftung passiert. Unklar ist völlig, was passiert, wenn eine Persönliche Assistentin sich weigert, etwas zu tun, weil sie keine Anleitung hat. Kann sie dann gekündigt werden?

 

All diese Fragen sind offen und all diese Fragen liegen in Wirklichkeit seit Jahren auf dem Tisch. Ich fand es wirklich enttäuschend und finde es auch bis heute enttäuschend, dass der Bundesgesetzgeber die Persönlichen Assistenten selbst und die behinderten Menschen selbst in diesem Spannungsfeld belässt und diese Knoten nicht und nicht auflösen will. Ich bin eben der Meinung, dass das die Aufgabe von Gesetzgebern ist. Die Aufgabe von Regierenden ist es, solche Knoten, wenn sie existieren, zu erkennen und zu lösen und dann auf der Basis der Lösung auch gemeinsame Finanzierungen aufzulegen. Das ist im Augenblick nicht der Fall.

 

Verstärkt wird das ganze Thema noch durch etwas, was ehrlich gesagt ein bisschen überraschend war, weil darüber auch in der Communitydiskussion kaum intensiv diskutiert wurde. Die Richtlinie sieht nämlich auch vor, Menschen mit intellektuellen und psychischen Beeinträchtigungen als Zielgruppe aufzunehmen. Ich möchte nicht missverstanden werden, ich habe kein Problem damit, dass auch Menschen mit psychischen Behinderungen gute Leistungen bekommen - ich möchte nicht missverstanden werden! Aber wir haben ein zusätzliches Spannungsfeld, weil Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und intellektuellen Beeinträchtigungen dem Erwachsenenschutzgesetz unterliegen. Im Erwachsenenschutzgesetz ist wiederum festgelegt, dass es ja Menschen gibt, die als Erwachsenenvertreter dann die Vertretung dieser Menschen mit psychischen und intellektuellen Einschränkungen übernehmen müssen. Da gibt es eine vierstufige Skala, wie diese Eskalation sozusagen stattfindet, teilweise können das auf Gerichtsbeschluss Rechtsanwälte und Notare sein.

 

Wie das in dem Spannungsfeld, das ich vorhin gesagt habe, funktionieren soll, ist völlig unklar. Kein Mensch weiß, wie das funktionieren soll, wenn eine Person, die einen Erwachsenenvertreter hat, dann in der Logik des anordnenden Behinderten einem Persönlichen Assistenten einen Auftrag gibt und der Erwachsenenvertreter nichts davon weiß und dagegen ist. In welche Rolle kommen plötzlich der Assistenznehmer und der Persönliche Assistent?

 

Ich halte es für unbedingt notwendig, dass man solche Fragen vorher klärt, bevor man sagt, man hat eine Juhu-Richtlinie, die dann auch noch zeitlich begrenzt ist. Ich glaube, dass die Persönliche Assistenz in diesem Fall - obwohl ich sonst bekanntermaßen kein großer Fan von Laientätigeit bin - eine wirklich gute Basis für diese Leistung bietet, weil sie auf einer direkten Beziehung zwischen der behinderten Person und den Menschen, die als Persönliche Assistenten helfen und unterstützen wollen, beruht.

 

Wenn wir ein qualifiziertes Berufsbild schaffen - und wir sind sozusagen auf dem Weg dorthin, und ein bisschen geht die Gesetzesmaterie auch in die Richtung, dass der Persönliche Assistent plötzlich ein Berufsbild ist -, ist aber völlig unklar, welche Ausbildung er hat, welche Einstufung er im Kollektivvertrag hat, welche Grundvoraussetzung er hat, welche Haftungen er hat. All diese Fragen sind vollkommen offen, vollkommen unklar.

 

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