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Landtag, 41. Sitzung vom 24.04.2025, Wörtliches Protokoll  -  Seite 49 von 68

 

gebunden sind. Das ist nun einmal im Verständnis unseres Vollziehungsgefüges in ganz Österreich so, dass wir in der Verwaltung ein hierarchisches System haben und in der Vollziehung der Gerichte unabhängige, unabsetzbare Richter. Die haben eine sehr, sehr starke Position. Das ist in jedem modernen Rechtsstaat so.

 

Da hätten wir mit dem Schiedsgremium jetzt drei Richter, die man vorher schon ausgewählt hat. Das Schiedsgremium könnte schon diverse Beschlüsse fassen. Das wäre wohl was, nach meinem Rechtsempfinden. Das gibt es ja auch schon. Die dürfen jetzt nicht nur prüfen, ob die jeweiligen Beweisaufnahmen geeignet sind, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhalts zu leisten, sondern auch, ob es gesetzwidrig ist oder gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstößt. No na ned. Also das ist lieb, dass man es jetzt dazuschreibt, aber das war vorher auch schon so.

 

Wenn es gesetzeswidrig ist, dann ist es nicht geeignet, einen Beitrag zum Sachverhalt zu liefern. - Ja. Das war für die Fisch, aber es tut jetzt nicht weh, wenn es drinsteht. Gut.

 

Die können eben feststellen, ob eine beantragte Beweisaufnahme gesetzeswidrig ist und damit das Verlangen unwirksam ist. Dann ist es vorbei, wenn die feststellen, dass es unwirksam ist. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, auch interessant. Da haben wir also ein Schiedsgremium, das eine Entscheidung trifft, es gibt keinen Rechtszug mehr, weil es kein Bescheid ist. Wir sehen im Verwaltungsverfahren bei der Untersuchungskommission keinen Rechtszug. Jetzt wird es aber kurios, und das kann mir keiner erklären: Sie können zwar feststellen, das ist unwirksam, aber wenn sie feststellen e contrario - wenn es nicht unwirksam ist, ist es wirksam -, dann ist das trotzdem nicht die Endentscheidung. Wir hätten ein Gremium aus drei Richtern, trotzdem.

 

Es ist nämlich im Abs. 2b normiert - wir werden dann im Anschluss sehen, dass das in allen anderen Verfahrensordnungen für Untersuchungskommissionen anders geregelt ist als in Wien - wo, wenn man so will, die Möglichkeit für den Magistrat eröffnet wird, zu sagen, nein, wir zeigen es trotzdem nicht her: „Kommt eine Dienststelle des Magistrates, einem beschlossenen Beweisantrag der Untersuchungskommission oder einer ergänzenden Beweisaufnahme“ - also Minderheitenrecht! - „nicht oder nur teilweise nach, so ist dies der Untersuchungskommission unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.“ Also es ist vorgesehen, der Magistrat kann sagen, nein, ihr habt Pech gehabt, schriftlich nein, weil oder nur schriftlich, das steht ja gar nicht.

 

Ein Drittel der Untersuchungskommission kann also dann sagen, na ja, wir möchten es aber durch den Rechtsdienst geprüft haben. Durch den Rechtsdienst, wo wir vorher schon gehört haben: Der Magistrat sagt nein, der Magistratsdirektor bestellt den Rechtsdienst aus drei Mitarbeitern des Magistrates. Ich möchte jetzt (Heiterkeit beim Redner.) den Magistratsbeamten nicht unterstellen, dass sie nicht ordentliche Arbeit machen, wir sind nur gebrannte Kinder, meine Damen und Herren.

 

Wir haben bei der letzten Untersuchungskommission gesehen, dass das nicht funktioniert hat - und ärgerlicherweise - nicht funktioniert hat. Jetzt bestellt der Magistratsdirektor den Rechtsdienst und was macht der Rechtsdienst? - „Die Prüfung durch den Rechtsdienst ist möglichst innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Bei der Prüfung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob dem beschlossenen Beweisantrag oder der ergänzenden Beweisaufnahme zumindest teilweise entsprochen werden kann.“

 

Ich weise nur darauf hin, in einer Konstellation, die ich Ihnen nachher durchdeklinieren werde, haben wir schon das Schiedsgremium dazwischen geschalten gehabt, also das war schon beim Schiedsgremium. Das Schiedsgremium hat gesagt, passt, jetzt kommt es zum Rechtsdienst, weil der Magistratsdirektor gesagt hat, wir zeigen nichts her. Jetzt kommt es zum Rechtsdienst, also was sagen wir: „Das Ergebnis der Prüfung ist der Untersuchungskommission in Form einer Stellungnahme mitzuteilen.“ Was darf also dieser großartige Rechtsdienst machen? - Stellungnahmen mitteilen.

 

Nicht böse sein, das ist rechtlich gesehen nicht viel, hat also keine Konsequenz. Die Stellungnahme ist also nicht nur der UK, sondern wieder einmal auch dem Magistratsdirektor und der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Also dieses Zwischenkonstrukt führen wir jetzt ein, aber in der Sache selbst ändern wir gar nichts, meine Damen und Herren, gar nichts.

 

Wir gehen weiter. Im Abs. 7 werden dann auch noch die Befragungen geregelt, das ist okay, das soll so sein. § 59e Abs. 1b, wie man die Untersuchungskommission beenden kann, ist grundsätzlich auch in Ordnung.

 

Gehen wir es jetzt gemeinsam durch. Ich bin Jurist, kein Techniker, das heißt, ich habe es nur so ausdrucken können. (Der Redner hält ein Schriftstück in die Höhe.) Ich gebe euch aber den Zettel Papier, damit ihr das dann nachlesen könnt, Kollegen Reindl werde ich es auch geben. Als Arbeitstitel habe ich für mich, nicht sehr einfallsreich, gebe ich zu, gewählt: „Der Magistrat und die UK-Beweisaufnahme, eine Farce in Rot-Pink“. Alle Paragrafen, die ich jetzt da ausführe, sind Paragrafen der Wiener Stadtverfassung.

 

Also eine durchaus lebensnahe Annahme: Ein Mitglied der Untersuchungskommission will eine Beweisaufnahme, zum Beispiel die Vorlage von Dokumenten des Magistrats - no na ned, wir überprüfen ja die Arbeit des Magistrats - und findet dafür keine Mehrheit in der Untersuchungskommission. Was passiert? Ein Viertel der Mitglieder der Untersuchungskommission stellt das Verlangen auf ergänzende Beweisaufnahme, geregelt im § 59d Abs. 2a, erster Satz des zitierten Gesetzes.

 

Ein Viertel der Mitglieder kann also sagen, wir wollen das aber trotzdem sehen. Gut, was passiert? - Die Mehrheit der Untersuchungskommission, soll vorkommen, beschließt gegen die ergänzende Beweisaufnahme das Schiedsgremium anzurufen, § 59d Abs. 2a, zweiter Satz. Die Mehrheit in der Untersuchungskommission sagt also, nein, das sehen wir nicht ein, was das Viertel haben will. Das Schiedsgremium soll feststellen, dass

 

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