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Gemeinderat, 17. Sitzung vom 16.12.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 8 von 145

 

05131-2011/0001 – KFP/GM). Sie wurde von Frau GRin Frank gestellt und ist an den Herrn amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung gerichtet. (Welche Maßnahmen werden von Wiener Wohnen ergriffen, um jenen Mietern, die im Erdgeschoß wohnen und trotzdem mit Liftkosten belastet wurden, die zu viel bezahlten Betriebskosten umgehend rückzuerstatten?)

 

Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Hoher Gemeinderat! Sehr geehrte Frau Gemeinderätin!

 

In Beantwortung Ihrer Anfrage betreffend die Liftkosten für Mieterinnen und Mieter, die im Erdgeschoß wohnen, kann ich Ihnen mitteilen, dass all jene Mieterinnen und Mieter, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung, beispielsweise der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. März 1998, keine objektive Benutzungsmöglichkeit für den Lift haben, von Wiener Wohnen von den Kosten des Betriebes dieser Gemeinschaftsanlage befreit werden. Es ist jedoch nicht von Belang, ob diese Gemeinschaftseinrichtung auch tatsächlich subjektiv durch einen Mieter benutzt wird. Wenn die Möglichkeit besteht, dass diese jederzeit von Mieterinnen und Mietern genutzt werden kann, dann reicht das als Rechtsbestand und rechtliche Grundlage aus.

 

Die Befreiung erfolgt daher entweder bei der Neueinrichtung von Liften, beziehungsweise wurden in der Vergangenheit auch immer wieder Haus- beziehungsweise anlassbezogene Perlustrierungen durchgeführt. Im Zuge derartiger Aktionen erfolgt, ebenso wie bei Mieteransuchen, eine Prüfung durch Wiener Wohnen, ob eine objektive Nutzungsmöglichkeit des Lifts gegeben ist oder nicht. Ist keine objektive Nutzungsmöglichkeit gegeben, sind also Waschküchen, Fahrradabstellräume, Kellerabteile nicht mit dem Lift zu erreichen, dann werden die betroffenen Mieterinnen und Mieter mit 1. Jänner des laufenden Jahres von den laufenden Aufzugsbetriebskosten sowie von den Aufzugsbetriebskosten der letzten drei Jahre befreit und, ohne dass der Mieter oder die Mieterin einen Antrag bei der Schlichtungsstelle stellen muss, zurückgezahlt. Das wird also ohne großen Aufwand für die Mieterinnen und Mieter in diesem Sinne erledigt.

 

Diese Vorgangsweise erfolgt auch bei gestellten Anträgen von Mieterinnen und Mietern bei der Schlichtungsstelle, um einen beschleunigten Abschluss dieser Verfahren zu ermöglichen.

 

Vorsitzender GR Godwin Schuster: Ich danke für diese Beantwortung. Die 1. Zusatzfrage kommt von GRin Frank. – Bitte schön.

 

9.24.36

GRin Henriette Frank (Klub der Wiener Freiheitlichen): Danke, Herr Stadtrat.

 

Ich glaube, es werden sich viele Mieter freuen, dass hier Klarheit geschaffen wurde und dass auch das Geld wieder zurückfließt!

 

Das nächste Problem tut sich jetzt aber im Zusammenhang mit den Sanierungen auf. Wir sprechen jetzt von jenen Liftanlagen, die ebenerdig zu begehen sind. Bei den Sanierungen ist es aber in Zukunft sehr oft so, dass Liftanlagen nur halbgeschoßig zu benutzen sind. Und wenn jemand im 1. Stock wohnt, wäre es meiner Meinung nach sehr unlogisch, dass er einen Halbstock hinaufgehen muss, um einen Stock hinunterzufahren oder, umgekehrt, einen Halbstock hinuntergehen muss, wenn er nach Hause kommt. Ich glaube, dass wir diesbezüglich sehr wohl noch vor ein großes Problem gestellt werden, wie diese halbgeschoßigen Liftanlagen im Zusammenhang mit den Kosten zu behandeln sind, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen damit zu erreichen sind. Es ist nämlich wirklich nicht zumutbar, dass jemand zuerst einen halben Stock zu Fuß geht, dann einen Stock fährt und dann einen halben Stock zurückgeht!

 

Wie sehen Sie dem entgegen? Beziehungsweise werden Sie irgendetwas unternehmen, dass dann nicht diejenigen betroffen sind, die zwar im 1. Stock wohnen, in Wahrheit aber den Lift ebenfalls gar nicht benutzen können, weil das von den Geschoßhöhen her einfach gar nicht richtig möglich ist?

 

Vorsitzender GR Godwin Schuster: Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Wir müssen natürlich auf Basis der entsprechenden Gesetze, Richtlinien und auch Gerichtsentscheidungen agieren, denn all das, was es an Mindereinnahmen gibt, muss ja dann vom Unternehmen getragen werden und wird letzen Endes entweder den anderen Mieterinnen und Mietern oder den Steuerzahlern zur Last gelegt. Daher können wir nur auf Basis der entsprechenden Gesetze agieren. Und es gibt, wie gesagt, einen Entscheid des Obersten Gerichtshofes vom 24. März 1998, auf den wir uns beziehen müssen.

 

Sie haben aber sehr wohl recht, dass diese Liftanlagen, die vor allem in den 50er, 60er und zum Teil auch 70er Jahren errichtet wurden, ein Problem für Menschen darstellen, die einen barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung oder auch zu den Gemeinschaftseinrichtungen benötigen. Dieser Tatsache versuchen wir gerade auch bei Umbaumaßnahmen und bei Sanierungen dementsprechend Rechnung zu tragen und die Gebäude so zu adaptieren, dass beispielsweise ein barrierefreier Zugang, auch unterstützt durch die Liftanlage, möglich ist.

 

In diesem Zusammenhang gibt es die Entscheidung, ob die Liftanlage auch nach objektiven Kriterien benutzt werden kann oder nicht. Ein subjektives Gefühl, ob jemand eine Liftanlage benützen muss oder nicht, kann aber, wie gesagt, nicht herangezogen werden.

 

Es ist mir aber völlig bewusst, dass das größere Problem nicht so sehr die Verrechnung in diesem Bereich darstellt. Vielmehr ist es wichtig, dass wir es möglich machen, dass für Menschen, die einen barrierefreien Zugang benötigen, dieser auch durch die Liftanlage unterstützt wird. Das ist auch der Grund dafür, dass ich vor zwei Jahren eine eigene Beratungsstelle für barrierefreies Planen und Bauen eingerichtet habe, um gerade auch bei solchen Fragen, dass es beispielsweise Liftanlagen gibt, die im Halbstock enden, im Zuge von Sanierungsarbeiten und Umbaumaßnahmen, wie Sie richtig erwähnt haben, entsprechende Veränderungen zu veranlassen.

 

Vorsitzender GR Godwin Schuster: Danke. Die

 

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