Landtag, 41. Sitzung vom 24.04.2025, Wörtliches Protokoll - Seite 50 von 68
das nicht zulässig ist, weil gesetzeswidrig oder es keinen Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand hat.
Exkurs: Was ist das Schiedsgremium? - Das haben wir schon gehört. Es besteht aus den gelosten Richtern, also unabhängigen, unversetzbaren Juristen, die als Vorsitzender und Stellvertreter der UK fungieren. Das ist § 59b Abs. 4. Das Schiedsgremium entscheidet, ob zulässig oder nicht, § 59d Abs. 2a, dritter Satz. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, haben wir schon gehört. Das Verlangen ist entweder unwirksam, so steht es genau drinnen, dann ist es gestorben, dann haben die Mitglieder der Untersuchungskommission, bei denen man begonnen hat, ein Pech gehabt. Das soll so sein, es hat eine unabhängige Stelle geprüft, damit kann ich leben.
Alles aber, das eben nicht unwirksam ist, muss natürlich, no na ned, wirksam sein. Was passiert? - Der Beweisantrag geht zum Magistrat. Was macht der Magistrat? - Die Dienststelle des Magistrats kommt der Beweisaufnahme nicht nach, das ist vorgesehen, § 59d Abs. 2b, muss eine Mitteilung an die Untersuchungskommission machen. So, was ist der Magistrat, wer ist der Magistrat? - Das haben wir auch schon gehört: Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrats, also der politisch Verantwortliche, das was überprüft werden soll, politisch verantwortlich für alles, was im Magistrat passiert, ist der Bürgermeister, ob er will oder nicht. Er ist Vorstand und für die Geschäftsführung verantwortlich, § 91 Abs. 2, wer es mir nicht glaubt.
Gut, der Magistrat sagt Njet. Ein Drittel der Mitglieder der UK - jetzt sind wir bei einem Drittel, vorher waren wir bei einem Viertel, soll so sein - stellt das Verlangen auf Prüfung durch den Rechtsdienst, haben wir gerade gehört, § 59d Abs. 2b, zweiter Satz neu. Exkurs: Haben wir schon gehört. Aus wem setzt sich der Rechtsdienst zusammen? - Der Magistratsdirektor, in der Magistratsdirektion ist das Gremium vorgesehen, wird aus drei, blablabla, haben wir schon gehört, 59c Abs. 8. Und wem ist der Magistratsdirektor verantwortlich? (Zwischenruf bei der FPÖ: Dem Bürgermeister!) - Dem Bürgermeister, danke schön, § 67 Abs. 2, falls das jemanden interessiert.
Der Rechtsdienst macht irgendeine Stellungnahme. Was ist? - „Das Ergebnis der Prüfung ist der Untersuchungskommission, [dem Magistratsdirektor und der betreffenden Dienststelle] „in Form einer Stellungnahme mitzuteilen.“ Punkt - Punkt! -, keine weiteren Konsequenzen. Das heißt, die UK hat sich schon damit befasst, das Schiedsgremium hat sich damit befasst, der Rechtsdienst kommt womöglich, ich glaube es nicht, zum Ergebnis, ja, ist zulässig, noch immer keine Konsequenz für den Magistrat, noch immer keine Konsequenz für den Magistrat! - Bei mir steht da: weitere Konsequenzen: Null.
Es gibt vielleicht einen gewissen Druck, wenn der Rechtsdienst anders Stellung nimmt als die geprüfte Dienststelle. Ob das sehr realistisch ist, sei einmal dahingestellt. Aber selbst, wenn, kann der Magistrat noch immer sagen, das geht uns nichts an. Das Papierl gebe ich euch dann mit. Das sind lauter Paragrafen, das ist teilweise mühsam zu lesen, nur dass man das herunterbricht, was das eigentlich bedeutet.
Also das ist es, eine vollkommen ungenügende Neuinstitution, die uns nichts bringt im Wesentlichen. Das grenzt fast schon, wenn es nicht so ein ernstes Thema wäre, an Lächerlichkeit, also wirklich wahr. Ich habe schon zuvor gesagt, da wird der Bock zum Gärtner gemacht. (Zwischenruf von Abg. Mag. Thomas Reindl.) Wie ist es denn, das ist vielleicht auch ganz interessant, in anderen Bundesländern und im Bund geregelt? - Dort gibt es sehr wohl genaue Regeln, wie das vorzusehen ist.
Ich verweise jetzt nur einmal auf die Bundesregel, Geschäftsführungsgesetz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Dort überall ist ein Satz drinnen, oder zwei Sätze drinnen. Kollege Meisel von der ÖVP - also ich beneide die ÖVP, er wird es sich denken können, ich beneide die ÖVP um ihren Klubdirektor, das muss ich ehrlich sagen, der ist ja gestern schon gelobt worden, also ich kann das auch nur loben - hat sich die Arbeit gemacht, das in einen Antrag zu gießen.
Ich gebe zu, ich habe gesagt, das bringt nichts, wenn ich das jetzt in einen Antrag schreibe. Das könnte man sogar hier jetzt erarbeiten, so schwer ist das nicht. Ich kann den Antrag während der Rede schreiben, wie wir das regeln könnten, dass der Magistrat funktionieren muss. Die Kollegen von der ÖVP haben es als Antrag eingebracht, und dort können Sie das auch schön strukturiert nachlesen. Die haben halt die wichtigsten Punkte herausgeholt.
Interessant sind § 27 und § 24, Vorlage von Beweismitteln beziehungsweise der grundsätzliche Beweisbeschluss. Das ist so geregelt, dass es einen grundsätzlichen Beweisbeschluss gibt. „Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet“ - verpflichtet, ein nicht unentscheidendes Wort! - „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes.“ No na ned, sage ich einmal, was denn sonst, sonst macht es ja keinen Sinn.
§ 27: „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß § 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß § 25“ - also das gibt es dort auch! - „unverzüglich zu entsprechen. No na ned. Abs. 4 in diesem Paragrafen: „Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung […] nicht oder nur ungenügend nach, kann der Ausschuss […] das betreffende Organ auffordern […].“
Und wer entscheidet im Endeffekt? - Der Verfassungsgerichtshof, also nicht der Rechtsdienst, der nichts entscheidet, der eine Stellungnahme abgibt. Der Verfassungsgerichtshof ist unser höchster Gerichtshof. Ich gebe es auch billiger, mir würde das Schiedsgremium, das wir ohnehin schon haben, vollkommen reichen. Das sind drei geloste Richter, denen vertraue ich, sage ich
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